Anerkennung der fachärztlichen Qualifikation Facharzt/Fachärztin für Anatomie Erteilung / Anerkennung der fachärztlichen Qualifikation Facharzt/Fachärztin für Biochemie Erteilung / Anerkennung der fachärztlichen Qualifikation Facharzt/Fachärztin für Herzchirurgie Erteilung / Anerkennung der fachärztlichen Qualifikation Facharzt/Fachärztin für Hygiene und Umweltmedizin Erteilung / Anerkennung der fachärztlichen Qualifikation Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie Erteilung / Anerkennung der fachärztlichen Qualifikation Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Geriatrie Erteilung / Anerkennung der fachärztlichen Qualifikation Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie Erteilung / Anerkennung der fachärztlichen Qualifikation Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie Erteilung / Anerkennung der fachärztlichen Qualifikation Facharzt/Fachärztin für Klinische Pharmakologie Erteilung / Anerkennung der fachärztlichen Qualifikation Facharzt/Fachärztin für Neuropathologie Erteilung / Anerkennung der fachärztlichen Qualifikation Facharzt/Fachärztin für Physiologie Erteilung / Anerkennung der fachärztlichen Qualifikation Facharzt/Fachärztin für Psychosom. Medizin u. Psychotherapie Erteilung / Anerkennung der fachärztlichen Qualifikation Facharzt/Fachärztin für Rechtsmedizin Erteilung / Anerkennung der fachärztlichen Qualifikation Facharzt/Fachärztin für Sprach-, Stimm- u. kindl. Hörstörungen Erteilung / Anerkennung der fachärztlichen Qualifikation Facharzt/Fachärztin für Transfusionsmedizin Erteilung / Anerkennung der fachärztlichen Qualifikation Facharzt/Fachärztin für Nuklearmedizin Erteilung / Anerkennung der fachärztlichen Qualifikation Facharzt/Fachärztin für Nuklearmedizin Erteilung für Abschlüsse aus dem Ausland / Anerkennung der fachärztlichen Qualifikation Facharzt/Fachärztin für Nuklearmedizin Erteilung für Spätaussiedler

    Fachärztin, Facharzt - Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation

    Sie haben eine ausländische Facharztbezeichnung erworben und wollen nun in Deutschland als Fachärztin/-arzt arbeiten? Dann benötigen Sie die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation durch die zuständige Ärztekammer.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine ausländische Facharztbezeichnung erworben haben und in Deutschland als Fachärztin/-arzt arbeiten wollen, benötigen Sie die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation durch die zuständige Ärztekammer. Diese Facharztbezeichnung darf nur in der in Deutschland zulässigen Form verwendet werden.

    Die Anerkennung richtet sich nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz oder an die jeweils zuständige Bezirksärztekammer in Rheinland-Pfalz:

    Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

    Ansprechpartner

    Landesärztekammer Rheinland-Pfalz

    Adresse

    Hausanschrift

    Deutschhausplatz 3

    55116 Mainz

    Postanschrift

    Postfach 29 26

    55019 Mainz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6131 28822-0

    Fax: +49 6131 28822-88

    E-Mail: kammer@laek-rlp.de

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 14.09.2022 (von: Behschnitt, Rahel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Gemeinde Limburgerhof

    Aktuelles

    Die Gemeinde Limburgerhof gehört als verbandsfreie Gemeinde zum Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis.

    Adresse

    Besucheranschrift

    Burgunder Platz 2

    67117 Limburgerhof

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:00 - 12:30 Uhr Montag 14:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: gemeinde@limburgerhof.de

    Telefon Festnetz: 06236 691-0

    Fax: 06236 691-170

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2019 (von: Webservice, GV_Limburgerhof)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, GV_Limburgerhof)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Wenn Sie die Anerkennung als Fachärztin bzw. Facharzt beantragen, sind die folgenden Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

    EU/EWR/Vertragsstaat

    • Antragformular
    • Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Diplome, Facharzt-Bezeichnungen)
    • Erklärung, ob und bei welcher Landesärztekammer bereits ein Antrag auf Anerkennung oder Umschreibung gestellt wurde
    • Lebenslauf
    • Deutsche Approbation

    Drittstaaten

    • Formloser Antrag auf Anerkennung einer Qualifikation
    • Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Diplome, Facharzt-Bezeichnungen)
    • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen (detaillierte Zeugnisse, Leistungsverzeichnisse) und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind.
    • Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat
    • Erklärung, ob und bei welcher Landesärztekammer bereits ein Antrag auf Anerkennung oder Umschreibung gestellt wurde
    • Deutsche Approbation oder Berufserlaubnis

    Die Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Ihre Unterlagen sind in deutscher Sprache oder als beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die öffentlich bestellt oder beeidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen.

    Wenn Sie Ihren Antrag elektronisch einreichen, können nur Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, auch elektronisch übermittelt werden. Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Echtheit der übermittelten Unterlagen, kann sie die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.

    Formulare

    Den Antrag auf Anerkennung der Facharztqualifikation müssen Sie schriftlich bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz oder falls Sie bereits in Rheinland-Pfalz tätig sind bzw. schon absehbar ist an welchem Ort sie tätig sein werden bei der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer einreichen. 

    Voraussetzungen

    Die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation und die Tätigkeit als Fachärztin/Facharzt sind nur dann möglich, wenn Sie bereits eine gültige Berufserlaubnis/Approbation in Deutschland haben. Das heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Ärztin/Arzt anerkennen lassen und die Berufserlaubnis/Approbation erhalten haben (Informationen dazu hier: https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/arbeit/akademische-heilberufe/approbationen-und-berufserlaubnisse/). Danach können Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation beantragen.

    Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Berufserlaubnis/Approbation nachweisen. Für die Facharztanerkennung werden Ihre Deutschkenntnisse nicht erneut überprüft.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen.

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Anerkennung der Facharztqualifikation müssen Sie schriftlich bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz oder falls Sie bereits in Rheinland-Pfalz tätig sind bzw. schon absehbar ist an welchem Ort sie tätig sein werden bei der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer einreichen.

    EU/EWR oder Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat):

    Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Vertragsstaats einen Ausbildungsnachweis für eine (Facharzt)Weiterbildung besitzt, wird der Abschluss nach der Richtlinie 2005 /36 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen automatisch anerkannt und erhält auf Antrag das Recht zum Führen einer entsprechenden Bezeichnung nach der Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz.

    Die gegenseitig anzuerkennenden Ausbildungsnachweise (Facharztbezeichnungen) sind dem Anhang V der Richtlinie 2005 /36 /EG zu entnehmen.

    Wird eine EU/EWR/Vertragsstaat-Qualifikation nachgewiesen, die nicht den Standards für eine automatische Anerkennung entspricht, wird eine individuelle inhaltliche Überprüfung vorgenommen. Es wird individuell geprüft, ob es wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Fachzahnarzt-Qualifikation gibt. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die Sie im Rahmen Ihrer Berufspraxis im Ausland oder in Deutschland erworben haben.

    Drittstaaten:

    Facharzt-Qualifikationen, die in einem Drittstaat absolviert wurden, werden individuell daraufhin überprüft, ob es wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Fachzahnarzt-Qualifikation gibt.

    Eine entsprechende Weiterbildung in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum kann daher ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen der Weiterbildungsordnung entspricht und eine Weiterbildung von mindestens 12 Monaten in einer angestrebten Bezeichnung in Deutschland abgeleistet wurde.

    Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die von den Antragstellern im Rahmen Ihrer Berufspraxis im Ausland oder in Deutschland erworben wurden.

    Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedsstaat der EU /EWR /Vertragsstaat, wenn sie von einem Arzt oder Ärztin abgeleistet wurde, der oder die nicht Staatsangehöriger der EU /EWR/ Vertragsstaat ist.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Bearbeitungsdauer

    Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf muss innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen.
    Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung beträgt maximal einen Monat, wenn Sie Ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben.

    Kosten

    Für die Anerkennung werden Gebühren erhoben. Informationen dazu erhalten Sie bei der Landesärztekammer bzw. den Bezirksärztekammern. Die Gebühr ist mit der Antragsstellung per Überweisung zu bezahlen

    Für die Beschaffung notwendiger Dokumente können weitere Kosten, auch bei anderen Stellen, entstehen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 05.09.2016 (von: Gros, Blanka)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    BQRL, Ausländische Berufsqualifikation anerkennen, BQFG, Qualifikation, Reglementierter Beruf, Hochschule, BQ-Portal, Diplomanerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)