Erzieherin und Erzieher mit ausländischer Berufsqualifikation, Anerkennung beantragen
Sie wollen als Erzieher/in tätig werden? Dann müssen Sie sich staatlich anerkennen lassen.
Beschreibung
Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen
Geprüft wird die Gleichwertigkeit mit dem Abschluss „Staatlich anerkannte/r Erzieher/in“, der in Rheinland-Pfalz an Fachschulen für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, vergeben wird. Ist keine umfängliche Gleichwertigkeit gegeben, wird geprüft, ob ggf. eine Anerkennung für Teilbereiche im Tätigkeitsfeld des Erzieherberufs möglich ist (z. B. Kindergarten, Krippe, Hort/Ganztagsschule, Heim, Jugendarbeit). Bei Vorliegen wesentlicher Unterschiede wird über Ausgleichsmaßnahmen entschieden, d. h. Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung nach Wahl der Antragsteller/innen. Außerdem wird geprüft, ob hinreichende deutsche Sprachkenntnisse zur Berufsausübung vorliegen (mindestens Niveaustufe C1 des Europäischen Referenzrahmens).
Zuständigkeit
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
- Außenstelle Schulaufsicht -
56005 Koblenz
Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, wenn die Antragsteller/ innen den Beruf in Rheinland-Pfalz ausüben möchten.
Ansprechpartner
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - Außenstelle Koblenz (Schadenregulierungsstelle und Schulen und Kultur)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 261 4932-0
E-Mail: Poststelle@add.rlp.de
erforderliche Unterlagen
- Formlose Erklärung zum Zweck des Antrags (Die Anerkennung als Erzieher/in muss ausdrücklich beantragt werden.),
- formlose Erklärung über alle bisherigen Anträge auf berufliche Anerkennung in Deutschland,
- Abschlusszeugnisse mit Fächer- und Notenübersicht, sofern vorhanden, vorzugsweise mit Diplom-Supplement,
- Arbeitszeugnisse über einschlägige Tätigkeiten,
- Zeugnisse über deutsche Sprachprüfungen,
- Personalausweis oder Reisepass, ggf. mit Aufenthaltstitel,
- ggf. Nachweis der Namensänderung (z. B. durch eine Heiratsurkunde),
- ggf. Vertriebenenausweis oder Bescheinigung nach dem Bundesvertriebenengesetz,
- bei Wohnsitz außerhalb von Rheinland-Pfalz außerdem einen Nachweis, dass die Berufsausübung in Rheinland-Pfalz beabsichtigt ist (z. B. durch einen Schriftverkehr mit einem potentiellen Arbeitgeber in Rheinland-Pfalz.
Alle kopierten Unterlagen müssen amtlich beglaubigt sein. Fremdsprachige Dokumente müssen in der Originalsprache und als Übersetzung von einem öffentlich bestellten oder gerichtlich beeidigten Dolmetscher vorgelegt werden.
Formulare
Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Voraussetzungen
- Die Berufsausbildung muss im Herkunftsstaat vollständig abgeschlossen sein (Endprodukt).
- Sie muss zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erziehung von Kindern und Jugendlichen außerhalb des Unterrichts befähigen, z. B. in Kindertagesstätten (Kindergärten, Krippen und Horte) oder in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (Heime) oder in der außerschulischen Jugendarbeit oder in Tätigkeiten an Schulen außer-halb der Erteilung von Unterricht (Ganztagsschule, Förderschule, Schwerpunktschule).
- Die Ausbildung bzw. der berufsbezogene Teil der Ausbildung sollte im Herkunftsstaat mindestens drei Jahre in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit gedauert haben.
- Das Niveau der Ausbildung muss mindestens einem Zeugnis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch binnen eines Monats bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Außenstelle Schulaufsicht Koblenz.
Verfahrensablauf
- Vorlage des Antrags mit Unterlagen,
- Eingangsbestätigung und Prüfung auf Vollständigkeit, ggf. Nachforderung weiterer Unterlagen, binnen eines Monats,
- Vervollständigung der Antragsunterlagen,
- Entscheidung binnen dreier Monate nach vollständigem Eingang der vollständigen Unterlagen,
- Ist die Einhaltung der Frist nicht möglich, Fristverlängerung mit Begründung,
- Entscheidung über die Gleichwertigkeit, ggf. Teilanerkennung, ggf. Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen, Feststellung hinreichender deutscher Sprachkenntnisse, Kostenfestsetzung,
- statistische Erfassung.
Fristen
Der Anpassungslehrgang erfordert eine Praktikumsstelle und einen Schulplatz und ist an den Verlauf eines Schuljahres gebunden. Anmeldeschluss an den berufsbildenden Schulen ist der 1. März eines Jahres. Später eingehende Bewerbungen können nur noch berücksichtigt werden, wenn dann noch Schulplätze vorhanden sind.
Bearbeitungsdauer
Eine generelle Aussage ist nicht möglich, da die Wartezeiten auf Grund der Arbeitsbelastung nicht immer gleich sind. Außerdem sind mitunter Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erforderlich, die das Verfahren erheblich verlängern können.
Kosten
Auflagenfreie Anerkennung: 80,-- Euro,
Teilanerkennung und Zulassung zu Ausgleichsmaßnahmen: 60,-- Euro,
Zulassung zu Ausgleichsmaßnahmen ohne Teilanerkennung: 50,-- Euro
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn eine Anerkennung als Erzieher/in nicht möglich ist:
Bewerbungen bei Kindertagesstätten sind dennoch möglich. Der Träger der Einrichtung (nicht die Antrag-steller/innen!) kann hierfür nach den Bestimmungen der „Fachkräftevereinbarung für Kindertagesstätten“ eine Ausnahmegenehmigung bei der Kindertagesstätten-aufsicht (im Landesjugendamt) beantragen.
Bei Ganztagsschulen sind Bewerbungen unmittelbar an die Ganztagsschulen zu richten. Eine aktuelle Liste befindet sich auf der Homepage der Aufsichts- und Dienstleistungs-direktion unter „www.add.rlp.de“ und ist auf folgendem Pfad zu finden: „Schulen“, „Ganztagsschulen“, sodann auf der rechten Seite „Liste aller Ganztagsschulen in Rheinland-Pfalz“.
Unterstützende Institutionen
Im Bedarfsfall in Form von Gutachten für die ADD:
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn (nicht Ansprechpartner für die Antragsteller/innen).
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
BQ-Portal, Kinder, Kita-Kinder, Beruf, BQRL, Hortkinder, Reglementierter Beruf, Hochschule, Schule, Ausländische Berufsqualifikation anerkennen, Diplomanerkennung, Kindergarten, BQFG, Qualifikation