Erlaubnis als gewerbsmäßiger Immobiliardarlehensvermittler beantragen
Sie möchten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln oder hierzu beraten? Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis als gewerbsmäßiger Immobiliardarlehensvermittler. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Sie möchten den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten. Für diese Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler benötigen Sie eine entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis.
Sie haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis, sofern in ihrer Person keine Versagungsgründe vorliegen. Dazu müssen Sie persönlich zuverlässig sein, geordnete Vermögensverhältnisse haben und Ihre Sachkunde sowie den Abschluss einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung belegen.
Sie müssen zudem Ihre Hauptniederlassung oder Ihren Hauptsitz im Inland haben und Ihre gewerbliche Tätigkeit im Inland ausüben wollen.
Sofern Sie Personen beschäftigen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, müssen diese ebenfalls über einen Sachkundenachweis verfügen und zuverlässig sein.
Nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie sich und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen in das Vermittlerregister eintragen lassen.
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, sofern dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Darlehensnehmer erforderlich ist oder von Ihnen beantragt wird.
Die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen, noch kann eine andere Person eine auf ihren Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen.
Keiner Erlaubnis bedürfen Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. Ebenfalls keine Erlaubnis benötigen unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. ein Unterrichtungsverfahren) Immobiliardarlehensvermittler, denen eine Erlaubnis für die Immobiliardarlehensvermittlung durch die zuständige Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates erteilt wurde.
Online-Dienst
Gewerbeanmeldung - Hinweisblatt jur. Person
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Montabaur - Fachbereich 4 - Bürgerdienste, Bildung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch 8:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 8:00 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten des Bürgerbüros: Montag 8:00 - 16:00 Uhr durchgehend Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr durchgehend Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr durchgehend Donnerstag 9:00 - 18:00 Uhr durchgehend Freitag 8:00 - 12:30 Uhr Bürgerbüro - Telefonnummer 02602 / 126 - 123
Kontakt
Weitere Informationen
Standesamt, Bürgerbüro, Melderecht, Pässe (Personalausweise, Reisepässe, Kinderreisepässe usw.), amtliche Beglaubigungen, Auskunftstelle soziale Angelegenheiten, Entgegennahme Rentenanträge und Amtshilfe in Sozialversicherungsangelegenheiten
Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Brand,- Zivil- und Katastrophenschutz, Kommunale Vollzugsbeamte, Gewerbe, Gaststättengesetz (Erlaubnis, Abnahme, Widerrufsverfahren, Schließung), Jugendschutz und Jagdwesen
Öffentlicher Personennahverkehr, Untere Straßenverkehrsbehörde nach der StVO, Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen, Verkehrsplanung / Unfallkommission, Ordnungswidrigkeitsverfahren, Bußgeldstelle
Schulen, Organisation der Schulbuchausleihe, Lernmittelfreiheit, Schulsozialarbeit, Volkshochschule, Kommunale Kindertagesstätten, Bedarfsplanung
Jugendarbeit, Haus der Jugend Montabaur, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Koordination Flüchtlingshilfe und Integration, Generationenbüro (Förderung Bürgerengagement ), Sportstättenentwicklung, Sportstättenleitplanung der VG, Sportanlagenbau und Finanzierung
Organisation und Durchführung des Kulturprogramms der Stadt, Heimat- / Brauchtumspflege (u.a. Kirmes, Frühlingsfeste, Fastnacht, Heimatfeste), Vereine, Citymanagement, Stadtmarketing, Stadtbibliothek und Onleihe
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Foto (entfällt bei elektronischer Antragstellung).
- Nachweis des Antrags auf ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG),
- Nachweis des Antrags auf einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (§ 150 Abs. 5 GewO),
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO),
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt,
- Ggf. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
- Ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes,
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertiger Garantie,
- Sachkundenachweis,
- Handelsregisterauszug bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften bei entsprechender Eintragung, sonst Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (z. B. bei der GbR).
Hinweise für Montabaur: Erlaubnis als gewerbsmäßiger Immobiliardarlehensvermittler beantragen
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis; Gewerbeamt Montabaur
- Gewerbean- oder ummeldung Gewerbeamt Montabaur
- Kopie Personalausweis; bei anderer Staatsangehörigkeit, Kopie des Reisepasses und der Meldebescheinigung; bei der am Wohnort zuständigen Gemeinde-oder Stadtverwaltung, z.B. Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (von der natürlichen und juristischen Person); bei dem am Wohnort bzw. Geschäftsort zuständigen Finanzamt
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (von der natürlichen und juristischen Person); Im Steueramt, der für den Wohnort bzw. Geschäftsort zuständigen Gemeinde-oder Stadtverwaltung
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 3 Monate bei der am Wohnort zuständigen Gemeinde-oder Stadtverwaltung, z.B. Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 3 Monate (von der juristischen und natürlichen Person); bei der am Wohnort zuständigen Gemeinde-oder Stadtverwaltung, z.B. Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt
- Auskunft aus der Schuldnerkartei; Zentrales Vollstreckungsgericht Rheinland-Pfalz AG Kaiserslautern, www.vollstreckungsportal.de Tel 0631/3721-171
- Auskunft aus dem Insolvenzverfahrensregister; Zuständiges Amtsgericht
- Sachkundenachweis Immobiliardarlehensvermittler
- Nachweis über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen oder Nachweis einer gleichwertigen Garantie (§ 34i Absatz 2 Nr. 3 GewO, §§ 9 bis 11 ImmVermV) für den Antragsteller/in .
- ausgefüllter Antrag auf Registrierung im Vermittlerregister der IHK Koblenz
- Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen wie GmbH o. ä.)
Voraussetzungen
Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie
- persönlich zuverlässig sein,
- geordnete Vermögensverhältnisse haben und
- eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung (Vermögenschadenhaftpflichtversicherung) sowie
- ausreichende Sachkunde nachweisen und
- Ihre Hauptniederlassung im Inland haben.
Sofern Sie Personen beschäftigen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, müssen auch diese über einen Sachkundenachweis verfügen und zuverlässig sein.
- Immobiliardarlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardalehensberater ausüben.
Rechtsgrundlage(n)
- § 34i Gewerbeordnung (GewO)
- § 11a Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
- § 491 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 506 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)
- § 34i Gewerbeordnung (GewO)
- Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)
- § 11a Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
- § 491 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 506 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Hinweise für Montabaur: Erlaubnis als gewerbsmäßiger Immobiliardarlehensvermittler beantragen
- § 34 i GewO
- § 14 GewO, Immobiliardarlehensvermittlerverordnung
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Um eine Erlaubnis als gewerbsmäßiger Immobiliardarlehensvermittler zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen.
- Soweit dies von der jeweiligen Behörde angeboten wird, ist es möglich, einen Antrag online zu stellen.
- Zusammen mit dem Antrag auf Erlaubnis können Sie bereits den Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister stellen
- Die Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
- Nach Prüfung erhalten Sie die Erlaubnis
Sie dürfen die Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Vermittlung von nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen sowie die Vermittlung von grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen an Unternehmen fällt unter die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO. Möchten Sie sowohl den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen als auch von sonstigen Darlehensverträgen vermitteln, benötigen Sie somit sowohl eine Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 S. 1 GewO als auch nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO.
Nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie sich und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen in das Vermittlerregister eintragen lassen.
Die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Ebenfalls können Verstöße gegen eine vollziehbare Auflage, gegen bußgeldbewehrte Vorgaben der ImmVermV und gegen die Pflicht zur Eintragung im Vermittlerregister als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Kredit, Vermittlungsgewerbe, Finanzierungsberatung, Finanzierungshilfen, Erlaubnispflichtige Gewerbe, Immobiliardarlehensvermittler, Immobilien, Finanzierungshilfe, Zulassung, Gewerbe, Kreditberatung, Vermittler, Darlehen, Immobiliarverbraucherdarlehen, Immobilienfinanzierungshilfe, Kreditvermittlung, Darlehensberatung, Immobiliardarlehen, Grundstück, Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag, Darlehensvermittlung