Mietspiegel Veröffentlichung

    Mietspiegel

    Wenn Sie die Höhe der Mieten in den Wohnungen in Ihrer Umgebung wissen möchten, können Sie sich darüber im Mietspiegel Ihrer Stadt oder Gemeinde informieren.

    Beschreibung

    Ein Mietspiegel gibt Ihnen einen Überblick über die Mieten vergleichbarer Wohnungen in der Stadt beziehungsweise Gemeinde. Er enthält Anhaltspunkte dafür,

    • ob ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters berechtigt ist,
    • ob die Miete bei einer Wiedervermietung zulässig ist, wenn die Wohnung in einem Gebiet liegt, in dem die Vorschriften der sogenannten Mietpreisbremse gelten,
    • ob die Miete grundsätzlich angemessen ist (außerhalb des Geltungsbereichs der sogenannten Mietpreisbremse).

    Der Mietspiegel weist auf der Grundlage von Nettokaltmieten, die in den letzten sechs Jahren neu vereinbart oder geändert wurden, die Durchschnittsmiete nettokalt (ortsübliche Vergleichsmiete) in Euro pro Quadratmeter monatlich aus. Diese Vergleichsmiete kann für jede einzelne Wohnung höher oder niedriger ausfallen. Die Kriterien dafür sind im Mietspiegel aufgelistet.

    Entscheidend können beispielsweise sein:

    • Wohnungsgröße
    • Baualter
    • Wohnlage
    • energetischer Modernisierungszustand und
    • Ausstattung der Wohnung, zum Beispiel Zentralheizung, Innentoilette, Parkettboden.

    Die ortsübliche Vergleichsmiete kann von der aktuellen Marktmiete abweichen.

    Mietspiegel werden von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter, beispielsweise Mieterverbände, Haus- und Grundbesitzervereinigungen, gemeinsam oder von den Städten/Gemeinden erstellt. Eine Stadt/ Gemeinde soll einen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. 

    Für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern gilt laut Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts in Zukunft eine Pflicht zur Erstellung von einfachen Mietspiegeln (Inkrafttreten am 1. Juli 2022).

    Mietspiegel sollen in der Regel im Abstand von zwei Jahren an die Marktentwicklung angepasst und veröffentlicht werden.

    Mietspiegel gibt es in vielen größeren Städten und Gemeinden.

    Hinweise für Bad Kreuznach: Mietspiegel

    Die Stadtverwaltung hat unter Mitwirkung des Miet- und Pachtvereins Bad Kreuznach e. V. und des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins Haus & Grund Bad Kreuznach e. V.den Mietspiegel für die Stadt Bad Kreuznach (Stand 01.09.2021) herausgegeben.

    >> Mietspiegel 2021.pdf

    >> Nähere Informationen auch auf der städtischen Homepage

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist in der Regel die Stadt/Gemeinde, in der die betreffende Wohnung liegt.

    Zuständigkeit

    Im Internet finden Sie Mietspiegel entweder über die Internetseiten der jeweiligen Stadt/Gemeinde oder indem Sie den Namen der Stadt/Gemeinde und "Mietspiegel" in eine Suchmaschine eingeben.

    Ansprechpartner

    Stadt Bad Kreuznach - Amt für Wirtschaftsförderung und Liegenschaften

    Beschreibung

    Dezernent: Beigeordneter Markus Schlosser

    Adresse

    Hausanschrift

    Kornmarkt 5

    55543 Bad Kreuznach

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeiten: Mo. - Fr. 08.00 - 12.00 Uhr, Do. 14.00 - 17.00 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: 0671 800-775

    Telefon Festnetz: 0671 800-776

    E-Mail: dezernat3@bad-kreuznach.de

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Wirtschaftsförderung, Grundstücksangelegenheiten (Liegenschaften der Stadt), Konversion und Beschäftigungsentwicklung

    Version

    Technisch geändert am 01.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Mietspiegel können in der Regel ohne weitere Voraussetzungen eingesehen werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Erkundigen Sie sich in der Stadt/Gemeinde, in der die betreffende Wohnung liegt, ob ein aktueller Mietspiegel verfügbar ist.

    Kosten

    Mietspiegel stehen Ihnen in der Regel schon jetzt im Internet kostenlos als Download zur Verfügung.

    Ab dem 1. Juli 2022 sind alle einfachen und qualifizierten Mietspiegel kostenfrei im Internet zu veröffentlichen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Gesetz und die Mietspiegelverordnung unterscheiden zwischen (einfachen) Mietspiegeln und qualifizierten Mietspiegeln (§§ 558c, d BGB; §§ 3, 6 MsV). Der qualifizierte Mietspiegel wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und ist von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 15.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 17.11.2023

    Stichwörter

    Mieten, Vermieten, Vergleichsmieten, Gewerbemietenübersicht

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de