Erschließungsbeitrag zahlen
Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.
Hinweise für Simmern-Rheinböllen: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen
Gemäß der §§ 127 ff. sind die Gemeinden verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen zu erheben.
Gemäß der §§ 127 ff. sind die Gemeinden verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen zu erheben.
Beschreibung
Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.
Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.
zuständige Stelle
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.
Hinweise für Simmern-Rheinböllen: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen
Zuständig ist die Verbandsgemeinde.
Zuständig ist die Verbandsgemeinde.
Zuständigkeit
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen - 5.2 Abgaben und Jagd
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Bitte beachten Sie: Kurzfristige Änderungen (z. B. Schließtage) werden bei den aktuellen Nachrichten auf der  Startseite unserer Website bekanntgegeben.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Melanie Wendling
Frau Carmen Dämgen
Internet
erforderliche Unterlagen
Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.
Verfahrensablauf
Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.
Hinweise für Simmern-Rheinböllen: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen
Der Beitrag ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen.
Der Beitrag ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Simmern-Rheinböllen: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen
Der Erschließungsbeitrag wird nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erhoben.
Der Erschließungsbeitrag wird nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erhoben.
Kosten
Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020
Stichwörter
Gebühren, Kommunalabgabe, Baugebühren, Bauen, Erschließungskosten, Grundwassererschließung, Abgaben