Melderegisterauskunft Erteilung Gruppenauskunft
Beschreibung
Sie erhalten eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) nur, soweit diese im öffentlichen Interesse liegt.
Die Zusammensetzung der Personengruppen können Sie frei mit ausgewählten Daten vornehmen. Hierzu stehen Ihnen zur Verfügung:
- Geburtsdatum,
- Geschlecht,
- derzeitige Staatsangehörigkeit,
- derzeitige Anschriften,
- An- und Auszugsdatum sowie
- Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Lebenspartner verstorben.
Neben der Zugehörigkeit zu der von Ihnen zusammengestellten Gruppe dürfen Ihnen Vornamen und Familienname, Doktorgrad, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, derzeitige Anschriften und gesetzliche Vertreter mit Vornamen und Familienname sowie Anschrift mitgeteilt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Personen.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Nahe-Glan - 2 Bürgerdienste
Adresse
Postanschrift
Bahnhofstraße 6
55566 Bad Sobernheim
Postanschrift
Obertor 13
55590 Meisenheim
Öffnungszeiten
* Öffnungszeiten Bürgerbüros Bad Sobernheim & Meisenheim * Online Terminreservierung Bürgerbüros * Öffnungszeiten Standesamt * Öffnungszeiten Sozialamt
Kontakt
Fax: 06751 81-2050
Telefon Festnetz: 06751 81-0
Telefon Festnetz: 06751 81-2115
E-Mail: buergerbuero@vg-nahe-glan.de
E-Mail: urkunden@vg-nahe-glan.de
E-Mail: poststelle@vg-nahe-glan.de
E-Mail: standesamt@vg-nahe-glan.de
Kontaktperson
Frau Vera Barz
Postanschrift
Bahnhofstr. 6
55566 Bad Sobernheim
Telefon Festnetz: 06751 81-2115
Fax: 06751 81-2050
E-Mail: vera.barz@vg-nahe-glan.de
Frau Martina Consentino
Frau Silke De Geyter-Höing
Frau Claudia Friederichs
Herr Falk Meier
Postanschrift
Bahnhofstr. 6
55566 Bad Sobernheim
Fax: 06751 81-2050
Telefon Festnetz: 06751 81-2115
E-Mail: falk.meier@vg-nahe-glan.de
Frau Kerstin Schneider
Internet
Voraussetzungen
Die Auskunft muss im öffentlichen innerstaatlichen Interesse sein. Hierunter ist das Interesse der Allgemeinheit zu verstehen, das von dem Interesse einzelner Personen oder Gruppen zu unterscheiden ist.
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 10.11.2015