ausländische Berufsausbildungsabschlüsse Anerkennung

    Ausländische Berufsausbildungsabschlüsse Anerkennung beantragen

    Beschreibung

    Sie haben Ihre berufliche Qualifikation im Ausland erworben und wollen in Deutschland in Ihrem Beruf arbeiten? Je nach Beruf können oder müssen Sie Ihren ausländischen Abschluss anerkennen lassen.

    Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob Ihre ausländische Qualifikation  einer deutschen Qualifikation entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenfalls berücksichtigt.

    Für weitere Informationen nutzen Sie bitte den Anerkennungs-Finder auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“.

    Im Anerkennungs-Finder bekommen Sie schnell und einfach Antworten auf Ihre Fragen rund um die Anerkennung, zum Beispiel:

    • Muss ich meine berufliche Qualifikation anerkennen lassen?    
    • Lohnt sich die Anerkennung für mich?
    • Darf ich den Antrag stellen? Habe ich einen formalen Anspruch darauf?
    • An welche Behörde muss ich mich wenden?
    • Wie sieht das Verfahren aus?
    • Welche Dokumente sind nötig? Welche Form müssen die Dokumente haben?
    • Wie lange dauert das Verfahren?
    • Was kostet das Verfahren?  
    • Welche Gesetze sind relevant für meinen Fall?

    zuständige Stelle

    Mit dem „Anerkennungs-Finder“ finden Sie mit wenigen Klicks auch die Stelle, die für die Anerkennung Ihrer Qualifikation zuständig ist.

    Zuständigkeit

    Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch:

    Tel.: +49 30 1815-1111

    Erreichbarkeit:

    Mo: 09:00 – 15:00 Uhr
    Di: 09:00 – 15:00 Uhr
    Mi: 09:00 – 15:00 Uhr
    Do: 09:00 – 15:00 Uhr
    Fr: 09:00 – 15:00 Uhr

    Ansprechpartner

    Anerkennungsfinder auf der Internetseite "Anerkennung in Deutschland"

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 06.10.2021 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 06.10.2021 (von: Meißner, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.03 Ausländerwesen

    Beschreibung

    Bis auf Weiteres nur EC-Kartenzahlung möglich!

    Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Wegen stark erhöhtem Arbeitsaufkommen und knapper Personalressourcen beträgt die Wartezeit für einen Termin derzeit 8 bis 10 Wochen. Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet. Von telefonischen Rückfragen bitten wir abzusehen. Durch die Vielzahl von Anrufen müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter immer wieder die gerade bearbeiteten Vorgänge unterbrechen. Dies führt zu Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung. Wir bitten um Verständnis.

    ++ Ukrainer-Aufenthaltserlaubnis bis 2025 verlängert: Mit der Ukrainer-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz, die am 01.02.2024 noch gültig sind, automatisch bis zum 04.03.2025 verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für Menschen gewährt, die anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland einreisen. Für die Verlängerung müssen die Geflüchtete die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen. ++

    Adresse

    Hausanschrift

    Folzstraße 5

    67547 Worms

    Bereich 3 - Sicherheit und Ordnung. Bürgerrathaus

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Terminvereinbarung Montag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprache nur mit Terminvereinbarung Dienstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Terminvereinbarung  

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 07.08.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Technisch geändert am 25.11.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Voraussetzungen

    Für die Antragstellung gibt es 2 grundsätzliche Voraussetzungen:

    • Sie habeneine abgeschlossene Ausbildung aus dem Ausland. Diese Ausbildung können Sie durch Dokumente nachweisen.
    • Sie wollen in Deutschland arbeiten.

    In manchen Fällen gibt es noch zusätzliche Voraussetzungen. Genaue Informationen finden Sie im Anerkennungs-Finder.

    Rechtsgrundlage(n)

    Die Rechtsgrundlagen unterscheiden sich je nach Beruf. Alle für Ihren Fall relevanten Rechtsgrundlagen finden Sie im Anerkennungs-Finder unter „Gesetzliche Grundlagen“.

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“, Bundesinstitut für Berufsbildung

    Version

    Technisch erstellt am 12.11.2015 (von: Gros, Blanka)

    Technisch geändert am 22.09.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Stichwörter

    BQ-Portal, Ausländische Qualifikation, BQFG, ZAB, Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigung, Reglementierter Beruf, Berufsanerkennungsrichtlinie, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, Berufszugang mit ausländischen Qualifikationen, Anerkennung in Deutschland, Diplomanerkennung, Nicht reglementierter Beruf, BQRL, Niederlassungsfreiheit, Anerkennungsgesetz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)