• Strotzbüsch (Landkreis Vulkaneifel, Rheinland-Pfalz)
Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung

Anerkennung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt mit Berufsabschluss aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirt-schaftsraum (EWR) oder der Schweiz beantragen

Wenn Sie in Deutschland als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt aus der EU/EWR/Schweiz sind und hier arbeiten wollen, brauchen Sie eine Anerkennung Ihrer Weiterbildungsqualifikationen.

Beschreibung

Wenn Sie eine ausländische Fachzahnarztbezeichnung aus einem anderen Land der EU/EWR oder Schweiz haben und in Deutschland als Fachzahnärztin/-zahnarzt arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Fachzahnarztqualifikation durch die zuständige Zahnärztekammer. Nur dann darf diese Fachzahnarztbezeichnung in Deutschland verwendet werden.

zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz.

Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz.

Ansprechpartner

Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz

Adresse

Hausanschrift

Langenbeckstraße 2

55131 Mainz

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 6131 961366-0

Fax: +49 6131 96136-89

E-Mail: geschaeftsstelle@lzk.de

Version

Technisch erstellt am 09.02.2010

Technisch geändert am 12.10.2022

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag auf Anerkennung einer Fachzahnarztqualifikation
  • Erklärung, ob und bei welcher Landeszahnärztekammer bereits ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Deutsche Approbation oder Berufserlaubnis
  • Bescheinigung über die Ableistung des allgemein-zahnärztlichen Jahres
  • Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Diplome, Fachzahnarzt-Bezeichnungen)
  • Übersetzte und beglaubigte Abschrift der entsprechenden Studien- oder Prüfungsordnung, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Qualifikation in Kraft gewesen ist
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen (detaillierte Zeugnisse, Leistungsverzeichnisse) und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind.
  • Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat
  • ggf. Konformitätserklärung gemäß Richtlinie 2005/36/EG
  • ggf. Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit

Die Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien in deutscher Sprache oder als beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die öffentlich bestellt oder vereidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original oder von den beglaubigten Kopien angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen.

Voraussetzungen

Die Anerkennung Ihrer Fachzahnarztqualifikation und die Tätigkeit als Fachzahnärztin/Fachzahnarzt sind nur dann möglich, wenn Sie bereits eine gültige Approbation/Berufserlaubnis in Deutschland haben. Das heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Zahnärztin/Zahnarzt bei der dafür zuständigen Stelle beantragt und die Approbation/Berufserlaubnis erhalten haben (Informationen unter: https://lsjv.rlp.de/de/unsere-Aufgaben/arbeit/akademische-heilberufe/approbationen-und-berufserlaubnisse/). Danach können Sie die Anerkennung Ihrer Fachzahnarzt-Qualifikation beantragen.

Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis nachweisen. Für die Fachzahnarzt-anerkennung werden Ihre Deutschkenntnisse nicht erneut überprüft.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Anerkennung der Fachzahnarztqualifikation müssen Sie schriftlich, sonst formlos bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz einreichen.

Wenn Sie als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Vertragsstaats einen Ausbildungsnachweis für eine Fachzahnarztweiterbildung besitzen, wird der Abschluss nach der Richtlinie 2005 /36 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen automatisch anerkannt und Sie erhalten auf Antrag das Recht zum Führen einer entsprechenden Bezeichnung.

Die gegenseitig anzuerkennenden Ausbildungsnachweise (Fachzahnarztbezeichnungen) sind dem Anhang V der Richtlinie 2005/36 /EG zu entnehmen.

Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Innerhalb eines Monats nach Antragsstellung teilt die zuständige Zahnärztekammer mit, wenn Unterlagen fehlen.

Bearbeitungsdauer

Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf muss innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen.

Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung beträgt maximal einen Monat, wenn Sie Ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben.

Kosten

Für die Anerkennung fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Für die Beschaffung notwendiger Dokumente können weitere Kosten bei anderen Stellen entstehen.

Hinweise (Besonderheiten)

Unterstützende Institutionen

Gültigkeitsgebiet

Rheinland-Pfalz

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch MWG am 25.05.2022

Version

Technisch erstellt am 02.09.2016

Technisch geändert am 01.02.2025

Stichwörter

Oralchirurgie, Qualifikation, BQRL, Heilberuf, Kieferorthopädie, Reglementierter Beruf, Hochschule, Dentist, BQFG, Berufsanerkennungsrichtlinie, Ausländische Berufsqualifikation anerkennen, BQ-Portal, Diplomanerkennung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 23.04.2020