Erlaubnis für Immobiliardarlehensvermittler Erteilung

    Erlaubnis als gewerbsmäßiger Immobiliardarlehensvermittler beantragen

    Sie möchten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln oder hierzu beraten? Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis als gewerbsmäßiger Immobiliardarlehensvermittler. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Sie möchten den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten. Für diese Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler benötigen Sie eine entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis. 

    Sie haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis, sofern in ihrer Person keine Versagungsgründe vorliegen. Dazu müssen Sie persönlich zuverlässig sein, geordnete Vermögensverhältnisse haben und Ihre Sachkunde sowie den Abschluss einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung belegen. 

    Sie müssen zudem Ihre Hauptniederlassung oder Ihren Hauptsitz im Inland haben und Ihre gewerbliche Tätigkeit im Inland ausüben wollen.  

    Sofern Sie Personen beschäftigen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, müssen diese ebenfalls über einen Sachkundenachweis verfügen und zuverlässig sein. 

    Nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie sich und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen in das Vermittlerregister eintragen lassen.  

    Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, sofern dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Darlehensnehmer erforderlich ist oder von Ihnen beantragt wird. 

    Die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen, noch kann eine andere Person eine auf ihren Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen. 

    Keiner Erlaubnis bedürfen Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. Ebenfalls keine Erlaubnis benötigen unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. ein Unterrichtungsverfahren) Immobiliardarlehensvermittler, denen eine Erlaubnis für die Immobiliardarlehensvermittlung durch die zuständige Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates erteilt wurde. 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Lingenfeld - Fachbereich 3.1 - Ordnung und Verkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 60

    67360 Lingenfeld

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    montags und dienstags 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr mittwochs (Dienstleistungstag) 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr donnerstags 08:00 bis 12:00 Uhr nachmittags geschlossen freitags (Dienstleistungsmittag) 08:00 bis 13:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 06344 509-199

    Telefon Festnetz: 06344 509-0

    E-Mail: ordnung@vg-lingenfeld.de

    Kontaktperson

    Internet

    Weitere Informationen

    • Pass- und Einwohnermeldewesen
    • Personenstandswesen und Staatsangehörigkeiten
    • Bestattungswesen und Standesamt
    • Fundbüro
    • Feuerwehr- und Brandschutzangelegenheiten
    • Zivil- und Katastrophenschutz
    • Schnakenbekämpfung
    • Gewerberecht
    • Fischereiwesen
    • Obdachlosenangelegenheiten
    • Verkehrsüberwachung und Bußgeldstelle
    • Verkehrslenkung und verkehrsrechtliche Genehmigungen/Erlaubnisse
    • Kommunaler Vollzugsdienst
    • Bezirksbeamter der Polizei 

    Version

    Technisch geändert am 15.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Verbandsgemeinde Lingenfeld - Ordnungsamt

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    Hausanschrift

    Hauptstraße 60

    67360 Lingenfeld

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1261

    67356 Lingenfeld

    Öffnungszeiten

    montags 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr dienstags Grundsätzlich Zutritt nur mit vorheriger Terminvereinbarung! hier Termin vereinbaren mittwochs (Dienstleistungstag) 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr donnerstags Grundsätzlich Zutritt nur mit vorheriger Terminvereinbarung! hier Termin vereinbaren freitags (Dienstleistungsmittag) 08:00 bis 13:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 06344 509-199

    Telefon Festnetz: 06344 509-0

    E-Mail: ordnung@vg-lingenfeld.de

    Internet

    Weitere Informationen

    • Kommunaler Ordnungsdienst der Verbandsgemeinde Lingenfeld
    • Vollzugs- und Vollstreckungsbehörde 
    • Abwehr von Gefahren sowie Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 

    Version

    Technisch geändert am 15.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Foto (entfällt bei elektronischer Antragstellung).
    • Nachweis des Antrags auf ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG),
    • Nachweis des Antrags auf einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde  (§ 150 Abs. 5 GewO),
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO),
    • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt,
    • Ggf. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
    • Ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes,
    • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertiger Garantie,
    • Sachkundenachweis,
    • Handelsregisterauszug bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften bei entsprechender Eintragung, sonst Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (z. B. bei der GbR).

    Voraussetzungen

    Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie  

    • persönlich zuverlässig sein,  
    • geordnete Vermögensverhältnisse haben und  
    • eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung (Vermögenschadenhaftpflichtversicherung) sowie  
    • ausreichende Sachkunde nachweisen und  
    • Ihre Hauptniederlassung im Inland haben.  

    Sofern Sie Personen beschäftigen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, müssen auch diese über einen Sachkundenachweis verfügen und zuverlässig sein. 

    • Immobiliardarlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardalehensberater ausüben. 

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 34i Gewerbeordnung (GewO)  
    • § 11a Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)  
    • § 491 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  
    • § 506 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  
    • Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)  

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Um eine Erlaubnis als gewerbsmäßiger Immobiliardarlehensvermittler zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen. 

    • Soweit dies von der jeweiligen Behörde angeboten wird, ist es möglich, einen Antrag online zu stellen.
    • Zusammen mit dem Antrag auf Erlaubnis können Sie bereits den Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister stellen
    • Die Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. 
    • Nach Prüfung erhalten Sie die Erlaubnis

    Sie dürfen die Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die Erlaubnis erteilt wurde. 

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Vermittlung von nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen sowie die Vermittlung von grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen an Unternehmen fällt unter die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO. Möchten Sie sowohl den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen als auch von sonstigen Darlehensverträgen vermitteln, benötigen Sie somit sowohl eine Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 S. 1 GewO als auch nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO.  

    Nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie sich und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen in das Vermittlerregister eintragen lassen. 

    Die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Ebenfalls können Verstöße gegen eine vollziehbare Auflage, gegen bußgeldbewehrte Vorgaben der ImmVermV und gegen die Pflicht zur Eintragung im Vermittlerregister als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 20.10.2023

    Stichwörter

    Kredit, Vermittlungsgewerbe, Finanzierungsberatung, Finanzierungshilfen, Erlaubnispflichtige Gewerbe, Immobiliardarlehensvermittler, Immobilien, Finanzierungshilfe, Zulassung, Gewerbe, Kreditberatung, Vermittler, Darlehen, Immobiliarverbraucherdarlehen, Immobilienfinanzierungshilfe, Kreditvermittlung, Darlehensberatung, Immobiliardarlehen, Grundstück, Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag, Darlehensvermittlung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de