Erschließungsbeitrag Erhebung

    Erschließungsbeitrag zahlen

    Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

    Beschreibung

    Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.

    Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.

    Hinweise für Worms: Erschließungs- und Ausbaubeiträge

    Heranziehung zu Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (einmalige Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen) für den Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze. Einführung der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge

    Hinweise für Worms: Erschließungs- und Ausbaubeiträge - Ratenzahlung

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ratenzahlung vereinbart werden.

    zuständige Stelle

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

    Zuständigkeit

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 6.6 Verkehrsinfrastruktur und Mobilität

    Beschreibung

    Die Abteilung Verkehrsinfrastruktur und Mobilität gehört zum Bereich 6 ? Stadtentwicklung, Planen und Bauen und ist zuständig für die Erhaltung und den Neu- und Ausbau sämtlicher Straßen, Radwege und Fußgängerbereiche im Stadtgebiet Worms (ausgeschlossen sind Bundesstraßen) sowie für die den Straßenverkehr betreffenden notwendigen Anlagen wie Beleuchtung, Lichtsignalanlagen, Beschilderung, Zentrale Koordinierungsstelle für Straßenaufbrüche, Ausbau- und Erschließungsbeiträge etc.

    Kontakt-E-Mails:

    strassenunterhaltung@worms.de

    verkehrstechnik@worms.de

    strassenbau@worms.de

    koordinierungsstelle@worms.de 

    gestattungen@worms.de

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 2

    67547 Worms

    Rathaus Altbau (Hagenstraße). Besucheradresse & Postanschrift:

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag Geschlossen Nur nach Terminvereinbarung!

    Kontakt

    Fax: +49 6241 853-6699

    Telefon Festnetz: +49 6241 853-6601

    E-Mail: verkehrsinfrastruktur@worms.de

    Kontaktperson

    • Frau Regina Gärtner (Sachbearbeiterin)

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-6652

      Fax: +49 6241 853-6699

    • Frau Carolin Klöter-Müller

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-6651

      Fax: +49 6241 853-6699

    • Frau Simone Orlemann (Sachbearbeiterin)

      Fax: +49 6241 853-6699

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-6655

    • Frau Elisabeth Ziegler

      Fax: +49 6241 853-6699

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-6656

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Stundung - Ratenzahlung des Erschließungsbeitrages
    Antrag auf Stundung - Ratenzahlung des Ausbaubeitrages

    Version

    Technisch geändert am 29.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür - im Regelfall - die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

    Formulare

    • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.    

    Verfahrensablauf

    Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.

    Kosten

    Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 12.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 12.02.2024

    Stichwörter

    Erschließungskosten, Kommunalabgabe, Bauen, Abgaben, Baugebühren, Gebühren, Grundwassererschließung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English