erlaubnisbedürftige Nutzung eines Luftraums Erlaubnis
    99080107005000

    Erlaubnis für Luftraumnutzung beantragen

    Wenn Sie Flugkörper steigen lassen wollen, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnis zur Nutzung des Luftraums beantragen. Eine Erlaubnis kann zum Beispiel für Feuerwerkskörper, Ballone, Drachen, Scheinwerfer und Laser notwendig sein.

    Beschreibung

    Eine Erlaubnis zur Nutzung des Luftraums beziehungsweise eine Flugverkehrskontrollfreigabe können Sie für folgende Flugkörper bei der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde beantragen: 

    • unbemannte Freiballone  beziehungsweise Wetterballone
    • Scheinwerfer  und optische Lichtsignalgeräte wie zum Beispiel Lasergeräte
    • ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb wie zum Beispiel Modellraketen
    • Drachen und Schirmdrachen
    • Feuerwerkskörper

    Unbemannte Freiballone beziehungsweise Wetterballone

    Wenn Sie  einen unbemannten Freiballon beziehungsweise Wetterballon steigen lassen möchten, benötigen Sie immer eine Erlaubnis zur Nutzung des Luftraums. 

    Scheinwerfer und optische Lichtsignalgeräte

    Ob Sie für den Betrieb von Scheinwerfern und optischen Lichtsignalgeräten eine Erlaubnis benötigen, ist vom Standort, der Ausrichtung und der Lichtstärke Ihres Geräts abhängig. Die Genehmigung Ihres Antrags hängt davon ab, ob Ihr Scheinwerfer oder Laser Pilotinnen und Piloten während des Flugs blenden könnten.

    Wenn Sie Ihre Laser und Scheinwerfer ausschließlich in Innenäumen einsetzen oder wenn diese flach zum Boden ausgerichtet sind und somit nicht in den Luftraum strahlen, benötigen Sie keine Erlaubnis zur Nutzung. 

    Ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb

    Wenn Sie ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb, wie zum Beispiel Modellraketen, nutzen möchten, benötigen Sie immer eine Erlaubnis zur Nutzung des Luftraums. 

    Drachen und Schirmdrachen

    Wenn Sie einen Drachen oder Schirmdrachen mit einem Seil von mehr als 100 Metern Länge steigen lassen möchten, müssen Sie eine Erlaubnis beantragen. 

    Feuerwerkskörper

    Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie folgende Feuerwerkskörper aufsteigen lassen möchten: 

    • Kategorie F2:
      • Kleinfeuerwerke vom 02.01. bis 30.12.
    • Kategorie F3
      • Mittelfeuerwerke
    • Kategorie F4
      • Großfeuerwerk
    • Kategorie T2
      • technisches Feuerwerk für Personen mit Befähigungsnachweis
    • Kategorie P2
      • sonstiges Feuerwerk für Personen ab 21 Jahren mit entsprechendem Fachkundenachweis

    Steigt Ihr Feuerwerk mehr als 300 Meter in die Luft, müssen Sie unabhängig von der Kategorie Ihres Feuerwerkskörpers eine Erlaubnis beantragen. 

    Flugkörper in der Nähe von Flugplätzen

    In einer Entfernung von weniger als 1500 Metern von der Begrenzung von Flugplätzen sind folgende Flugkörper grundsätzlich verboten:  

    • Drachen und Schirmdrachen
    • Kinderballone
    • Feuerwerkskörper
    • Ballonartige Leuchtkörper wie zum Beispiel Himmelslaternen
    • Scheinwerfer und optische Lichtsignalgeräte wie zum Beispiel Lasergeräte 

    Sie haben die Möglichkeit, eine Ausnahme bei der zuständigen Luftfahrtbehörde zu beantragen. 
     

    zuständige Stelle

    Für die Erteilung der luftrechtlichen Erlaubnis in Rheinland-Pfalz ist der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz zuständig.

    Ansprechpartner

    Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz - Außenstelle Flughafen Hahn

    Adresse

    Hausanschrift

    Hahn-Flughafen
    Gebäude 667C
    55483 Lautzenhausen

    Kontakt speichern

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 03.01.2012
    Technisch geändert am 19.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Voraussetzungen

    • Die von Ihnen beabsichtige Nutzung des Luftraums 
      • gefährdet nicht die Sicherheit des Luftverkehrs und
      • ist mindestens 1500 Meter von der Begrenzung eines Flugplatzes entfernt.
         

    Handlungsgrundlage(n)

    Kosten

    Gebühr 60,00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist verboten. Aus brandschutzrechtlichen Gründen dürfen Sie grundsätzlich keine Himmelslaternen steigen lassen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 06.01.2025

    Version

    Technisch erstellt am 06.01.2017
    Technisch geändert am 08.09.2025

    Stichwörter

    Aufstieg, Laser, Scheinwerfer, Feuerwerk, Feuerwerkskörper, Flughafen, Flugplatz, Flugkörper, Luftraumnutzung, optische Lichtsignalgeräte, Luftraum, Schirmdrachen, Drachen, Modellraketen, Wetterballone, Kinderballone, Freiballone

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020