Anzeige der erstmaligen Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen Bestätigung

    Erstmalige Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen anzeigen

    Beschreibung

    Vor Aufnahme einer vorübergehenden, gelegentlich ausgeübten Dienstleistung in einem nach der Gewerbeordnung (GewO) reglementierten Beruf, bei dem ein Sachkunde- bzw. Unterrichtsnachweis verlangt wird, ist die Tätigkeit vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

    Alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige ist die Anzeige formlos zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist.

    Die Anzeigepflicht gilt auch für Arbeitnehmer, sofern auch für diese ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis vorgeschrieben ist.

    Zuständigkeit

    Die für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständige Stelle nimmt die Anzeige entgegen. 

    Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

    Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Lambrecht (Pfalz) (Kreis Bad Dürkheim, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Folgende Unterlagen sind bei der erstmaligen Anzeige zu übermitteln:

    1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit;

    2. ein Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten im Herkunftsstaat und der Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.

    3. im Fall von gewerblichen Tätigkeiten im

    Anwendungsbereich

    • des Waffengesetzes,
    • des Sprengstoffgesetzes
    • des Bundesjagdgesetzes
    • des Beschussgesetzes und
    • des Bewachungsgewerbes

    ein Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen;

    4. ein Nachweis der Berufsqualifikation

    a) sofern der Beruf im Niederlassungsstaat durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist,

    oder

    b) ein Nachweis, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt worden ist;

    5. ein Nachweis des Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solcher für die betreffende Tätigkeit auch von Inländern gefordert wird.

    Voraussetzungen

    Rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU-Staat) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat).

    Die Anzeige muss vor Beginn der Tätigkeit erfolgen.

    Die Dienstleistung muss tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden (Keine E-Mail-, Internet- oder Postgeschäfte).

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es empfiehlt sich, die spätestens innerhalb eines Monats nach erfolgter Anzeige eingehende Bestätigung der zuständigen Behörde abzuwarten, in der u.a. mitgeteilt wird, ob eine Nachprüfung der Berufsqualifikation erforderlich ist; in dem Falle einer Nachprüfung darf mit der Tätigkeit noch nicht begonnen werden.

    Kosten

    Die Leistung ist gebührenpflichtig.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Anzeigepflicht nach § 13a Gewerbeordnung unterliegen auch solche reglementierten Gewerbe, die spezialgesetzlich geregelt sind, wie beispielsweise das Waffenrecht, Tierschutzrecht oder Sprengstoffrecht.

    Handwerks-Meisterberufe  setzen grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle voraus.

    Freie Berufe, wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Ingenieure und Architekten werden von der Gewerbeordnung nicht erfasst. Die Vorgaben zur grenzüberschreitenden Dienstleistung sind in den jeweiligen Fachgesetzen geregelt.

    Unterstützende Institutionen

    Informationen zu Nachqualifizierungen erhalten Sie bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    BQ-Portal, Qualifikation, Reglementierter Beruf, Hochschule, Ausländische Berufsqualifikation anerkennen, BQFG, Diplomanerkennung, BQRL

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English