staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker Anerkennung

    Anerkennungs- und Berufszugangsverfahren für den landesrechtlich reglementierten Beruf „Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in“

    Sie wollen als staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in tätig werden? Dann müssen Sie sich anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen

    Erteilung des sogenannten „Befähigungsnachweises“ über die Befähigung zur chemischen Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen als Voraussetzung, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ führen zu dürfen, wenn die Voraussetzungen hierfür nach den landesrechtlichen Regelungen erfüllt sind.

    Dies schließt auch die Prüfung von Ausgleichsmaßnahmen aufgrund europäischen Gemeinschaftsrechts mit ein, wenn es um die Prüfung und Anerkennung von Hochschuldiplomen und berufspraktischen Ausbildungen aus anderen EU- oder EWR-Staaten geht.

    Zuständigkeit

    Zuständige Stelle ist die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde, das Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten.

    Ansprechpartner

    Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz

    Aktuelles

    Der Geschäftsbereich des  Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität umfasst die Umwelt im engeren Sinne, den Klimaschutz sowie die Bereiche Energie und Mobilität.

    Beschreibung

    Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland Pfalz trägt Verantwortung für den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Lebensgrundlagen. Ein gutes Klima, reine Luft, sauberes Wasser, fruchtbare Böden, die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten sowie der Lebensräume – diese natürlichen Schätze gilt es auch  für nachfolgende Generationen zu erhalten. Das Leitbild der nachhaltigen Entwicklung ist deshalb eine maßgebliche Richtschnur rheinland-pfälzischer Landespolitik. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität entwickelt in diesem Sinne konkrete Initiativen und Hilfestellungen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiser-Friedrich-Straße 1

    55116 Mainz

    Postanschrift

    Postfach 31 60

    55021 Mainz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6131 16-0

    Fax: +49 6131 16-4646

    E-Mail: poststelle@mkuem.rlp.de

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 11.06.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Stadt Speyer

    Aktuelles

    Die Stadt Speyer ist eine kreisfreie Stadt.

    Adresse

    Hausanschrift

    Maximilianstraße 100

    67346 Speyer

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@stadt-speyer.de

    Telefon Festnetz: 06232 14-0

    Fax: 06232 14-2458

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 24.11.2018 (von: Webservice, ST_Speyer)

    Technisch geändert am 12.11.2024 (von: Webservice, ST_Speyer)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Der Antrag auf Anerkennung der im Ausland erworbenen Ausbildung wird formlos schriftlich gestellt. Mit dem Antrag müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

    • Diplom / Nachweis des Hochschulabschlusses,
    • Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    • Nachweis über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen, fachbezogenen deutschen Sprachkenntnisse,
    • Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte in Form von Studienbuch, Studienordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungsnachweises hervorgehen,
    • Bescheinigung über Dauer und Art der bisherigen beruflichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.

    Fremdsprachige Unterlagen müssen zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung beigefügt werden. Die Übersetzung muss durch eine/n in Deutschland öffentlich bestellte/n und allgemein beeidigte/n Übersetzer/in erfolgt sein.

    Voraussetzungen

    Einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Befähigungsnachweises hat, wer

    • an einer deutschen Universität oder einer vergleichbaren deutschen Hochschule ein für die Tätigkeit als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker erforderliches Studium erfolgreich abgeschlossen hat,
    • nach Abschluss des Studiums eine mindestens einjährige berufspraktische Ausbildung in einer Untersuchungseinrichtung der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder in einer Einrichtung abgeleistet hat, die von dem fachlich zuständigen Ministerium oder von der zuständigen Behörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur berufspraktischen Ausbildung zugelassen ist,
    • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung dieses Berufes ergibt, und
    • nicht wegen einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder wegen einer Sucht zur Ausübung dieses Berufes unfähig oder ungeeignet ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Beruf "Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in" ist in Deutschland reglementiert. Wer in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung arbeiten und die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in“ führen will, braucht eine Erlaubnis. Um diese Erlaubnis zu bekommen, ist eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation erforderlich. Hierfür können Bürger/in eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einen Antrag stellen.

    Der Antrag für das Anerkennungsverfahren wird bei der zuständigen Stelle gestellt. Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen auf Basis der geltenden landesrechtlichen Bestimmungen auf Gleichwertigkeit. Es wird geprüft, ob die (im Falle eines Antrags aus einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz) ausländische Qualifikation der deutschen Qualifikation entspricht. 

    Fristen

    Es gibt keine Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    Wenn die Unterlagen vollständig eingereicht worden sind, dauert das Verfahren maximal vier Monate. 

    Kosten

    Für die Bearbeitung des Antrags wird (je nach Zeitaufwand) eine Gebühr in Höhe von bis zu 250 € berechnet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 26.02.2016 (von: Gros, Blanka)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Anerkennungsverfahren, BQRL, BQFG, Beruf, Qualifikation, BQ-Portal, Nahrungsmittel, Sachverständiger, Ausländische Berufsqualifikation anerkennen, Reglementierter Beruf, Berufsanerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)