Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Bewilligung

    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen

    Beschreibung

    Das Asylbewerberleistungsgesetz stellt auf Antrag den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts sowie Bedarfe zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens sicher, sofern die Antragsberechtigte Person nicht in der Lage ist, dies aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

    Des Weiteren werden erforderliche Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erbracht. Sofern die Kommune der Rahmenvereinbarung des Landes Rheinland-Pfalz nicht beigetreten ist, stellt sie eigene Behandlungsscheine für eine Kranken- oder zahnärztliche Behandlung aus und rechnet diese auch direkt mit dem Leistungserbringer ab.

    Hinweise für Worms: Asylbewerber - Leistungen für Asylbewerber

    "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht." (Art. 16 a Abs. I Grundgesetz)

    Das Asylverfahren wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt. Im Rahmen eines Asylverfahrens wird geklärt, ob ein Asylbewerber Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zu gewähren oder der Asylantrag abzulehnen ist.

    Asylbewerberleistungen werden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt. Anspruchsberechtigt sind Ausländer, die nach § 1 AsylbLG aufgelistet sind. Diese sind u. a. Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und sich

    • mit einer Aufenthaltsgestattung oder
    • Duldung

    im Bundesgebiet aufhalten. Im AsylbLG wird zwischen einem notwendigen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts bzw. die Grundleistung (z. B. Nahrungsmittel und Kleidung) und einem notwendigen persönlichen Bedarf bzw. Barbetrag (z. B. Freizeit, Telefon) unterschieden. Für beide Bedarfsarten gibt es getrennte Leistungssätze. Barbetrag und Grundleistungen sind in der Höhe abhängig von Alter und Familienstand.

    Darüber hinaus erhalten Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung. Nach Ablauf von 15 Monaten können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet werden.

    "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht." (Art. 16 a Abs. I Grundgesetz)

    Das Asylverfahren wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt. Im Rahmen eines Asylverfahrens wird geklärt, ob ein Asylbewerber Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zu gewähren oder der Asylantrag abzulehnen ist.

    Asylbewerberleistungen werden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt. Anspruchsberechtigt sind Ausländer, die nach § 1 AsylbLG aufgelistet sind. Diese sind u. a. Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und sich

    • mit einer Aufenthaltsgestattung oder
    • Duldung

    im Bundesgebiet aufhalten. Im AsylbLG wird zwischen einem notwendigen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts bzw. die Grundleistung (z. B. Nahrungsmittel und Kleidung) und einem notwendigen persönlichen Bedarf bzw. Barbetrag (z. B. Freizeit, Telefon) unterschieden. Für beide Bedarfsarten gibt es getrennte Leistungssätze. Barbetrag und Grundleistungen sind in der Höhe abhängig von Alter und Familienstand.

    Darüber hinaus erhalten Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung. Nach Ablauf von 15 Monaten können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet werden.

    Zuständigkeit

    Der Antrag muss bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltung oder kreisfreien Stadt (Sozialamt) eingereicht werden. Dies kann zunächst formlos erfolgen. In einigen Landkreisen ist die Aufgabe auf nachgeordnete Dienststellen wie z.B. Verbandsgemeinden übertragen.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.03 Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 2

    67547 Worms

    Rathaus

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag, Freitag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr  

    Kontakt

    Kontaktperson

    • Herr Khaldoun Almustafa (Sachbearbeiter)

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-5315

    • Herr Mostafa Ben-Et-Taleb

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-5316

      Fax: +49 6241 853-5099

    • Herr Zouhair Jouadi
    • Herr Frank Löbs

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-5329

      Fax: +49 6241 853-5099

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 08.08.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Technisch geändert am 21.11.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Leistungen
    • Gültiges Aufenthaltsdokument (wie z.B. Reisepass, Aufenthaltsgestattung, Duldung usw.)
    • Nachweise über Einkommen und Vermögen
    • Ggfls. weitere, den Antrag begründende Unterlagen wie z.B. ärztl. Atteste o.ä.

    Den Umfang der benötigten Unterlagen legt die zuständige Leistungsbehörde aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls fest.  

    Formulare

    Anträge/Formulare erhalten Sie bei der örtlich zuständigen Leistungsbehörde. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein formloser Antrag.

    Voraussetzungen

    Leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

    • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
    • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
    • eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
      • wegen des Krieges in ihrem Heimatland (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz)
      • wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe bzw. besteht ein erhebliches öffentliches Interesse eines vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet
      • sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
    • eine Duldung gemäß dem Aufenthaltsgesetzes besitzen,
    • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
    • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
    • einen Folgeantrag oder einen Zweitantrag stellen.

    Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem

    • die Leistungsvoraussetzung entfällt oder
    • das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz müssen beantragt werden.  

    Fristen

    Leistungen können erst ab Antragstellung erbracht werden. 

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

    Kosten

    Keine – Die Beantragung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist gebührenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetz  ist in Rheinland-Pfalz den Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten den Stadtverwaltungen als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung übertragen.

    Anwendungshinweise zum AsylbLG des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz sind abrufbar unter nachfolgendem Link:

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MFFJIV – Referat 726 am 11.04.2019

    Version

    Technisch erstellt am 04.09.2015 (von: Gros, Blanka)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Nebenkosten, Aufenthaltserlaubnis, Zuteilung, Rücknahmeabkommen, Gewährleistungswohnraum, Abschiebung, Allgemeines Asylrecht, Aufenthaltsrecht, Lebensunterhalt, Behandlungsschein, Duldung, Sozialhilfe, Ausländerangelegenheiten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)