Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen Genehmigung

    Sanierungsgenehmigung

    Beschreibung

    Nach Abschluss einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme nach dem Baugesetzbuch fordert die Gemeinde von den Eigentümern der im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke einen Ausgleichsbetrag.

    Basis des Ausgleichsbetrags ist die i.d.R. von den Gutachterausschüssen ermittelte sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung. Hierbei handelt es sich um den Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Stadt Koblenz - Stadtentwicklung (Amt für Stadtentwicklung und Bauordnung)

    Adresse

    Postanschrift

    Bahnhoftraße 47

    56068 Koblenz

    Postanschrift

    Postfach 201551

    56015 Koblenz

    Kontakt

    E-Mail: stadtentwicklung@stadt.koblenz.de

    Telefon Festnetz: 0261 129-3152

    Fax: 0261 129-3150

    Version

    Technisch erstellt am 21.06.2023 (von: Webservice, ST_Koblenz)

    Technisch geändert am 08.12.2023 (von: Webservice, ST_Koblenz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz

    Nach Abschluss der Sanierung (Aufhebung der Sanierungssatzung oder Entlassung aus der Sanierung eines einzelnen Grundstückes). Die Erhebung von Vorauszahlungen ist möglich, sobald auf den Grundstücken eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist. Der Ausgleichsbetrag bzw. die Vorauszahlung wird nach vorheriger Anhörung durch Bescheid angefordert; der Betrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

    Nach Abschluss der Sanierung (Aufhebung der Sanierungssatzung oder Entlassung aus der Sanierung eines einzelnen Grundstückes). Die Erhebung von Vorauszahlungen ist möglich, sobald auf den Grundstücken eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist. Der Ausgleichsbetrag bzw. die Vorauszahlung wird nach vorheriger Anhörung durch Bescheid angefordert; der Betrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 02.01.2017 (von: Gros, Blanka)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Bodenwert, Anliegerbescheinigung, Kataster, Ausgleichsbeträge, Sanierungsmaßnahmen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)