Aufenthaltserlaubnis verlängern zum Zweck der Ausbildung
Beschreibung
Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig verlängern, wenn Sie Ihre Ausbildung in Deutschland fortsetzen wollen. Das gilt für alle ausländischen Staatsangehörigen aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten, die in Deutschland eine Ausbildung machen.
Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie
- an nicht studienvorbereitenden Sprachkursen teilnehmen (Intensivsprachkurs in Deutsch),
- in Ausnahmefällen die Schule besuchen oder
- sich betrieblich aus- und weiterbilden, wenn die Bundesagentur für Arbeit dem zustimmt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung und der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt.
Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz
Zuständigkeiten/ Sachgebiet
Telefon
Stv. Sachgebietsleiter
allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben B-D
.
46 23
allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Ak-Al, E-K
.
46 61
allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Ak-Al, E-K
.
46 59
allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Am-Az, L-R
.
46 60
allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Am-Az, L-R
.
46 60
allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Aa-Aj, S-Z
46 71
Zuständigkeiten/ Sachgebiet
Telefon
Stv. Sachgebietsleiter
allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben B-D
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46 23
allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Ak-Al, E-K
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46 61
allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Ak-Al, E-K
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46 59
allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Am-Az, L-R
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46 60
allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Am-Az, L-R
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46 60
allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Aa-Aj, S-Z
46 71
Ansprechpartner
Stadt Koblenz - Aufenthalt / Anerkennung (Ordnungsamt)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 201551
56015 Koblenz
Öffnungszeiten
Achtung! Nur mit Terminvereinbarung Mo, Di, Fr      8:00 - 12:00 Uhr Mi                  8:00 - 12:30 Uhr                     13:30 - 16:30 Uhr Donnerstag ganztägig geschlossen!
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung (im Original)
- Nachweise, dass Sie
- Ihre Ausbildung nicht unangemessen verzögern und
- die durchschnittliche Ausbildungsdauer nicht überschreiten
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind:
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen. - Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
- Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie erfüllen die Zugangsvoraussetzungen für die entsprechende Ausbildung.
- Sie verzögern nicht unangemessen Ihre Ausbildung und
- Sie überschreiten nicht die durchschnittliche Ausbildungsdauer.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen die Verlängerung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Anschließend erhalten Sie entweder die gewünschte Verlängerung oder einen Ablehnungsbescheid.
Kosten
- Verlängerung um bis zu drei Monate: EUR 65,00
- Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 80,00
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Aufenthaltsgenehmigung, Studium, Ausländer, Aufenthaltstitel, Studienaufenthalt, Migration, Aufenthalt