Anzeige der erstmaligen Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen Bestätigung
    99102159008000

    Erstmalige Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen anzeigen

    Beschreibung

    Vor Aufnahme einer vorübergehenden, gelegentlich ausgeübten Dienstleistung in einem nach der Gewerbeordnung (GewO) reglementierten Beruf, bei dem ein Sachkunde- bzw. Unterrichtsnachweis verlangt wird, ist die Tätigkeit vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

    Alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige ist die Anzeige formlos zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist.

    Die Anzeigepflicht gilt auch für Arbeitnehmer, sofern auch für diese ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis vorgeschrieben ist.

    Zuständigkeit

    Die für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständige Stelle nimmt die Anzeige entgegen. 

    Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

    Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

    Ansprechpartner

    Für Wörth am Rhein (Landkreis Germersheim, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    Rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU-Staat) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat).

    Die Anzeige muss vor Beginn der Tätigkeit erfolgen.

    Die Dienstleistung muss tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden (Keine E-Mail-, Internet- oder Postgeschäfte).

    Handlungsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Leistung ist gebührenpflichtig.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Anzeigepflicht nach § 13a Gewerbeordnung unterliegen auch solche reglementierten Gewerbe, die spezialgesetzlich geregelt sind, wie beispielsweise das Waffenrecht, Tierschutzrecht oder Sprengstoffrecht.

    Handwerks-Meisterberufe  setzen grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle voraus.

    Freie Berufe, wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Ingenieure und Architekten werden von der Gewerbeordnung nicht erfasst. Die Vorgaben zur grenzüberschreitenden Dienstleistung sind in den jeweiligen Fachgesetzen geregelt.

    Unterstützende Institutionen

    Informationen zu Nachqualifizierungen erhalten Sie bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 12.10.2016
    Technisch geändert am 31.12.2025

    Stichwörter

    Hochschule, Qualifikation, Diplomanerkennung, BQFG, BQ-Portal, BQRL, Reglementierter Beruf, Ausländische Berufsqualifikation anerkennen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020