Erschließungsbeitrag zahlen
Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.
Beschreibung
Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.
Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.
zuständige Stelle
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.
Zuständigkeit
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg - Fachbereich 3 - Bauen & Natürliche Lebensgrundlagen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Freitag 8.00 Uhr - 12.00 Uhr sowie donnerstags zusätzlich 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
Im Fachbereich Bauen bewirtschaften wir alle Gebäude und Grundstücke, die im Besitz der Verbandsgemeinde oder der zugehörigen Ortsgemeinden sind. Es handelt sich insbesondere um die Schulen, die Kindertagesstätten, die Rathäuser und die Verwaltungsgebäude, die Feuerwehrhäuser, die Hallen und um etliche Dorfgemeinschaftshäuser, Grillhütten, Sportplätze, Spielplätze, Friedhöfe, Bauhöfe und vieles andere mehr. Wir haben die Aufgabe, die Objekte instand zu halten und für eine angemessene Auslastung und Nutzung zu sorgen. In Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern werden sowohl Sanierungen als auch Neubauten und Erweiterungen geplant und durchgeführt. Zu den Aufgaben gehören auch sämtliche Neubau-, Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen für die Straßen einschließlich der Straßenbeleuchtung.
erforderliche Unterlagen
Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.
Verfahrensablauf
Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.
Kosten
Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020
Stichwörter
Gebühren, Bauen, Kommunalabgabe, Abgaben, Grundwassererschließung, Baugebühren, Erschließungskosten