Gewerbsmäßige Versicherungsberatung
Beschreibung
Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen
Wer gewerbsmäßig als Versicherungsberater Dritte um Versicherungen beraten will, bedarf einer behördlichen Erlaubnis.
Zuständigkeit
Zuständige Stelle sowohl für die Erlaubniserteilung ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Betriebssitz liegt oder liegen soll. In Rheinland-Pfalz sind dies: IHK für Rheinhessen, IHK Koblenz, IHK für die Pfalz und IHK Trier.
Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.
Ansprechpartner
Für Landau in der Pfalz wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)*
- Aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis)
- Aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde*
*Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h., sie werden dieser direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck angeben. Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/Bürgerdienste bereit gestellten Online Verfahren beantragt werden. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein
Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:
- Aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (im Original vorzulegen)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts, der auch elektronisch unter www.vollstreckungsportal.de beantragt werden kann.
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung)
Zusätzlich bei juristischen Personen:
Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Genossenschaft in Gründung befindet, der Gesellschaftsvertrag
- Nachweis einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung (Bescheinigung der Versicherung)
- Bescheinigung über erfolgreich abgelegte IHK-Sachkundeprüfung oder Nachweis einer gleich gestellten Berufsqualifikation
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden.
Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss der zuständigen Behörde angezeigt werden. Versicherungsberater sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsregister eintragen zu lassen.
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Nachweis der Sachkunde
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Kosten
Für das Antragsverfahren fallen Gebühren an, die sich nach den jeweiligen Gebührenordnungen der zuständigen Industrie- und Handelskammer richten.
Hinweise (Besonderheiten)
Dienstleistungsfreiheit:
Versicherungsberater mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können in Deutschland tätig werden, wenn sie nachweisen können, dass sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in ihrem Herkunftsstaat registriert worden sind. Sie müssen über die Aufsichtsbehörde in ihrem Heimatstaat dem deutschen Vermittlerregister gemeldet werden.
Der Beginn Ihrer Tätigkeit in Deutschland ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. (Link zu Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in einem in der Gewerbeordnung reglementierten Beruf).
Niederlassungsfreiheit:
Ausländische Versicherungsberater, die sich unter Aufgabe Ihrer heimischen Niederlassung, in Deutschland niederlassen wollen, müssen grundsätzlich das Erlaubnisverfahren nach § 34e Gewerbeordnung durchlaufen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
BQ-Portal, Hochschule, Reglementierter Beruf, Ausländische Berufsqualifikation anerkennen, Diplomanerkennung, Qualifikation, BQRL, BQFG