Elterliche Sorge

    Sorgerecht für unverheiratete Väter beantragen

    Beschreibung

    Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen seit einer zum 19.05.2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

    Es sind damit im Wesentlichen die folgenden Fallgestaltungen denkbar, die zu einem gemeinsamen Sorgerecht der nicht miteinander verheirateten Eltern führen:

    • Nach der Geburt des Kindes heiraten die Mutter und der Vater, der seine Vaterschaft zuvor anerkannt hat.
    • Die Mutter und der Vater erklären beim Jugendamt ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge. Mutter und Vater haben damit das gemeinsame Sorgerecht.
    • Erklärt ein Elternteil sein Einverständnis nicht, kann der andere Elternteil versuchen, beim Jugendamt eine Einigung zu erreichen. Gelingt dies nicht oder hält er diesen Weg nicht für erfolgversprechend, kann er direkt einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen. Dieses entscheidet darüber, ob es bei der Alleinsorge der Mutter bleibt oder ob das Sorgerecht auch auf den Vater mit übertragen wird.

    Im letztgenannten Fall ist also die Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens erforderlich.

    Zuständigkeit

    • Für Beratung: das Jugendamt, das für den Wohnort des Kindes zuständig ist.
    • Für das gerichtliche Verfahren: in der Regel das Amtsgericht (Familiengericht) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Ludwigshafen - Jugendamt: Regionaler Familiendienst Mitte, Süd, Nord, Hemshof, West

    Adresse

    Hausanschrift

    Westendstraße 17

    67059 Ludwigshafen am Rhein

    Ist rollstuhlgerecht

    Lieferanschrift

    Bismarckstraße 25

    67059 Ludwigshafen am Rhein

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 21 12 25

    67012 Ludwigshafen am Rhein

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch, Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr Dienstag, Donnerstag 14:00 bis 16:00 Uhr  

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 621 504-2927

    Fax: +49 621 504-3356

    E-Mail: Jugendamt@ludwigshafen.de

    Version

    Technisch erstellt am 04.07.2018

    Technisch geändert am 10.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Stadtverwaltung Ludwigshafen - Jugendamt: Regionaler Familiendienst Oppau, Edigheim, Pfingstweide, Oggersheim, Ruchheim, Friesenheim

    Adresse

    Hausanschrift

    Berthold-Schwarz-Straße 26

    67063 Ludwigshafen am Rhein

    Ist rollstuhlgerecht

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    Bismarckstraße 25

    67059 Ludwigshafen am Rhein

    Ist rollstuhlgerecht

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    Postfach 21 12 25

    67012 Ludwigshafen am Rhein

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch, Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr Dienstag, Donnerstag 14:00 bis 16:00 Uhr  

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 621 504-4357

    Fax: +49 621 504-4358

    E-Mail: Jugendamt@ludwigshafen.de

    Version

    Technisch erstellt am 04.07.2018

    Technisch geändert am 10.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Stadtverwaltung Ludwigshafen - Jugendamt: Regionaler Familiendienst Gartenstadt, Maudach, Mundenheim, Rheingönheim

    Adresse

    Hausanschrift

    Kärntnerstraße 21a

    67065 Ludwigshafen am Rhein

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    Bismarckstraße 25

    67059 Ludwigshafen am Rhein

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    Postfach 21 12 25

    67012 Ludwigshafen am Rhein

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 621 504-3477

    Fax: +49 621 504-3484

    E-Mail: Jugendamt@ludwigshafen.de

    Version

    Technisch erstellt am 04.07.2018

    Technisch geändert am 10.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Voraussetzungen

    • die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein
    • die Eltern sind nicht miteinander verheiratet
    • die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht
    • die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen zu

    Hinweis: Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das familiengerichtliche Verfahren weist einige Besonderheiten auf und findet in einem abgestuften Verfahren statt. In bestimmten Fallkonstellationen kommt ein schriftliches und sehr vereinfachtes Verfahren in Betracht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird empfohlen, sich vom Jugendamt und soweit weitergehend erforderlich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

    Fristen

    Es gibt keine besonderen Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    Hängt vom Einzelfall ab.

    Kosten

    Für das gerichtliche Verfahren fallen Gerichtsgebühren, bei Einschaltung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts auch Rechtsanwaltsgebühren an, welche sich nach dem Verfahrenswert richten.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 12.08.2015

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Sorgerechtserklärung, elterliche Sorge, Vaterschaft, Sorgerechtsbescheinigung, Sorgeerklärung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020