Anerkennung als Heilpädagogin oder Heilpädagoge mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
Wenn Sie Ihren Abschluss als Heilpädagogin oder Heilpädagoge im Ausland erworben haben, können Sie die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit dem deutschen Abschluss überprüfen lassen.
Beschreibung
Wenn Sie in Deutschland als Heilpädagogin oder Heilpädagoge tätig sein wollen, muss die Gleichwertigkeit Ihrer Weiterbildung mit der hiesigen Ausbildung zur/zum "Staatlich anerkannte Heilpädagogin" / zur "Staatlich anerkannter Heilpädagoge" festgestellt werden.
Zuständigkeit
Wenn Sie Ihren ersten Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben oder in Rheinland-Pfalz arbeiten wollen, können Sie bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Ihre Bildungsnachweise anerkennen lassen.
Bevor Sie einen Antrag auf Anerkennung Ihrer beruflichen Qualifikation stellen, ermitteln Sie bitte zunächst die zuständige Stelle auf "Anerkennung in Deutschland". Die Anerkennung der Gleichstellung Ihrer ausländischen beruflichen Qualifikation mit einem deutschen Referenzberuf muss schriftlich beantragt werden.
Ansprechpartner
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - Außenstelle Koblenz (Schadenregulierungsstelle und Schulen und Kultur)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 261 4932-0
E-Mail: Poststelle@add.rlp.de
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.02 Gewerbe-, Gaststättenrecht / Messen und Märkte
Beschreibung
Bis auf Weiteres nur EC-Kartenzahlung möglich!
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Dienstag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
E-Mail: gewerbe@worms.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Ausgefülltes Antragsformular
Eigenhändig unterschriebene tabellarische Darstellung des Lebenslaufs mit Angaben über den gesamten schulischen und beruflichen Werdegang in deutscher Sprache (lückenlos ab Einschulung)
Amtlich oder notariell beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den zu bewertenden Schulabschluss und eventueller Studiennachweise in Originalsprache sowie die amtlich oder notariell beglaubigten Kopien der Übersetzungen der ausländischen Zeugnisse.
Amtlich oder notariell beglaubigte Kopien der Arbeitszeugnisse oder Tätigkeitsnachweise über einschlägige Berufserfahrung, sofern die Dokumente vorhanden, sowie die amtlich oder notariell beglaubigten Übersetzungen eventuell vorhandener Arbeitszeugnisse oder Tätigkeitsnachweise durch einen offiziell zugelassenen Übersetzer. Die Nachweise sollten Auskunft über die Tätigkeiten und den Tätigkeitsumfang geben.
Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel)
gegebenenfalls Nachweis einer Namensänderung (zum Beispiel Heiratsurkunde),
amtlich oder notariell beglaubigte Kopien über deutsche Sprachprüfungen, sofern vorhanden
bei Wohnsitz außerhalb von Rheinland-Pfalz auch einen Nachweis, dass Sie hier arbeiten wollen, zum Beispiel durch einen Schriftverkehr mit einem potentiellen Arbeitgeber in Rheinland-Pfalz
Eine "amtliche Beglaubigung" bestätigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Stadt- und Gemeindeverwaltungen sowie Notare können beglaubigte Kopien ausstellen.
Für die Unterlagen in nicht deutscher Sprache sind zusätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache erforderlich. Die Übersetzungen sind von einer/einem in Deutschland öffentlich bestellten/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer zu erstellen oder zumindest zu bestätigen. Die öffentlich bestellten/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer in Deutschland können Sie in der "Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank" finden.
Zeugnisse, die in englischer oder französischer Sprache verfasst wurden, brauchen nicht übersetzt zu werden.
Formulare
Voraussetzungen
Damit die Anerkennung der im Ausland erlangten Berufsqualifikation erfolgen kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die erlangte Berufsqualifikation berechtigt in dem Land, in dem sie erlangte wurde, zur Ausübung vergleichbarer beruflicher Tätigkeiten wie der Beruf einer Heilpädagogin bzw. eines Heilpädagogen und
- es bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen der im Herkunftsland erlangten Berufsqualifikation und der entsprechenden rheinland-pfälzischen Weiterbildung.
Rechtsgrundlage(n)
- Richtlinie 2005/36/EG
- § 101 Abs. 3 Schulgesetzt (SchulG)
- Berufsqualifikationsfeststellungsgsetz (BFQG)
- Rheinland-Pfälzische Landesverordnung über die Anerkennung auslän-discher Berufsqualifikationen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge
Rechtsbehelf
Bei einer Ablehnung der beantragten Anerkennung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Die Ablehnung wird mit einer konkreten Rechtsbehelfsbelehrung, aus der die Widerspruchsfrist sowie das zuständige Verwaltungsgericht ersichtlich sind, versehen.
Verfahrensablauf
Für die Anerkennung überprüft die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob beziehungsweise in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Heilpädagogin/des Heilpädagogen entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt, fachliche Ausrichtung und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid.
Wenn wesentliche Unterschiede vorliegen, ist vor einer Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) erforderlich. Der Umfang der Ausgleichsmaßnahme wird durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in einem Bescheid festgelegt.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal "Anerkennung in Deutschland".
Dieses Internetportal gibt schnell und einfach Antworten auf Fragen rund um die Anerkennung, zum Beispiel:
- Muss ich meine berufliche Qualifikation anerkennen lassen?
- Lohnt sich die Anerkennung für mich?
- Darf ich den Antrag stellen? Habe ich einen formalen Anspruch darauf?
- An welche Stelle muss ich mich wenden?
- Wie sieht das Verfahren aus?
- Welche Dokumente sind nötig? Welche Form müssen die Dokumente haben?
- Wie lange dauert das Verfahren?
- Was kostet das Verfahren?
- Welche Gesetze sind relevant für meinen Fall?
Fristen
Es müssen seitens der Antragstellenden keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Zahl der eingehenden Anträge und beträgt in der Regel mehrere Wochen. In Einzelfällen zum Beispiel bei gutachterlichen Anfragen kann die Bearbeitungsdauer auch mehrere Monate betragen.
Kosten
Für das Anerkennungsverfahren wird eine Gebühr in Höhe von 80,00 Euro erhoben. Mit abschließenden Anerkennungsbescheid erhalten Sie die Rechnung mit den entsprechenden Informationen zur Überweisung.
Außerdem müssen Sie bei der Durchführung des Anerkennungsverfahrens mit weiteren Kosten rechnen (zum Beispiel Gebühren für Übersetzungen und Beglaubigungen).
Unterstützende Institutionen
Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 16.05.2022
Stichwörter
Kinder, Ganztagsschule, Beruf, Qualifikation, Hochschule, BQRL, Schule, Behinderte, Kindertagesstätten, BQ-Portal, Ausländische Berufsqualifikation anerkennen, Diplomanerkennung, Reglementierter Beruf