Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes
Sie als nichtverheiratete Mutter können von dem Kindesvater Unterhalt aus dem Anlass der Geburt des gemeinsamen Kindes geltend machen.
Beschreibung
Sollten Sie, als Kindsmutter, sich mit dem rechtlichen Vater des Kindes nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt gerichtlich geltend machen. Der Ablauf eines solchen Gerichtsverfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften.
Kann von Ihnen als Kindsmutter wegen der Pflege oder Erziehung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden, steht Ihnen neben dem für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt bestehenden Unterhaltsanspruch außerdem ggf. ein Betreuungsunterhaltsanspruch für den Zeitraum von frühestens 4 Monate vor der Geburt und mindestens 3 Jahre nach der Geburt, ggf. auch länger, zu. Ein solcher Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann auch dem Vater gegenüber der Mutter zustehen, wenn er das Kind betreut.
Die Höhe des Unterhalts wird nach den anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung bemessen, welche die unbestimmten Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts ausfüllen. Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an die rechtsberatenden Berufe.
Weitere Informationen können Sie auch den Unterhaltrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.
Hinweise für Worms: Betreuungsbehörde
Die Betreuungsbehörde ist Ansprechpartner für alle Themen rund um die rechtliche Betreuung. Im Betreuungsbehördengesetz (BtBG) findet sich die Arbeitsgrundlage für die Tätigkeit der Betreuungsbehörde.
Zu den wesentlichen Aufgaben der Betreuungsbehörde zählen:
? Unterstützung des Betreuungsgerichts durch fachliche Stellungnahme zur Erforderlichkeit einer Betreuung sowie Vorschlag von geeigneten Betreuern
? Beratung, Hilfe und Unterstützung von Betreuten, Bevollmächtigten, ehrenamtlichen Betreuern und Berufsbetreuern
? Beratung und Aufzeigen von Hilfen, die eine Betreuung vermeiden können
? Aufklärung und Information zu Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
? Überprüfung der Eignung von Personen, die beruflich Betreuungen übernehmen wollen
? Unterstützung bei gerichtlichen Unterbringungen
? Kooperation mit den örtlichen Betreuungsvereinen und Institutionen, die den zu betreuenden Personenkreis unterstützen
? Leitung der örtlichen Arbeitsgemeinschaft zu Betreuungsangelegenheiten in Worms
- Öffentliche Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
(nach Terminvereinbarung)
Die Betreuungsbehörde ist Ansprechpartner für alle Themen rund um die rechtliche Betreuung. Im Betreuungsbehördengesetz (BtBG) findet sich die Arbeitsgrundlage für die Tätigkeit der Betreuungsbehörde.
Zu den wesentlichen Aufgaben der Betreuungsbehörde zählen:
? Unterstützung des Betreuungsgerichts durch fachliche Stellungnahme zur Erforderlichkeit einer Betreuung sowie Vorschlag von geeigneten Betreuern
? Beratung, Hilfe und Unterstützung von Betreuten, Bevollmächtigten, ehrenamtlichen Betreuern und Berufsbetreuern
? Beratung und Aufzeigen von Hilfen, die eine Betreuung vermeiden können
? Aufklärung und Information zu Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
? Überprüfung der Eignung von Personen, die beruflich Betreuungen übernehmen wollen
? Unterstützung bei gerichtlichen Unterbringungen
? Kooperation mit den örtlichen Betreuungsvereinen und Institutionen, die den zu betreuenden Personenkreis unterstützen
? Leitung der örtlichen Arbeitsgemeinschaft zu Betreuungsangelegenheiten in Worms
- Öffentliche Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
(nach Terminvereinbarung)
zuständige Stelle
- Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht (§§ 23a Abs. 1 Satz 1, 23b Abs. 1 GVG)
- Das für Sie gemäß § 232 Abs. 3 Nr. 1 FamFG zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt Ihr Amt für soziale Dienste bzw. die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.
Zuständigkeit
- Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
Ansprechpartner
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Internet
Stichwörter
Amtsgericht, Familiengericht, Indolvenzgericht
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.07 Fachstelle für Senioren und Inklusion
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr  
Kontakt
E-Mail: sabine.steffens@worms.de
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5700
Kontaktperson
Frau Sabine Steffens
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5700
Fax: +49 6241 853-5799
Frau Doris Ani
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5708
Fax: +49 6241 853-5798
Herr Antonio Caruso
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5707
Fax: +49 6241 853-5798
Frau Nina Heine-Kornuta
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5709
Herr Roman Stark
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5706
Frau Christiane Walther
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5705(Verwaltung Betreuungsbehörde)
Internet
Formulare
Datenschutz-Informationen Mitwirkung im betreuungsgerichtlichen Verfahren
erforderliche Unterlagen
Nachweise über Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Wichtig sind zudem Gerichtsbeschlüsse, Vergleiche oder Urkunden über den Unterhalt und die Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung.
Formulare
Keine
Voraussetzungen
Sie als nichtverheiratete Mutter eines Kindes können unter folgenden Voraussetzungen für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch, sowie einen darüberhinausgehenden Betreuungsunterhaltsanspruch geltend machen:
- Keine Ehe mit dem Kindesvater.
- Die Vaterschaft ist festgestellt oder anerkannt.
- Sie sind bedürftig, da Sie wegen Schwangerschaft, Pflege oder Erziehung des Kindes nicht voll berufstätig sein können.
- Der Kindesvater ist leistungsfähig.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1615l Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 111 Nr. 8 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- § 112 Nr. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- § 113 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- § 114 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- § 231 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- §§ 232 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur Zuständigkeit
Rechtsbehelf
Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt
Verfahrensablauf
Ein Antrag zur Geltendmachung des Unterhalts aus Anlass der Geburt kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt gestellt werden.
- Der weitere Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
- Das Gericht kann den Beteiligten aufgeben, Auskunft über ihr Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu leisten. Kommen die Beteiligten dieser Anordnung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, z.B. bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.
Fristen
Unterhalt kann grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden. Für die Vergangenheit nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Bearbeitungsdauer
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig
Kosten
- Gerichtskosten
- Rechtsanwaltskosten
- beides richtet sich nach dem Streitwert
Hinweise für Worms: Betreuungsbehörde
Die Gebühren für öffentliche Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen betragen 10,00 ? pro Beglaubigung.
Die Gebühren für öffentliche Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen betragen 10,00 ? pro Beglaubigung.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt  Bremen am 29.09.2020
Stichwörter
Anerkennung, Anwaltszwang, Geburt, Unterhalt, Vaterschaft, Betreuung, BGB, Betreuungsunterhalt, Feststellung