Melderegisterauskunft Erteilung gegenüber Parteien und Wählergruppen
Beschreibung
Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den 6 Monaten vor Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen folgende Angaben zu wahlberechtigten Personen aus dem Melderegister erhalten:
- Vor- und Familiennamen,
- Doktorgrad,
- derzeitige Anschrift.
Ist die nachgefragte Person verstorben, wird dies mitgeteilt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Meldebehörde des Wohnortes.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Rüdesheim - Bürgerbüro
Adresse
Postanschrift
Nahestraße 63
55593 Rüdesheim
Gebäude: Rathaus
Öffnungszeiten
Verwaltung & Werke: Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr Donnerstag: 7.00 Uhr - 18.00 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung Bürgerbüro: Montag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr 13.00 Uhr - 16.00 Uhr Dienstag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr Mittwoch: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr 13.00 Uhr - 16.00 Uhr Donnerstag: 7.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr Samstag: 8.30 Uhr - 11.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Petra Grün
Postanschrift
Nahestraße 63
55593 Rüdesheim
Gebäude: Rathaus
Telefon Festnetz: 0671 371-103
Fax: 0671 371-802
E-Mail: Petra.Gruen@vg-ruedesheim.de
Frau Melanie Gälweiler
Frau Margit Jörg
Postanschrift
Nahestraße 63
55593 Rüdesheim
Gebäude: Rathaus
Telefon Festnetz: 0671 371-150
Fax: 0671 371-800
E-Mail: margit.joerg@vg-ruedesheim.de
Frau Tanja Kern-Ott
Postanschrift
Nahestraße 63
55593 Rüdesheim
Gebäude: Rathaus
Fax: 0671 371-800
Telefon Festnetz: 0671 371-150
E-Mail: tanja.kern-ott@vg-ruedesheim.de
Frau Yvonne Kolb
Postanschrift
Nahestraße 63
55593 Rüdesheim
Telefon Festnetz: 0671 371-152
Fax: 0671 371-150
E-Mail: Yvonne.Kolb@VG-RUEDESHEIM.DE
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Auskünfte sind nur in den 6 Monaten vor einer Wahl möglich.
Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Meldebehörde kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Meldepflicht, Meldeamt, Personensuche, Einwohnermeldeamt, Anschrift