Erschließungsbeitrag zahlen
Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.
Beschreibung
Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.
Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.
zuständige Stelle
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.
Zuständigkeit
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Bitburger Land - Abt. 5: Finanzen, Kasse
Adresse
Besucheranschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Wir haben gleitende  Arbeitszeit . Eine Terminabsprache ist grundsätzlich möglich.
Kontakt
Verbandsgemeinde Bitburger Land - Abt. 4: Bauen und Umwelt
Adresse
Hausanschrift
Besucheranschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Wir haben gleitende Arbeitszeit . Eine Terminabsprache ist grundsätzlich möglich. 
Kontakt
Kontaktperson
Frau Olga Sigl
Besucheranschrift
Postfachadresse
Postfach 1661
54626 Bitburg
Telefon Festnetz: 06561 66-3040
Fax: 06561 66-1500
E-Mail: olga.sigl@bitburgerland.de
Frau Ruth Epper
Besucheranschrift
Postfachadresse
Postfach 1661
54626 Bitburg
Fax: 06561 66-1500
E-Mail: ruth.epper@bitburgerland.de
Telefon Festnetz: 06561 66-3040
Verbandsgemeinde Bitburger Land - Abt. 6: Werke
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1661
54626 Bitburg
Besucheranschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Wir haben gleitende Arbeitszeit . Eine Terminabsprache ist grundsätzlich möglich. I m Bereich der Abteilung "Bürgerdienste" (Einwohnermelde- , Gewerbe-, Sozial- und Standesamt) ist es möglich O N L I N E (Webanwendung) eine Terminvereinbarung vorzunehmen.  Für Vorsprachen beim Einwohnermeldeamt ist es unbedingt notwendig, eine vorherige  Terminvereinbarung  vorzunehmen.
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.
Verfahrensablauf
Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.
Kosten
Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020
Stichwörter
Gebühren, Kommunalabgabe, Baugebühren, Bauen, Erschließungskosten, Grundwassererschließung, Abgaben