Erschließungsbeitrag Erhebung

    Erschließungsbeitrag zahlen

    Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

    Hinweise für Bad Marienberg (Westerwald): Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Bad Marienberg

    Den Erschließungsbeitrag muss zahlen, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, Erbbauberechtigter oder dinglich Nutzungsberechtigter eines Grundstücks ist. Wohnungsteileigentümer müssen nur in Höhe ihres Miteigentumsanteils am Grundstück einen Erschließungsbeitrag zahlen. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

    Den Erschließungsbeitrag muss zahlen, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, Erbbauberechtigter oder dinglich Nutzungsberechtigter eines Grundstücks ist. Wohnungsteileigentümer müssen nur in Höhe ihres Miteigentumsanteils am Grundstück einen Erschließungsbeitrag zahlen. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

    Beschreibung

    Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.

    Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.

    zuständige Stelle

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

    Zuständigkeit

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Bad Marienberg (Westerwald) - Fachbereich 5 - Finanzen - Haushalt

    Adresse

    Besucheranschrift

    Kirburger Straße 4

    56470 Bad Marienberg (Westerwald)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    E-Mail: verbandsgemeinde@bad-marienberg.de

    Telefon Festnetz: 02661 6268-0

    Fax: 02661 6268-201

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 04.03.2021 (von: Webservice, VG_Bad Marienberg)

    Technisch geändert am 02.11.2024 (von: Webservice, VG_Bad Marienberg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

    Formulare

    • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

    Hinweise für Bad Marienberg (Westerwald): Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Bad Marienberg

    Das Baugesetzbuch macht das Entstehen der Beitragspflicht von strengen Voraussetzungen abhängig. Die Gemeinde darf zum Beispiel erst dann einen Erschließungsbeitrag fordern, wenn eine Straße insgesamt erstmalig hergestellt ist und der Ausbau den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entspricht. Welche Merkmale vorliegen müssen, damit die Straße erstmalig hergestellt ist, legt die Gemeinde in ihrer Erschließungsbeitragssatzung fest. Es kann durchaus vorkommen, dass sich die Herstellung einer Straße über Jahre oder Jahrzehnte erstreckt. Aus diesem Grund können auch dann noch Erschließungsbeiträge für Straßen erhoben werden, wenn sie über einen langen Zeitraum nur als vorübergehendes Provisorium angelegt waren.

    Das Baugesetzbuch macht das Entstehen der Beitragspflicht von strengen Voraussetzungen abhängig. Die Gemeinde darf zum Beispiel erst dann einen Erschließungsbeitrag fordern, wenn eine Straße insgesamt erstmalig hergestellt ist und der Ausbau den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entspricht. Welche Merkmale vorliegen müssen, damit die Straße erstmalig hergestellt ist, legt die Gemeinde in ihrer Erschließungsbeitragssatzung fest. Es kann durchaus vorkommen, dass sich die Herstellung einer Straße über Jahre oder Jahrzehnte erstreckt. Aus diesem Grund können auch dann noch Erschließungsbeiträge für Straßen erhoben werden, wenn sie über einen langen Zeitraum nur als vorübergehendes Provisorium angelegt waren.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Bad Marienberg (Westerwald): Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Bad Marienberg

    Abgabenordnung (AO)
    Gemeindeordnung (GemO)

    Rechtsgrundlage (Ortsrecht)

    Erschließungsbeitragssatzung in der gültigen Fassung

    Abgabenordnung (AO)
    Gemeindeordnung (GemO)

    Rechtsgrundlage (Ortsrecht)

    Erschließungsbeitragssatzung in der gültigen Fassung

    Rechtsbehelf

    Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.    

    Hinweise für Bad Marienberg (Westerwald): Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Bad Marienberg

    Der Beitragsbescheid kann im Rahmen des Verwaltungsrechtswegs (Widerspruch, Anfechtungsklage) angefochten werden, wodurch jedoch keine aufschiebende Wirkung erzielt wird.

    Der Beitragsbescheid kann im Rahmen des Verwaltungsrechtswegs (Widerspruch, Anfechtungsklage) angefochten werden, wodurch jedoch keine aufschiebende Wirkung erzielt wird.

    Verfahrensablauf

    Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.

    Hinweise für Bad Marienberg (Westerwald): Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Bad Marienberg

    Die Kosten, die der Gemeinde tatsächlich zur Herstellung der Straße entstanden sind, werden nach Abzug eines Gemeindeanteils von 10% auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. 

    Der Aufwand wird auf alle Grundstücke umgelegt, die einen tatsächlichen oder latenten Erschließungsvorteil durch die Straße haben. Das können sowohl Grundstücke sein, die unmittelbar an die Straße grenzen, als auch Grundstücke, die durch andere Grundstücke von der Straße getrennt werden.

    Grundstück im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts ist das im Grundbuch unter einer laufenden Nummer geführte Buchgrundstück, soweit es selbständig baulich nutzbar ist. Im Ausnahmefall können mehrere Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn sie erst zusammen baulich sinnvoll genutzt werden können. Wird ein Grundstück jedoch durch mehrere Erschließungsanlagen erschlossen, unterliegt es für jede dieser Anlagen der Beitragspflicht. Ein Eckgrundstück, das von zwei Straßen erschlossen wird, wird für jede dieser Anlagen zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen. 

    Die Kosten, die der Gemeinde tatsächlich zur Herstellung der Straße entstanden sind, werden nach Abzug eines Gemeindeanteils von 10% auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. 

    Der Aufwand wird auf alle Grundstücke umgelegt, die einen tatsächlichen oder latenten Erschließungsvorteil durch die Straße haben. Das können sowohl Grundstücke sein, die unmittelbar an die Straße grenzen, als auch Grundstücke, die durch andere Grundstücke von der Straße getrennt werden.

    Grundstück im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts ist das im Grundbuch unter einer laufenden Nummer geführte Buchgrundstück, soweit es selbständig baulich nutzbar ist. Im Ausnahmefall können mehrere Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn sie erst zusammen baulich sinnvoll genutzt werden können. Wird ein Grundstück jedoch durch mehrere Erschließungsanlagen erschlossen, unterliegt es für jede dieser Anlagen der Beitragspflicht. Ein Eckgrundstück, das von zwei Straßen erschlossen wird, wird für jede dieser Anlagen zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen. 

    Kosten

    Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Bad Marienberg (Westerwald): Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Bad Marienberg

    Ähnlich wie der Erschließungsbeitrag wird von der Gemeinde ein Ausbaubeitrag erhoben.

    Ähnlich wie der Erschließungsbeitrag wird von der Gemeinde ein Ausbaubeitrag erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020

    Version

    Technisch erstellt am 20.03.2017 (von: Gros, Blanka)

    Technisch geändert am 12.02.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Gebühren, Kommunalabgabe, Baugebühren, Bauen, Erschließungskosten, Grundwassererschließung, Abgaben

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)