Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes
Beschreibung
Grundsätzlich steht dem betreuenden Elternteil nach einer Trennung oder Scheidung ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu. Dabei sind nicht verheiratete Eltern jetzt Verheirateten und Geschiedenen weitgehend gleichgestellt. Unterhaltszahlungen an den betreuenden Elternteil kommen frühestens vier Monate vor der Geburt in Betracht. Die Unterhaltspflicht besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Zuständigkeit
Für eine Beratung und / oder die Beurkundung einer freiwilligen Verpflichtung können Sie sich an das für Ihren Wohnsitz zuständige Jugendamt wenden.
Für einen Antrag auf Betreuungsunterhalt: das Amtsgericht (Familiengericht), das für den Hauptwohnsitz des oder der Antragstellenden zuständig ist.
Ansprechpartner
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Stichwörter
Amtsgericht, Familiengericht, Indolvenzgericht
00.00.KVMZ.01.13.01.01 Beistandschaften
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Anzahl: k.A. Gebühren: nein - Parkplatz:
Anzahl: k.A. Gebühren: ja
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55218 Ingelheim am Rhein
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E-Mail: beistandschaften@mainz-bingen.de
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E-Mail: Schlaf.Timo@mainz-bingen.de
Ronja Brosche
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Telefon Festnetz: +49613278713109
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E-Mail: Brosche.Ronja@mainz-bingen.de
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erforderliche Unterlagen
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens werden insbesondere Nachweise über Einkommen und Vermögen verlangt. Das Gericht fordert die nötigen Unterlagen im Einzelnen an.
Voraussetzungen
- Die Voraussetzungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt liegen vor,
- der unterhaltsbedürftige Elternteil kann nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen (Bedürftigkeit) und
- der andere Elternteil ist in der Lage, aus seinem Einkommen und Vermögen zum Unterhalt des bedürftigen Elternteils beizutragen (Leistungsfähigkeit).
Rechtsgrundlage(n)
- § 1615l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt)
- § 1609 BGB (Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter)
- § 18 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) (Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts)
- § 1570 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Verfahrensablauf
Einvernehmliche Regelung
Bei Fragen zum Unterhalt erhalten Sie als alleinerziehender Elternteil kostenlos Rat und Unterstützung durch das örtliche Jugendamt. Dort können Sie auch die Höhe Ihres Anspruches ermitteln lassen. Die Beratung erfolgt ebenfalls im Zusammenhang mit einer Anerkennung der Vaterschaft (Beurkundung durch das Jugendamt).
Machen Sie den Unterhaltsanspruch schriftlich geltend und streben Sie als Erstes eine einvernehmliche Regelung an. Eine freiwillige Verpflichtung beurkundet das Jugendamt. Mit der Urkunde ("vollstreckbarer Titel") ist Ihre Forderung auch im Streitfall sofort durchsetzbar.
Unterhaltsantrag
Kommt der Unterhaltsverpflichtete Ihrer Forderung nicht nach, können Sie Ihren Anspruch durch einen Unterhaltsantrag bei Gericht geltend machen. In jedem Fall sollten Sie sich vor einem Antrag von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen. Die Einzelheiten des Unterhaltsrechts sind komplex, sodass eine fachkundige Beratung unbedingt zu empfehlen ist.
Der Antrag auf Betreuungsunterhalt reicht üblicherweise der Fachanwalt Ihres Vertrauens beim Familiengericht ein.
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für den Unterhaltsanspruch in einem früheren Vollstreckungstitel maßgeblich waren, kann zu einer Abänderungsklage berechtigen.
Fristen
Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend; rückwirkend lassen sich Forderungen nur unter bestimmten Voraussetzungen durchsetzen.
Kosten
Im gerichtlichen Verfahren fallen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren an. Informieren Sie sich über die Möglichkeiten einer finanziellen Unterstützung von staatlicher Seite durch Beratungs- und Prozesskostenhilfe.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Vaterschaftsfeststellung, Betreuungsbehörde, Betreuung, Betreuungsverfügung