Erschließungsbeitrag zahlen
Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.
Beschreibung
Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.
Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.
Hinweise für Ingelheim am Rhein: Spezielle Hinweise für Stadt Ingelheim
Der Erschließungsbeitrag ist eine vom Grundstückseigentümer (oder Erbbauberechtigten) zu entrichtende Kommunalabgabe, mit der die Kommune die Erschließung eines Grundstückes, insbesondere eines Baugrundstückes, finanziert.
Unter einer beitragsrechtlichen Erschließung versteht man die erstmalige Herstellung einer Verkehrsanlage und die damit einhergehende Nutzungsmöglichkeit von Grundstücken durch den Anschluss an das Wegenetz (verkehrsmäßige Erschließung). Der Erschließungsbeitrag wird als Kostenersatz für die erstmalige Herstellung von Teilanlagen einer Straße wie die Fahrbahn, Mischflächen, Gehwege, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung, Parkflächen, Radwege, Verkehrsgrün sowie die Kosten für den Erwerb des Straßenlandes von den Gemeinden gefordert. Eine wichtige rechtliche Voraussetzung für die Beitragserhebung ist, dass die Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
Eine Erschließung ist also Voraussetzung dafür, dass aus Bauerwartungsland Bauland wird. Eine Baugenehmigung wird im Allgemeinen nur dann erteilt, wenn auch die Erschließung des Grundstückes gesichert ist.
Der Erschließungsbeitrag ist eine vom Grundstückseigentümer (oder Erbbauberechtigten) zu entrichtende Kommunalabgabe, mit der die Kommune die Erschließung eines Grundstückes, insbesondere eines Baugrundstückes, finanziert.
Unter einer beitragsrechtlichen Erschließung versteht man die erstmalige Herstellung einer Verkehrsanlage und die damit einhergehende Nutzungsmöglichkeit von Grundstücken durch den Anschluss an das Wegenetz (verkehrsmäßige Erschließung). Der Erschließungsbeitrag wird als Kostenersatz für die erstmalige Herstellung von Teilanlagen einer Straße wie die Fahrbahn, Mischflächen, Gehwege, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung, Parkflächen, Radwege, Verkehrsgrün sowie die Kosten für den Erwerb des Straßenlandes von den Gemeinden gefordert. Eine wichtige rechtliche Voraussetzung für die Beitragserhebung ist, dass die Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
Eine Erschließung ist also Voraussetzung dafür, dass aus Bauerwartungsland Bauland wird. Eine Baugenehmigung wird im Allgemeinen nur dann erteilt, wenn auch die Erschließung des Grundstückes gesichert ist.
zuständige Stelle
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.
Zuständigkeit
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.
Ansprechpartner
Stadt Ingelheim - 20/2 Finanzabteilung
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Besucheranschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 12:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: stadtverwaltung@ingelheim.de
Kontaktperson
Isabelle Kasel
Hausanschrift
Besucheranschrift
Fax: 06132 782-235
Telefon Festnetz: 06132 782-234
E-Mail: isabelle.kasel@ingelheim.de
Sabrina Aurin
Besucheranschrift
Hausanschrift
E-Mail: sabrina.aurin@ingelheim.de
Telefon Festnetz: 06132 782-234
Fax: 06132 782-235
Anna Voigtländer
Hausanschrift
Besucheranschrift
E-Mail: anna.voigtlaender@ingelheim.de
Fax: 06132 782-235
Telefon Festnetz: 06132 782-270
Nils Rumpf
Hausanschrift
Besucheranschrift
E-Mail: nils.rumpf@ingelheim.de
Telefon Festnetz: 06132 782-363
Fax: 06132 782-235
Internet
erforderliche Unterlagen
Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Ingelheim am Rhein: Spezielle Hinweise für Stadt Ingelheim
§§ 127 ff. Baugesetzbuch
§§ 127 ff. Baugesetzbuch
Rechtsbehelf
Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.
Verfahrensablauf
Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.
Kosten
Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020
Stichwörter
Gebühren, Bauen, Kommunalabgabe, Abgaben, Grundwassererschließung, Baugebühren, Erschließungskosten