Wildunfall

    Wildunfall (KFZ)

    Beschreibung

    Liegt verunfalltes Wild, unabhängig ob lebend oder bereits verendet, auf der Fahrbahn, sichern Sie die Unfallstelle möglichst durch ein Warndreieck und/oder Warnblinklicht ab, um den nachfolgenden Verkehr zu schützen und weitere Unfälle zu vermeiden.

    Verendetes Wild sollte nur dann von der Fahrbahn geschafft werden, wenn dies ohne Gefährdung der eigenen Person möglich ist.

    Wenn das angefahrene Tier noch flüchtet, gehen Sie ihm nicht nach, sondern markieren Sie nur die Unfallstelle und die Fluchtrichtung!

    Halten Sie sich bitte möglichst weit vom verletzten Tier auf, denn mit zunehmender Nähe zum verletzten Tier erhöht sich dessen Stresssituation. Außerdem besteht die Gefahr, dass das Tier zu fliehen versucht und erneut auf die Straße läuft oder dass Sie gefährdet werden.

    Wer als Führerin oder Führer eines Fahrzeuges Wild angefahren oder überfahren hat, ist verpflichtet, dies der aneignungsberechtigten Person oder in Ortsgemeinden der Ortsbürgermeisterin oder dem Ortsbürgermeister oder der Gemeindeverwaltung oder der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle unverzüglich anzuzeigen.

    Wer von diesen Personen oder Dienststellen keine Hilfe erlangt, ist berechtigt, das Wild aufzunehmen und an die jagdausübungsberechtigte Person, eine Auffangstation für Wild oder eine in Rheinland-Pfalz zugelassene Tierärztin oder einen in Rheinland-Pfalz zugelassenen Tierarzt zur Pflege zu übergeben.

    Ist zu besorgen, dass das Tier nicht gesund gepflegt werden kann, so ist die auffindende Person berechtigt, dieses Tier vor Ort fachgerecht zu töten oder töten zu lassen. Töten darf ein Tier nur, wer im Besitz eines auf seinen Namen lautenden gültigen Jagdscheines ist oder über eine beruflich erworbene Fachkenntnis zum tierschutzgerechten Töten von Tieren verfügt.

    Hinweis zur Vermeidung von Wildunfällen:

    Es besteht eine erhöhte Unfallgefahr

    • morgens und abends
    • im Juli / August zur Brunft des Rehwildes,

    im Übergangsbereich Feld/Wald.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wer als Führerin oder Führer eines Fahrzeuges Wild angefahren oder überfahren hat, ist verpflichtet, dies der jagdausübungsberechtigten/aneignungsberechtigten Person oder in Ortsgemeinden der Ortsbürgermeisterin oder dem Ortsbürgermeister oder der Gemeindeverwaltung oder der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle unverzüglich anzuzeigen. Jagdausübungsberechtigte können auch bestimmte Personen beauftragt haben (Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher).

    Polizei und Forstdienststellen oder die Ortspolizeibehörde kennen i. d. R. die Personen, die örtlich zuständig sind.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau

    Aktuelles

    Die Verbandsgemeinde Wonnegau gehört zum Landkreis Alzey-Worms und umfasst die Ortsgemeinden Bechtheim, Bermersheim, Dittelsheim-Heßloch, Frettenheim, Gundersheim, Gundheim, Hangen-Weisheim, Hochborn, Monzernheim, Osthofen und Westhofen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Schneller 3

    67574 Osthofen

    Postanschrift

    Postfach 14 63

    67567 Osthofen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6242 5004-0

    Fax: +49 6242 5004-29

    E-Mail: info@vg-wonnegau.de

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Verbandsgemeinde Wonnegau

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Schneller 3

    67574 Osthofen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06244 59080

    Fax: 06244 5908198

    E-Mail: post@vg-wonnegau.de

    Version

    Technisch erstellt am 06.12.2024 (von: Webservice, Verbandsgemeinde Wonnegau)

    Technisch geändert am 06.12.2024 (von: Webservice, Verbandsgemeinde Wonnegau)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Je nach Situation des Einzelfalles übernimmt für Teil- oder Vollkaskoversicherte die Versicherung den Schaden am Fahrzeug. Voraussetzung ist, dass der Wildunfall nachgewiesen ist. Hierzu stellen die Personen oder Stellen die über den Unfall informiert werden müssen entsprechende Bescheinigungen aus.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 25.08.2016 (von: Gros, Blanka)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Reh, verletztes Wild, Unfall, Wildschaden, Verkehrsunfall, Wildannahmestelle, Wildschwein, Hirsch, Wildtiere, Wildschweine, Wildschadenregulierung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)