Mietspiegel
Wenn Sie die Höhe der Mieten in den Wohnungen in Ihrer Umgebung wissen möchten, können Sie sich darüber im Mietspiegel Ihrer Stadt oder Gemeinde informieren.
Beschreibung
Ein Mietspiegel gibt Ihnen einen Überblick über die Mieten vergleichbarer Wohnungen in der Stadt beziehungsweise Gemeinde. Er enthält Anhaltspunkte dafür,
- ob ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters berechtigt ist,
- ob die Miete bei einer Wiedervermietung zulässig ist, wenn die Wohnung in einem Gebiet liegt, in dem die Vorschriften der sogenannten Mietpreisbremse gelten,
- ob die Miete grundsätzlich angemessen ist (außerhalb des Geltungsbereichs der sogenannten Mietpreisbremse).
Der Mietspiegel weist auf der Grundlage von Nettokaltmieten, die in den letzten sechs Jahren neu vereinbart oder geändert wurden, die Durchschnittsmiete nettokalt (ortsübliche Vergleichsmiete) in Euro pro Quadratmeter monatlich aus. Diese Vergleichsmiete kann für jede einzelne Wohnung höher oder niedriger ausfallen. Die Kriterien dafür sind im Mietspiegel aufgelistet.
Entscheidend können beispielsweise sein:
- Wohnungsgröße
- Baualter
- Wohnlage
- energetischer Modernisierungszustand und
- Ausstattung der Wohnung, zum Beispiel Zentralheizung, Innentoilette, Parkettboden.
Die ortsübliche Vergleichsmiete kann von der aktuellen Marktmiete abweichen.
Mietspiegel werden von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter, beispielsweise Mieterverbände, Haus- und Grundbesitzervereinigungen, gemeinsam oder von den Städten/Gemeinden erstellt. Eine Stadt/ Gemeinde soll einen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.
Für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern gilt laut Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts in Zukunft eine Pflicht zur Erstellung von einfachen Mietspiegeln (Inkrafttreten am 1. Juli 2022).
Mietspiegel sollen in der Regel im Abstand von zwei Jahren an die Marktentwicklung angepasst und veröffentlicht werden.
Mietspiegel gibt es in vielen größeren Städten und Gemeinden.
Hinweise für Lingenfeld: Mietspiegel
Der Meitspielgel für das Gebiet der Verbandsgemeinde Lingenfeld ist durch den Meitspiegel III des Kreis Germersheim wiedergespiegelt udn ist nicht in die einzelnen Ortsgemeinden unterteilt.
Der Mietspiegel kann leider nicht über die Verbandsgemeinde Lingenfeld bezogen werden und muss hier gegen eine geringe Gebühr (ca. 5 €) beim Mietschutzverein (Neustadt, Tel. 06321/84915) oder beim Verein Haus und Grund (Germersheim, Tel. 07274/70170) angefordert werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig ist in der Regel die Stadt/Gemeinde, in der die betreffende Wohnung liegt.
Zuständigkeit
Im Internet finden Sie Mietspiegel entweder über die Internetseiten der jeweiligen Stadt/Gemeinde oder indem Sie den Namen der Stadt/Gemeinde und "Mietspiegel" in eine Suchmaschine eingeben.
Hinweise für Lingenfeld: Mietspiegel
Der Mietspiegel kann leider nicht über die Verbandsgemeinde Lingenfeld bezogen werden und muss hier gegen eine geringe Gebühr (ca. 5 €) beim Mietschutzverein (Neustadt, Tel. 06321/84915) oder beim Verein Haus und Grund (Germersheim, Tel. 07274/70170) angefordert werden.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Lingenfeld - Fachbereich 1.2 - Finanz - und Kassenwesen
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1261
67356 Lingenfeld
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
* montags und dienstags 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr * mittwochs (Dienstleistungstag) 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr * donnerstags 08:00 bis 12:00 Uhr nachmittags geschlossen * freitags (Dienstleistungsmittag) 08:00 bis 13:00 Uhr * Sie können zahlreiche Leistungen auch online beantragen unter Verbandsgemeinde Lingenfeld!
Kontakt
Telefon Festnetz: 06344 509-0
Fax: 06344 509-199
E-Mail: finanzen@vg-lingenfeld.de
E-Mail: vgkasse@vg-lingenfeld.de
Kontaktperson
Herr Uwe Geier
Hausanschrift
Postanschrift
Hauptstraße 60
67360 Lingenfeld
Gebäude: Anbau
Telefon Festnetz: 06344 509-254
Fax: 06344 509-4254
E-Mail: uwe.geier@vg-lingenfeld.de
Internet
Weitere Informationen
- sonstiges Gemeindevermögen
- Kosten- und Leistungsrechnung
- Geschäfts- und Anlagenbuchhaltung
- Zahlungsabwicklung, Mahnwesen und Vollstreckung
- Zentraler Rechnungseingang und Belegarchivierung
- Steuern, Abgaben und Beiträge
- Miet- und Pachtangelegenheiten
- Forsten und Jagd
- Grundstücks- und Energiemanagement (Verwaltung)
- Zuschuss- und Förderangelegenheiten
- Haushaltsplanung und Haushaltsvollzug
- Schulden- und Darlehensverwaltung
- Finanz- und Investitionscontrolling
- Jahresabschlüsse
- Rechnungsprüfung und Finanzberichte
- Finanzstatistiken
- Bürgerstiftungen
- Wirtschaftsförderung
Voraussetzungen
Mietspiegel können in der Regel ohne weitere Voraussetzungen eingesehen werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 558c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel (Mietspiegelverordnung - MsV; Inkrafttreten am 1. Juli 2022)
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich in der Stadt/Gemeinde, in der die betreffende Wohnung liegt, ob ein aktueller Mietspiegel verfügbar ist.
Kosten
Mietspiegel stehen Ihnen in der Regel schon jetzt im Internet kostenlos als Download zur Verfügung.
Ab dem 1. Juli 2022 sind alle einfachen und qualifizierten Mietspiegel kostenfrei im Internet zu veröffentlichen.
Hinweise für Lingenfeld: Mietspiegel
ca. 5 €
Hinweise (Besonderheiten)
Das Gesetz und die Mietspiegelverordnung unterscheiden zwischen (einfachen) Mietspiegeln und qualifizierten Mietspiegeln (§§ 558c, d BGB; §§ 3, 6 MsV). Der qualifizierte Mietspiegel wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und ist von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt.
Weitere Informationen
- Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln (diese Broschüre wird in Anpassung an die neue Rechts-/Verordnungslage überarbeitet)
- Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
- Informationen der Bundesregierung zur Mietspiegelreform
- Bundesgesetzblatt - Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz - MsRG)
- Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel (Mietspiegelverordnung - MsV)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 15.11.2021
Stichwörter
Mieten, Vermieten, Vergleichsmieten, Gewerbemietenübersicht