Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater beantragen
Wenn Sie gewerbsmäßig als selbständiger Honorar-Finanzanlagenberater tätig werden möchten, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis.
Beschreibung
Als Honorar-Finanzanlagenberater beraten Sie zu Finanzprodukten, wofür Sie ein Honorar vom Kunden erhalten. Sie sind unabhängig vom Produktanbieter und dürfen daher keine Provisionen oder
sonstigen Vorteile vom Anbieter der Finanzprodukte bekommen.
Arbeiten Sie hingegen provisionsbasiert, müssen Sie stattdessen eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler beantragen.
Als Honorar-Finanzanlagenberater sind Sie durch eine sogenannte Bereichsausnahme des Kreditwesengesetzes bzw. des Wertpapierinstitutsgesetzes auf bestimmte Finanzprodukte
beschränkt. Die Erlaubnis umfasst (wahlweise) drei Produktkategorien:
- Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen
- offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.
- Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.
- Vermögensanlagen
Die Erlaubnis kann einer natürlichen oder einer juristischen Person erteilt werden. Personen(handels)gesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene
Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) können die Erlaubnis nicht erhalten. Hier muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen.
Zusätzlich zur Einholung der Erlaubnis müssen Sie sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit auch in das Vermittlerregister eintragen lassen.
Ihre Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, sofern dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist.
Sie können nicht zugleich als Finanzanlagenvermittler tätig sein.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim
Aktuelles
Die Verbandsgemeinde Jockgrim gehört zum Landkreis Germersheim und umfasst die Ortsgemeinden Hatzenbühl, Jockgrim, Neupotz und Rheinzabern.
Beschreibung
Der offizielle Gründungstag für den Zusammenschluss von Hatzenbühl, Jockgrim, Neupotz und Rheinzabern zu einer Verwaltungseinheit war der 2. Oktober 1972. Entsprechend ihrem Motto "Hier lässt es sich gut leben!" kann die Verbandsgemeinde Jockgrim sehr stolz sein auf ihr einmalig schönes Verwaltungsgebäude in der Unteren Buchstraße 22 in Jockgrim. Das Bauwerk wurde auf den Fundamenten des ehemaligen Ringofens der Falzziegelwerke Carl Ludowici errichtet und ist dem Charakter der früheren Ziegeleigebäude angeglichen. Im Jahr 1993 wurde es feierlich eingeweiht. Vorher war der Sitz der Verbandsgemeindeverwaltung in der ehemaligen "Villa Sommer" und in einem 1974 errichteten Erweiterungsbau.
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: Am Verwaltungsgebäude Untere Buchstraße (max. 2 Stunden)
Anzahl: 20
Gebühren: nein
Parkplatz: Entlang der Bahnlinie, Zufahrt gegenüber Bürgerhaus (zeitlich nicht begrenzt)
Anzahl: 100
Gebühren: nein
Jockgrim Bf
S-Bahn: S 51 (Verkehrsverbund KVV/VRN)
S-Bahn: S 52 (Verkehrsverbund KVV/VRN)
Jockgrim, Bürgerpark
Bus: Linie 598
Bus: Linie 556
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Paypal, Kontaktlos bezahlen, Bargeldzahlung, Überweisung/Zahlschein, giropay, Bargeldlose Zahlung
Bankverbindung
Verbandsgemeindekasse Jockgrim
Empfänger: Verbandsgemeindekasse Jockgrim
IBAN: DE86 5489 1300 0081 0785 05
BIC: GENODE61BZA
Bankinstitut: VR Bank Südliche Weinstraße-Wasgau eG
Verbandsgemeindekasse Jockgrim
Empfänger: Verbandsgemeindekasse Jockgrim
IBAN: DE41 5485 0010 0006 0096 41
BIC: SOLADES1SUW
Bankinstitut: SparkasseSüdpfalz
Verbandsgemeindekasse Jockgrim
Empfänger: Verbandsgemeindekasse Jockgrim
IBAN: DE57 5486 2500 0007 1900 00
BIC: GENODE61SUW
Bankinstitut: VR Bank Südpfalz eG
erforderliche Unterlagen
- Nachweise über persönliche Zuverlässigkeit, (z. B. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts)
- Nachweise über geordnete Vermögensverhältnisse (z. B. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts und Auskunft des Insolvenzgerichts)
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkundenachweis (z. B. Bescheinigung über bestandene IHK-Sachkundeprüfung, Abschlusszeugnis einer gleichgestellten Berufsqualifikation) (siehe weiterführende Hinweise)
- Handelsregisterauszug bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften
Hinweis: Welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der zuständigen Behörde entnehmen.
Voraussetzungen
- Sie müssen persönlich zuverlässig sein. Das heißt, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages z. B. nicht wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sind.
- Das gilt auch für Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind.
- Sie müssen über geordnete Vermögensverhältnisse verfügen. Das bedeutet z. B., dass über Ihr Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Sie nicht in das Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts eingetragen sind.
- Sie müssen über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen.
- Sie müssen sachkundig sein, also z. B. „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau“ sein oder über eine gleichgestellte Berufsqualifikation verfügen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 34h Gewerbeordnung (GewO)
- § 34f Abs. 2-6 Gewerbeordnung
- § 11a Abs. 3a Gewerbeordnung
- § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)
- § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1a Kreditwesengesetz
- § 2 Abs. 6. S. 1 Nr. 8 Kreditwesengesetz
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (Finanzanlagenver-mittlungsverordnung – FinVermV)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung über Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis kann Rechtsbehelf eingelegt werden.
Welche Rechtsbehelfe eingelegt werden können (Widerspruch oder Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht), ist je nach Bundesland unterschiedlich. Detaillierte Informationen zu zulässigen Rechtsbehelfen können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid über Ihren Erlaubnisantrag entnehmen.
Verfahrensablauf
Um eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei Ihrer Behörde einreichen.
Gleichzeitig mit Ihrem Antrag können Sie auch die Eintragung in das Vermittlerregister beantragen.
Die zuständige Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Liegen alle Erlaubnisvoraussetzungen vor, erhalten Sie die Erlaubnis.
Fristen
Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein.
Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Stelle gleichzeitig anzeigen.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde bzw. Registerstelle entnehmen.
Hinweise (Besonderheiten)
Sofern Sie Mitarbeiter beschäftigen, die bei der Anlageberatung unmittelbar mitwirken, müssen Sie deren Zuverlässigkeit und Sachkunde sicherstellen und diese ebenfalls im Vermittlerregister eintragen lassen.
Weitere Informationen
Hier finden Sie eine Übersicht über die der Sachkundeprüfung gleichgestellten Berufsqualifikationen: § 4 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BMWi, VIIB3
Stichwörter
Beratung, Gewerbe, Erlaubnispflichtige Gewerbe, Anlageberatung, Fonds, Zulassung Gewerbe, Honorar, Finanzanlagen