Streitschlichtung Durchführung

    Schiedsamt

    Beschreibung

    Gerade bei Streitigkeiten des täglichen Lebens mit Nachbarn oder Bekannten ist die Atmosphäre schnell so gespannt, dass sich die Beteiligten nicht mehr in Ruhe aussprechen können. Bis dahin gute Beziehungen sind zu schade, um sie bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung deshalb aufs Spiel zu setzten, weil die Hecke des Nachbargrundstücks zu hoch gewachsen ist, Ihr Auto beim Einparken beschädigt wurde oder der Handwerker von nebenan den Reparaturauftrag schlecht ausgeführt hat. Gerade hier können Schiedspersonen dazu beitragen, den Streit zu schlichten und die nachbarschaftlichen, familiären und freundschaftlichen Beziehungen zu wahren.

    Seit dem 01.12.2008 schreibt das Landesschlichtungsgesetz für bestimmte Nachbarrechts- und Ehrverletzungsstreitigkeiten vor, dass vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein Schlichtungsversuch vor einer Schiedsperson oder einer sonstigen Gütestelle unternommen werden muss.

    Der Sühneversuch ist außerdem Voraussetzung für die Erhebung der Privatklage.

    Strafverfolgung ist zwar Sache des Staates, aber bei manchen Delikten muss eine Schiedsperson eingeschaltet werden, bevor Sie sich an das Gericht wenden können, nämlich bei den sogenannten Privatklagedelikten

    • Hausfriedensbruch,
    • Beleidigung,
    • Verletzung des Briefgeheimnisses,
    • Körperverletzung,
    • Bedrohung,
    • Sachbeschädigung oder
    • Begehung der vorgenannten Straftaten im Vollrausch.

    Kommen solche Straftaten in Betracht, erhebt die Staatsanwaltschaft nur dann eine Anklage, wenn sie das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht sie ein solches öffentliches Interesse nicht, werden Sie auf den Privatklageweg verwiesen. Das heißt, dass Sie sich selbst mit einer Klage an das Strafgericht wenden müssen, wenn Sie eine Bestrafung des Täters wollen.

    Eine solche Privatklage können Sie jedoch nur einreichen, wenn Sie zuvor versucht haben, sich mit den anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen.

    Hinweise für Frankenthal (Pfalz): Schiedsamt

    Manche kleinen nachbarschaftlichen Streitigkeiten entwickeln sich zu größeren Konflikten zwischen friedliebenden Personen. Gerade in Nachbarschaften möchte eigentlich jeder in Ruhe neben- und miteinander leben. Sollten trotzdem größere Konflikte wegen Kleinigkeiten  entstehen, kann man diese nachhaltig mit dem zuständigen Schiedsamt klären. Auch wegen der örtlichen Nähe empfiehlt sich eine nachhaltige, einvernehmliche Lösung anzustreben. Dabei hilft das Schiedsamt als eine Art Streitschlichter. Der Außenstehende kann vermitteln und versuchen eine gütliche Einigung zu erzielen. Daher sollte jeder Bürger erst mal ohne einen Anwalt zum Schiedsamt kommen.

    Als kreisfreie Stadt verfügt die Stadt Frankenthal auch über ein Schiedsamt.

    Stelle für außergerichtliche Streitschlichtung

    Vor der Durchführung eines Gerichtsverfahrens ist (seit 1. Dezember 2008) es gesetzlich bestimmt, dass die streitenden Parteien zunächst den Versuch unternehmen, den Streit unter Beteiligung einer im Landesschlichtungsgesetz genannten Stelle (Schiedsamt) außergerichtlich beizulegen. Diese Vorgehensweise ist nach dem Landesschlichtungsgesetz verbindlich vorgegeben.

    Die Schiedspersonen sind in Rheinland-Pfalz Landesehrenbeamte. Sie werden von den Kommunalvertretungen gewählt und von der Direktorin/ von dem Direktor des Amtsgerichtes ernannt. Aufgrund des durch sie abgelegten Diensteides sind die Schiedspersonen zur uneingeschränkten Verschwiegenheit und unparteiische Amtsführung verpflichtet. Die Dienstaufsicht über die Schiedsperson übt die Direktorin/der Direktor des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Amtssitz hat, aus die Direktorin/der Direktor des Amtsgerichtes ist Dienstvorgesetzter der Schiedsperson.

    Schiedsmann und Schiedsfrau

    Die Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig. Sie leben und wohnen vor Ort und sind nah am Menschen. Dadurch können sie menschliche Hintergründe von Streitigkeiten besser beachten, als sie in einem Prozess zum Tragen kommen können.  

    Wann kann man das Schiedsamt um Hilfe bitten?

    In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen) nach Maßgabe der Schiedsamtsordnung (SchO)

    • Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Hausgenossen
    • Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit dem Kaufmann oder Handwerker in der Nachbarschaft.
    • Im bürgerlichen Recht ist die Schiedsperson zuständig bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche deren Gegenstand an Geld oder Geldwert bis zu 5.112,92 € beträgt.
    • Vertrags- und Mietrecht
    • Im rheinland-pfälzischen Nachbarrecht, Schiedsamtsordnung

    In Privatklagesachen

    Wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung verneint hat, weil es sich um eine der vielen kleinen Straftaten (Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung) handelt und der Geschädigte trotzdem eine Bestrafung erreichen will. Dann muss er sich mit seiner Privatklage erstmal an das Schiedsamt wenden und kann sich erst danach beim Strafgericht melden.

    Wann kann man das Schiedsamt NICHT um Hilfe bitten?

    • sachliche Zuständigkeit des Landgerichts
    • bei Streitigkeiten über Ansprüche über 5.000 Euro
    • wenn die Angelegenheit der Schiedsperson in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig erscheint

    Zuständigkeit

    Zuständig ist die Schiedsperson des Bezirks, in dem die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner wohnt. Eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann gibt es in jeder Verbandsgemeinde, jeder verbandsfreien Gemeinde, jeder kreisangehörigen und jeder kreisfreien Stadt.

    Wohnen Sie nicht im gleichen Bezirk, kann das für die Privatklage zuständige Gericht gestatten, von der Durchführung des Sühneversuchs abzusehen. Das Gericht kann auch die Teilnahme einer Sie vertretenden Person erlauben, wenn Ihnen die Anreise nicht zumutbar ist.

    Auskünfte über Anschriften und Sprechstunden erteilen Ihnen auch die Gemeindeverwaltungen, die Amtsgerichte oder die Polizeidienststellen. Zu rechtlichen Fragen kann sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt empfehlen

    Hinweise für Frankenthal (Pfalz): Schiedsamt

    Wer sind die zuständigen Personen?

    Brigitte Sattler ist seit März 2019 Schiedsfrau und seither im Dienst. Seit November 2019 verstärkt Erich Schwarz als Schiedsmann das Schiedsamt.

    Kontakt: schiedsamt-frankenthal@web.de

    Ansprechpartner

    Stadt Frankenthal (Pfalz) - Schiedsamt

    Adresse

    Postanschrift

    Rathausplatz 2-7

    67227 Frankenthal (Pfalz)

    Öffnungszeiten

    1. und 2. Dienstag im Monat, 10 bis 11 Uhr: Erich Schwarz 3. und 4. Mittwoch im Monat, 13 bis 14 Uhr: Brigitte Sattler

    Kontakt

    Fax: 06233 89-400

    Telefon Festnetz: 06233 89-367

    E-Mail: schiedsamt-frankenthal@web.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 15.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Adressdatenbank deutschlandweite Orts- und Gerichtssuche

    Internet

    Stichwörter

    Amtsgericht, Familiengericht, Indolvenzgericht

    Version

    Technisch geändert am 18.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Besondere Formulare werden nicht benötigt. 

    Voraussetzungen

    Bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen

    • Einwirkungen  wie z.B. Einwirkung durch Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen von einem anderen Grundstück), sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
    • Überwuchses,
    • Hinüberfalls,
    • eines Grenzbaumes,
    • der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte (z.B. Errichtung einer Nachbar- oder Grenzwand, Befestigung von Schornsteinen, Lüftungsschächten oder Antennenanlagen), sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt und
    • wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind,

    ist ein Schlichtungsversuch nur dann entbehrlich, wenn nicht alle Parteien bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine Niederlassung in Rheinland-Pfalz in demselben oder in benachbarten Landgerichtsbezirken haben.

    Grundsätzlich ist jedoch ein Schlichtungsversuch vor einer Schiedsperson in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sinnvoll und möglich. Lediglich dann, wenn es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit handelt (zum Beispiel Ehescheidung, Streitigkeiten über die Vaterschaft, Sorge- und Umgangsstreitigkeiten), wenn es bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten um mehr als 5.000,- Euro geht oder in tatsächlich oder rechtlich besonders schwierigen Fällen (zum Beispiel Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltspflichten) darf bzw. soll die Schiedsperson nicht tätig werden.

    Das Schiedsverfahren ist zum Beispiel ausgeschlossen bei:

    • Ehescheidungen,
    • Vaterschaftsstreitigkeiten,
    • Umgangs- und Sorgerechtsstreitigkeiten,
    • ab einem Streitwert von 5.000,- Euro.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Eingeleitet wird das Verfahren durch einen Antrag, der Namen, Beruf, Familienstand, Geburtsdatum und Anschrift beider Parteien sowie eine kurze Darstellung der Streitsache enthalten soll. Den unterschriebenen Antrag können Sie der Schiedsperson schriftlich zuleiten oder mündlich bei ihr "zu Protokoll" erklären.

    Die Schiedsperson bestimmt nunmehr einen Termin, zu dem die Streitparteien geladen werden. Vor dem Termin sollten Sie sich überlegen, worauf es Ihnen ankommt und ob und inwieweit Sie unter Berücksichtigung der Situation der anderen Partei kompromissbereit sind.

    In dem Termin haben beide Parteien Zeit und Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und - anders als in einem Gerichtsverfahren - ohne Öffentlichkeit darzustellen.

    Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird versuchen, bestehende Spannungen abzubauen und eine Einigung herbeizuführen. Sofern dies gelingt, wird der abgeschlossene Vergleich in einer Niederschrift festgehalten, die von der Schiedsperson und den Parteien zu unterzeichnen ist. Notfalls kann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden.

    Kommt eine Einigung nicht zustande oder erscheint die andere Streitpartei nicht zum Termin, haben Sie immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen.

    Hinweise für Frankenthal (Pfalz): Schiedsamt

    Wie ist der Ablauf beim Schiedsamt?

    Die Schiedsperson bestimmt den Sühnetermin und lädt zum Termin ein. Die Einladung ist bindend. Daher wird in der Einladung ein Ordnungsgeld angedroht, wenn die (oder eine der) Parteien nicht erscheinen. 

    Fristen

    In Bezug auf das Schiedsverfahren sind keine besonderen Fristen zu beachten. 

    Bearbeitungsdauer

    Die Dauer des Sühneversuchs hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. 

    Kosten

    Die Kosten des Verfahrens sind nicht hoch: Die Gebühr für eine Güteverhandlung beträgt 15,- Euro und verdoppelt sich, wenn ein Vergleich zustande kommt. Unter besonderen Umständen kann die Gebühr auf bis zu 60,- Euro erhöht werden.

    In besonderen Fällen kann die Schiedsperson auch die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.

    Außerdem können noch Auslagen, z.B. Portokosten der Schiedsperson, anfallen.

    Grundsätzlich hat die Partei die Kosten zu tragen, die die Tätigkeit der Schiedsperson veranlasst, also den Antrag auf Durchführung des Schiedsverfahrens gestellt hat. Schließen die Parteien einen Vergleich, werden sie regelmäßig auch hinsichtlich der Kosten des Schiedsverfahrens eine Einigung treffen.

    Hinweise für Frankenthal (Pfalz): Schiedsamt

    Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit der Schiedsperson veranlasst hat. Für den Sühneversuch ist die Schiedsperson örtlich zuständig, in deren Bezirk der Antragsgegner wohnt. Wohnt der Antragsteller nicht in dem Bezirk der zuständigen Schiedsperson, so kann er den Antrag auch bei der Schiedsperson zur Niederschrift stellen, in deren Bezirk er wohnt. Die Niederschrift ist der zuständigen Schiedsperson unverzüglich zu übersenden.

    Der Antrag auf Durchführung des Sühneversuchs ist schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift der Schiedsperson zu stellen. Der Antrag soll Namen, Beruf, Familienstand, Geburtsdatum und Anschrift der Parteien, eine allgemeine Angabe des Gegenstandes der Verhandlung und die Unterschrift des Antragstellers enthalten.

    Zur Antragsstellung ist kein Anwalt nötig. Und zum Sühnetermin ist auch kein Anwalt nötig. Die Erfahrung zeigt, dass es erstmal besser ist, sich ohne Anwalt zu einem Sühneversuch zu treffen.

    § 36 Gebühren

    Es wird ein Vorschuss von Euro 80,00 erhoben. Der wird nach Ende des Sühneverfahren genau abgerechnet.

    1. Für das Sühneverfahren wird eine Gebühr von 15,00 EUR erhoben. Kommt ein Vergleich zustande, so erhöht sich die Gebühr auf das Doppelte.
    2. Die Schiedsperson kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Angelegenheit die Gebühr nach Absatz 1 auf höchstens 60,00 EUR erhöhen. Es wird eine Dokumentenpauschale und eine Postzustellungsgebühr erhoben.
    3. Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Sühneversuch beteiligt oder ist der Antragsteller zugleich Antragsgegner, so wird die Gebühr nach Absatz 1 nur einmal erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.08.2024

    Stichwörter

    Schiedspersonen, Nachbarschutz, Nachbarstreit, Streitschlichtung, Schiedsleute, Schiedswesen, Schlichter, Ombudsmann, Schiedsmann, Nachbarrecht, Schiedsfrau, Schiedsamt, Schlichtung, schlichten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English