Wohnraumförderung: Sonderprogramm Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende

    Beschreibung

    Das Land Rheinland-Pfalz bietet zusammen mit der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) Investoren eine Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende im Rahmen der sozialen Mietwohnraumförderung an, um das Wohnungsangebot für Flüchtlinge und Asylbegehrende zu verbessern.

    Gefördert werden bauliche Maßnahmen durch die ein Gebäude für Flüchtlinge und Asylbegehrende ganz oder teilweise zu Wohnzwecken nutzbar gemacht wird.

    Die Förderung richtet sich an Interessenten, die bereit sind, Mietwohnraum an Flüchtlinge und Asylbegehrende zu überlassen. Für das angebotene Programm gilt, dass die Empfängerin oder der Empfänger als Gegenleistung für die Fördergelder Pflichten, insbesondere Belegungs- und Mietbindungen, übernimmt.

    Die Belegungsbindungen werden durch Förderzusagen als Besetzungsrechte durch die für die Ausübung der Besetzungsrechte zuständigen Stellen (die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung) begründet. Das Besetzungsrecht besteht für die Dauer von zehn Jahren.

    Die Vermieterin oder der Vermieter darf Wohnraum nicht gegen eine höhere als in der Förderzusage festgelegte höchstzulässige Miete überlassen (Mietbindung). Zulässig ist eine Miete ohne einen Betrag für Betriebskosten und sonstige Leistungen (Nettokaltmiete) je Quadratmeter Wohnfläche je nach Zuordnung der Gemeinde in eine Fördermietenstufe.

    Neben der Nettokaltmiete dürfen Betriebskosten und sonstige Leistungen nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften verlangt werden.

    Eine Vermietung des Fördergegenstandes für eine Nutzung durch Flüchtlinge und Asylbegehrende an juristische Personen, z. B. an eine kommunale Gebietskörperschaft, einen Verein oder einen karitativen Träger, ist zulässig, wenn die Verpflichtungen aus der Förderzusage, insbesondere die höchstzulässigen Mietentgelte pro Quadratmeter, Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen werden.

    Hinweis: Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).

    Ansprechpartner

    Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Holzhofstraße 4

    55116 Mainz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6131 6172-0

    Fax: +49 6131 6172-1199

    E-Mail: isb@isb.rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.05.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Mayen - Bauordnung, Wohnbauförderung, Immissionsrechtliche Verfahren

    Adresse

    Hausanschrift

    Rosengasse 2

    56727 Mayen

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr Freitag 9.00 - 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02651 88-6205

    Telefon Festnetz: 02651 88-6203

    Fax: 02651 88-1900

    Telefon Festnetz: 02651 88-6204

    E-Mail: info@mayen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 28.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Antrag auf Förderung ist vor Beginn der Baumaßnahme zu stellen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für bestimmte ISB-Förderprogramme (Förderdarlehen) werden neben zinsgünstigen Darlehen auch einmalige Tilgungszuschüsse gewährt. Tilgungszuschüsse werden etwa beim Bau bzw. Erwerb oder der Modernisierung von selbst genutzten Wohnraum oder Mietwohnraum bereitgestellt.

    Durch Tilgungszuschüsse werden die Förderdarlehen im Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung reduziert, so dass Zinsen und Tilgung nur von dem verringerten Betrag zu leisten sind.

    Die Tilgungszuschüsse betragen je nach Art des Darlehens zwischen 5 % und 50 % der ISB-Darlehen.

    Der Antrag auf Gewährung eines Tilgungszuschusses ist zusammen mit dem Antrag für das ISB-Darlehen zu stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 09.04.2024

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Wohnungen, Wohnung, Asylbewerber, Wohnungssuchende, Wohnraum, Wohnraumbeschaffung, Asyl

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English