Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen
Beschreibung
Das Asylbewerberleistungsgesetz stellt auf Antrag den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts sowie Bedarfe zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens sicher, sofern die Antragsberechtigte Person nicht in der Lage ist, dies aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Des Weiteren werden erforderliche Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erbracht. Sofern die Kommune der Rahmenvereinbarung des Landes Rheinland-Pfalz nicht beigetreten ist, stellt sie eigene Behandlungsscheine für eine Kranken- oder zahnärztliche Behandlung aus und rechnet diese auch direkt mit dem Leistungserbringer ab.
Hinweise für Worms: Asylbewerber - Leistungen für Asylbewerber
"Politisch Verfolgte genießen Asylrecht." (Art. 16 a Abs. I Grundgesetz)
Das Asylverfahren wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt. Im Rahmen eines Asylverfahrens wird geklärt, ob ein Asylbewerber Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zu gewähren oder der Asylantrag abzulehnen ist.
Asylbewerberleistungen werden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt. Anspruchsberechtigt sind Ausländer, die nach § 1 AsylbLG aufgelistet sind. Diese sind u. a. Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und sich
- mit einer Aufenthaltsgestattung oder
- Duldung
im Bundesgebiet aufhalten. Im AsylbLG wird zwischen einem notwendigen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts bzw. die Grundleistung (z. B. Nahrungsmittel und Kleidung) und einem notwendigen persönlichen Bedarf bzw. Barbetrag (z. B. Freizeit, Telefon) unterschieden. Für beide Bedarfsarten gibt es getrennte Leistungssätze. Barbetrag und Grundleistungen sind in der Höhe abhängig von Alter und Familienstand.
Darüber hinaus erhalten Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung. Nach Ablauf von 15 Monaten können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet werden.
"Politisch Verfolgte genießen Asylrecht." (Art. 16 a Abs. I Grundgesetz)
Das Asylverfahren wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt. Im Rahmen eines Asylverfahrens wird geklärt, ob ein Asylbewerber Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zu gewähren oder der Asylantrag abzulehnen ist.
Asylbewerberleistungen werden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt. Anspruchsberechtigt sind Ausländer, die nach § 1 AsylbLG aufgelistet sind. Diese sind u. a. Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und sich
- mit einer Aufenthaltsgestattung oder
- Duldung
im Bundesgebiet aufhalten. Im AsylbLG wird zwischen einem notwendigen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts bzw. die Grundleistung (z. B. Nahrungsmittel und Kleidung) und einem notwendigen persönlichen Bedarf bzw. Barbetrag (z. B. Freizeit, Telefon) unterschieden. Für beide Bedarfsarten gibt es getrennte Leistungssätze. Barbetrag und Grundleistungen sind in der Höhe abhängig von Alter und Familienstand.
Darüber hinaus erhalten Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung. Nach Ablauf von 15 Monaten können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet werden.
Zuständigkeit
Der Antrag muss bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltung oder kreisfreien Stadt (Sozialamt) eingereicht werden. Dies kann zunächst formlos erfolgen. In einigen Landkreisen ist die Aufgabe auf nachgeordnete Dienststellen wie z.B. Verbandsgemeinden übertragen.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.03 Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnungswesen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag, Freitag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr  
Kontakt
E-Mail: sozialesundjugend@worms.de
Kontaktperson
Herr Khaldoun Almustafa (Sachbearbeiter)
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5315
Herr Mostafa Ben-Et-Taleb
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5316
Fax: +49 6241 853-5099
Herr Zouhair Jouadi
Herr Frank Löbs
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5329
Fax: +49 6241 853-5099
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Leistungen
- Gültiges Aufenthaltsdokument (wie z.B. Reisepass, Aufenthaltsgestattung, Duldung usw.)
- Nachweise über Einkommen und Vermögen
- Ggfls. weitere, den Antrag begründende Unterlagen wie z.B. ärztl. Atteste o.ä.
Den Umfang der benötigten Unterlagen legt die zuständige Leistungsbehörde aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls fest.
Formulare
Anträge/Formulare erhalten Sie bei der örtlich zuständigen Leistungsbehörde. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein formloser Antrag.
Voraussetzungen
Leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
- wegen des Krieges in ihrem Heimatland (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz)
- wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe bzw. besteht ein erhebliches öffentliches Interesse eines vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet
- sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
- eine Duldung gemäß dem Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
- einen Folgeantrag oder einen Zweitantrag stellen.
Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem
- die Leistungsvoraussetzung entfällt oder
- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz müssen beantragt werden.
Fristen
Leistungen können erst ab Antragstellung erbracht werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Kosten
Keine – Die Beantragung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist gebührenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetz ist in Rheinland-Pfalz den Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten den Stadtverwaltungen als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung übertragen.
Anwendungshinweise zum AsylbLG des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz sind abrufbar unter nachfolgendem Link:
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MFFJIV – Referat 726 am 11.04.2019
Stichwörter
Nebenkosten, Aufenthaltserlaubnis, Zuteilung, Rücknahmeabkommen, Gewährleistungswohnraum, Abschiebung, Allgemeines Asylrecht, Aufenthaltsrecht, Lebensunterhalt, Behandlungsschein, Duldung, Sozialhilfe, Ausländerangelegenheiten