Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz Erteilung

    Aufenthaltserlaubnis erteilen für Staatsangehörige der Schweiz

    Beschreibung

    Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde persönlich anzeigen.
    Bei der Ausländerbehörde wird dabei geprüft, ob ein Freizügigkeitsrecht besteht.
    Wenn ein Freizügigkeitsrecht besteht, wird die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 ausgestellt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung und der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    00.00.KVMZ.05.51.02.01 allgemeine Ausländerbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Georg-Rückert-Str. 11

    55218 Ingelheim am Rhein

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: ja

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Konrad-Adenauer-Str. 34

    55218 Ingelheim am Rhein

    Kontakt

    Fax: 06132 7875199(Fax der Ausländerbehörde)

    Telefon Festnetz: 06132 7870(Telefonanschluss der Zentrale)

    E-Mail: auslaenderbehoerde@mainz-bingen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Pass oder ID-Karte bei Staatsangehörigen der Schweiz
    • gültiger Pass bei Familienangehörigen des Staatsangehörigen der Schweiz
    • 1 aktuelles biometrisches Foto, 35mm x 45mm, heller Hintergrund
    • Staatsangehörige der Schweiz müssen ihr Recht auf Freizügigkeit nachweisen
    • Arbeitnehmer legen ihren Arbeitsvertrag vor
    • Selbstständige legen ihre Gewerbeanmeldung vor
    • Freiberufler legen ihre Gewerbesteuernummer vom Finanzamt vor
    • Studierende legen ihre Zulassung der Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung vor
    • Familienangehörige benötigen einen Nachweis ihrer Verwandtschaft mit dem Staatsangehörigen der Schweiz z.B. Geburtsurkunde, Eheurkunde, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft 

    Voraussetzungen

    Schweizer Staatsangehörigkeit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Staatsangehörige der Schweiz 8 bis 28,80 EUR.
    Familienangehörige aus Drittstaaten 50 bis 110 EUR.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 25.01.2024

    Stichwörter

    Arbeitsgenehmigung, Aufenthaltserlaubnis, Schweiz, Aufenthaltstitel, Arbeitserlaubnis, Schweizer, Aufenthaltsberechtigung, Arbeit, Freizügigkeit, Aufenthaltsbescheinigung, Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthalt, Ausländer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de