Streitschlichtung Durchführung

    Schiedsamt

    Beschreibung

    Gerade bei Streitigkeiten des täglichen Lebens mit Nachbarn oder Bekannten ist die Atmosphäre schnell so gespannt, dass sich die Beteiligten nicht mehr in Ruhe aussprechen können. Bis dahin gute Beziehungen sind zu schade, um sie bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung deshalb aufs Spiel zu setzten, weil die Hecke des Nachbargrundstücks zu hoch gewachsen ist, Ihr Auto beim Einparken beschädigt wurde oder der Handwerker von nebenan den Reparaturauftrag schlecht ausgeführt hat. Gerade hier können Schiedspersonen dazu beitragen, den Streit zu schlichten und die nachbarschaftlichen, familiären und freundschaftlichen Beziehungen zu wahren.

    Seit dem 01.12.2008 schreibt das Landesschlichtungsgesetz für bestimmte Nachbarrechts- und Ehrverletzungsstreitigkeiten vor, dass vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein Schlichtungsversuch vor einer Schiedsperson oder einer sonstigen Gütestelle unternommen werden muss.

    Der Sühneversuch ist außerdem Voraussetzung für die Erhebung der Privatklage.

    Strafverfolgung ist zwar Sache des Staates, aber bei manchen Delikten muss eine Schiedsperson eingeschaltet werden, bevor Sie sich an das Gericht wenden können, nämlich bei den sogenannten Privatklagedelikten

    • Hausfriedensbruch,
    • Beleidigung,
    • Verletzung des Briefgeheimnisses,
    • Körperverletzung,
    • Bedrohung,
    • Sachbeschädigung oder
    • Begehung der vorgenannten Straftaten im Vollrausch.

    Kommen solche Straftaten in Betracht, erhebt die Staatsanwaltschaft nur dann eine Anklage, wenn sie das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht sie ein solches öffentliches Interesse nicht, werden Sie auf den Privatklageweg verwiesen. Das heißt, dass Sie sich selbst mit einer Klage an das Strafgericht wenden müssen, wenn Sie eine Bestrafung des Täters wollen.

    Eine solche Privatklage können Sie jedoch nur einreichen, wenn Sie zuvor versucht haben, sich mit den anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen.

    Zuständigkeit

    Zuständig ist die Schiedsperson des Bezirks, in dem die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner wohnt. Eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann gibt es in jeder Verbandsgemeinde, jeder verbandsfreien Gemeinde, jeder kreisangehörigen und jeder kreisfreien Stadt.

    Wohnen Sie nicht im gleichen Bezirk, kann das für die Privatklage zuständige Gericht gestatten, von der Durchführung des Sühneversuchs abzusehen. Das Gericht kann auch die Teilnahme einer Sie vertretenden Person erlauben, wenn Ihnen die Anreise nicht zumutbar ist.

    Auskünfte über Anschriften und Sprechstunden erteilen Ihnen auch die Gemeindeverwaltungen, die Amtsgerichte oder die Polizeidienststellen. Zu rechtlichen Fragen kann sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt empfehlen

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim

    Beschreibung

    Der offizielle Gründungstag für den Zusammenschluss von Hatzenbühl, Jockgrim, Neupotz und Rheinzabern zu einer Verwaltungseinheit war der 2. Oktober 1972. Entsprechend ihrem Motto "Hier lässt es sich gut leben!" kann die Verbandsgemeinde Jockgrim sehr stolz sein auf ihr einmalig schönes Verwaltungsgebäude in der Unteren Buchstraße 22 in Jockgrim. Das Bauwerk wurde auf den Fundamenten des ehemaligen Ringofens der Falzziegelwerke Carl Ludowici errichtet und ist dem Charakter der früheren Ziegeleigebäude angeglichen. Im Jahr 1993 wurde es feierlich eingeweiht. Vorher war der Sitz der Verbandsgemeindeverwaltung in der ehemaligen ""Villa Sommer"" und in einem 1974 errichteten Erweiterungsbau.

    Adresse

    Hausanschrift

    Untere Buchstraße 22

    76751 Jockgrim

    Parkplätze

    • Parkplatz: Entlang der Bahnlinie, Zufahrt gegenüber Bürgerhaus (zeitlich nicht begrenzt)
      Anzahl: 100  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Am Verwaltungsgebäude Untere Buchstraße (max. 2 Stunden)
      Anzahl: 20  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Jockgrim Bf
      Linien:
      • S-Bahn: S 51 (Verkehrsverbund KVV/VRN)
      • S-Bahn: S 52 (Verkehrsverbund KVV/VRN)
    • Haltestelle: Jockgrim, Bürgerpark
      Linien:
      • Bus: Linie 556
      • Bus: Linie 598

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 7271 599-0

    Fax: +49 7271 599-115

    E-Mail: info@vg-jockgrim.de

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldlose Zahlung, Paypal, Bargeldzahlung, Überweisung/Zahlschein, Kontaktlos bezahlen, giropay

    Bankverbindung

    Verbandsgemeindekasse Jockgrim

    Empfänger: Verbandsgemeindekasse Jockgrim

    IBAN: DE41 5485 0010 0006 0096 41

    BIC: SOLADES1SUW

    Bankinstitut: SparkasseSüdpfalz

    Verbandsgemeindekasse Jockgrim

    Empfänger: Verbandsgemeindekasse Jockgrim

    IBAN: DE57 5486 2500 0007 1900 00

    BIC: GENODE61SUW

    Bankinstitut: VR Bank Südpfalz eG

    Verbandsgemeindekasse Jockgrim

    Empfänger: Verbandsgemeindekasse Jockgrim

    IBAN: DE86 5489 1300 0081 0785 05

    BIC: GENODE61BZA

    Bankinstitut: VR Bank Südliche Weinstraße-Wasgau eG

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Adressdatenbank deutschlandweite Orts- und Gerichtssuche

    Internet

    Stichwörter

    Amtsgericht, Familiengericht, Indolvenzgericht

    Version

    Technisch geändert am 18.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Besondere Formulare werden nicht benötigt. 

    Voraussetzungen

    Bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen

    • Einwirkungen  wie z.B. Einwirkung durch Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen von einem anderen Grundstück), sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
    • Überwuchses,
    • Hinüberfalls,
    • eines Grenzbaumes,
    • der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte (z.B. Errichtung einer Nachbar- oder Grenzwand, Befestigung von Schornsteinen, Lüftungsschächten oder Antennenanlagen), sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt und
    • wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind,

    ist ein Schlichtungsversuch nur dann entbehrlich, wenn nicht alle Parteien bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine Niederlassung in Rheinland-Pfalz in demselben oder in benachbarten Landgerichtsbezirken haben.

    Grundsätzlich ist jedoch ein Schlichtungsversuch vor einer Schiedsperson in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sinnvoll und möglich. Lediglich dann, wenn es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit handelt (zum Beispiel Ehescheidung, Streitigkeiten über die Vaterschaft, Sorge- und Umgangsstreitigkeiten), wenn es bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten um mehr als 5.000,- Euro geht oder in tatsächlich oder rechtlich besonders schwierigen Fällen (zum Beispiel Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltspflichten) darf bzw. soll die Schiedsperson nicht tätig werden.

    Das Schiedsverfahren ist zum Beispiel ausgeschlossen bei:

    • Ehescheidungen,
    • Vaterschaftsstreitigkeiten,
    • Umgangs- und Sorgerechtsstreitigkeiten,
    • ab einem Streitwert von 5.000,- Euro.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Eingeleitet wird das Verfahren durch einen Antrag, der Namen, Beruf, Familienstand, Geburtsdatum und Anschrift beider Parteien sowie eine kurze Darstellung der Streitsache enthalten soll. Den unterschriebenen Antrag können Sie der Schiedsperson schriftlich zuleiten oder mündlich bei ihr "zu Protokoll" erklären.

    Die Schiedsperson bestimmt nunmehr einen Termin, zu dem die Streitparteien geladen werden. Vor dem Termin sollten Sie sich überlegen, worauf es Ihnen ankommt und ob und inwieweit Sie unter Berücksichtigung der Situation der anderen Partei kompromissbereit sind.

    In dem Termin haben beide Parteien Zeit und Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und - anders als in einem Gerichtsverfahren - ohne Öffentlichkeit darzustellen.

    Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird versuchen, bestehende Spannungen abzubauen und eine Einigung herbeizuführen. Sofern dies gelingt, wird der abgeschlossene Vergleich in einer Niederschrift festgehalten, die von der Schiedsperson und den Parteien zu unterzeichnen ist. Notfalls kann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden.

    Kommt eine Einigung nicht zustande oder erscheint die andere Streitpartei nicht zum Termin, haben Sie immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen.

    Fristen

    In Bezug auf das Schiedsverfahren sind keine besonderen Fristen zu beachten. 

    Bearbeitungsdauer

    Die Dauer des Sühneversuchs hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. 

    Kosten

    Die Kosten des Verfahrens sind nicht hoch: Die Gebühr für eine Güteverhandlung beträgt 15,- Euro und verdoppelt sich, wenn ein Vergleich zustande kommt. Unter besonderen Umständen kann die Gebühr auf bis zu 60,- Euro erhöht werden.

    In besonderen Fällen kann die Schiedsperson auch die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.

    Außerdem können noch Auslagen, z.B. Portokosten der Schiedsperson, anfallen.

    Grundsätzlich hat die Partei die Kosten zu tragen, die die Tätigkeit der Schiedsperson veranlasst, also den Antrag auf Durchführung des Schiedsverfahrens gestellt hat. Schließen die Parteien einen Vergleich, werden sie regelmäßig auch hinsichtlich der Kosten des Schiedsverfahrens eine Einigung treffen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Schlichter, Schiedsfrau, Schiedsmann, Nachbarstreit, Ombudsmann, Nachbarschutz, schlichten, Nachbarrecht, Streitschlichtung, Schiedspersonen, Schiedsamt, Schiedswesen, Schiedsleute, Schlichtung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de