Fremdkontrolleure für Gewerbeabfall Bekanntgabe

    Fremdkontrolleure für Gewerbeabfall bekannt geben

    Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.

    Beschreibung

    Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.

    Für die Bekanntgabe müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.

    Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen durchführen.

    Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.

    Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrollen sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.

    Die Bekanntgabe kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

    Zuständigkeit

    In Rheinland-Pfalz ist der Antrag an die örtlich zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion zu richten.

    Ansprechpartner

    Für Rheinland-Pfalz wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder
    • Reisepass mit Meldebestätigung
    • Schriftlicher formloser Antrag, inklusive Handelsregister-/Gewerberegisterauszug
    • Freistellungserklärung von jeder Haftung der Tätigkeit des Fremdkontrolleurs gegenüber dem Land, in dem er tätig ist
    • Darstellung der angewandten Kontroll- und Überwachungsmethoden.

    Formulare

    Es reicht ein formloser Antrag.

    Voraussetzungen

    Für die Fremdkontrolle bekannt zu gebende Stellen müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen.

    Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrolle sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen eine ablehnende oder einschränkende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Widerspruch eingelegt werden.

    Kosten

    Es fallen Kosten zwischen 500,00 Euro und 1.800 Euro an.

    Gebühr ab 500.00 EUR bis 1800.00 EUR

    Gebühr ab 500.00 EUR bis 1800.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 26.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English