Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt Festsetzung

    Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes

    Sie als nichtverheiratete Mutter können von dem Kindesvater Unterhalt aus dem Anlass der Geburt des gemeinsamen Kindes geltend machen.

    Beschreibung

    Sollten Sie, als Kindsmutter, sich mit dem rechtlichen Vater des Kindes nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt gerichtlich geltend machen. Der Ablauf eines solchen Gerichtsverfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften.

    Kann von Ihnen als Kindsmutter wegen der Pflege oder Erziehung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden, steht Ihnen neben dem für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt bestehenden Unterhaltsanspruch außerdem ggf. ein Betreuungsunterhaltsanspruch für den Zeitraum von frühestens 4 Monate vor der Geburt und mindestens 3 Jahre nach der Geburt, ggf. auch länger, zu. Ein solcher Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann auch dem Vater gegenüber der Mutter zustehen, wenn er das Kind betreut.

    Die Höhe des Unterhalts wird nach den anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung bemessen, welche die unbestimmten Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts ausfüllen. Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an die rechtsberatenden Berufe.

    Weitere Informationen können Sie auch den Unterhaltrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.

    Hinweise für Worms: Betreuungsbehörde

    Die Betreuungsbehörde ist Ansprechpartner für alle Themen rund um die rechtliche Betreuung. Im Betreuungsbehördengesetz (BtBG) findet sich die Arbeitsgrundlage für die Tätigkeit der Betreuungsbehörde.

    Zu den wesentlichen Aufgaben der Betreuungsbehörde zählen:

    ? Unterstützung des Betreuungsgerichts durch fachliche Stellungnahme zur Erforderlichkeit einer Betreuung sowie Vorschlag von geeigneten Betreuern

    ? Beratung, Hilfe und Unterstützung von Betreuten, Bevollmächtigten, ehrenamtlichen Betreuern und Berufsbetreuern

    ? Beratung und Aufzeigen von Hilfen, die eine Betreuung vermeiden können

    ? Aufklärung und Information zu Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

    ? Überprüfung der Eignung von Personen, die beruflich Betreuungen übernehmen wollen

    ? Unterstützung bei gerichtlichen Unterbringungen

    ? Kooperation mit den örtlichen Betreuungsvereinen und Institutionen, die den zu betreuenden Personenkreis unterstützen

    ? Leitung der örtlichen Arbeitsgemeinschaft zu Betreuungsangelegenheiten in Worms

    • Öffentliche Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
      (nach Terminvereinbarung)

    Ausführliche Informationen zum Betreuungsverfahren

    Die Betreuungsbehörde ist Ansprechpartner für alle Themen rund um die rechtliche Betreuung. Im Betreuungsbehördengesetz (BtBG) findet sich die Arbeitsgrundlage für die Tätigkeit der Betreuungsbehörde.

    Zu den wesentlichen Aufgaben der Betreuungsbehörde zählen:

    ? Unterstützung des Betreuungsgerichts durch fachliche Stellungnahme zur Erforderlichkeit einer Betreuung sowie Vorschlag von geeigneten Betreuern

    ? Beratung, Hilfe und Unterstützung von Betreuten, Bevollmächtigten, ehrenamtlichen Betreuern und Berufsbetreuern

    ? Beratung und Aufzeigen von Hilfen, die eine Betreuung vermeiden können

    ? Aufklärung und Information zu Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

    ? Überprüfung der Eignung von Personen, die beruflich Betreuungen übernehmen wollen

    ? Unterstützung bei gerichtlichen Unterbringungen

    ? Kooperation mit den örtlichen Betreuungsvereinen und Institutionen, die den zu betreuenden Personenkreis unterstützen

    ? Leitung der örtlichen Arbeitsgemeinschaft zu Betreuungsangelegenheiten in Worms

    • Öffentliche Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
      (nach Terminvereinbarung)

    Ausführliche Informationen zum Betreuungsverfahren

    zuständige Stelle

    • Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht (§§ 23a Abs. 1 Satz 1, 23b Abs. 1 GVG)
    • Das für Sie gemäß § 232 Abs. 3 Nr. 1 FamFG zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt Ihr Amt für soziale Dienste bzw. die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.

    Zuständigkeit

    • Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

    Ansprechpartner

    Adressdatenbank deutschlandweite Orts- und Gerichtssuche

    Internet

    Stichwörter

    Amtsgericht, Familiengericht, Indolvenzgericht

    Version

    Technisch erstellt am 04.02.2022 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 18.11.2022 (von: Meißner, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.07 Fachstelle für Senioren und Inklusion

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 2

    67547 Worms

    Rathaus

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr  

    Kontakt

    E-Mail: sabine.steffens@worms.de

    Telefon Festnetz: +49 6241 853-5700

    Kontaktperson

    • Frau Sabine Steffens

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-5700

      Fax: +49 6241 853-5799

    • Frau Doris Ani

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-5708

      Fax: +49 6241 853-5798

    • Herr Antonio Caruso

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-5707

      Fax: +49 6241 853-5798

    • Frau Nina Heine-Kornuta

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-5709

    • Herr Roman Stark

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-5706

    • Frau Christiane Walther

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-5705(Verwaltung Betreuungsbehörde)

    Internet

    Formulare

    Datenschutz-Informationen Mitwirkung im betreuungsgerichtlichen Verfahren

    Version

    Technisch erstellt am 08.08.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Technisch geändert am 25.11.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Nachweise über Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Wichtig sind zudem Gerichtsbeschlüsse, Vergleiche oder Urkunden über den Unterhalt und die Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung.

    Formulare

    Keine

    Voraussetzungen

    Sie als nichtverheiratete Mutter eines Kindes können unter folgenden Voraussetzungen für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch, sowie einen darüberhinausgehenden Betreuungsunterhaltsanspruch geltend machen:

    • Keine Ehe mit dem Kindesvater.
    • Die Vaterschaft ist festgestellt oder anerkannt.
    • Sie sind bedürftig, da Sie wegen Schwangerschaft, Pflege oder Erziehung des Kindes nicht voll berufstätig sein können.
    • Der Kindesvater ist leistungsfähig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt

    Verfahrensablauf

    Ein Antrag zur Geltendmachung des Unterhalts aus Anlass der Geburt kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt gestellt werden.

    • Der weitere Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
    • Das Gericht kann den Beteiligten aufgeben, Auskunft über ihr Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu leisten. Kommen die Beteiligten dieser Anordnung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, z.B. bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.

    Fristen

    Unterhalt kann grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden. Für die Vergangenheit nur unter bestimmten Voraussetzungen.

    Bearbeitungsdauer

    Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig

    Kosten

    • Gerichtskosten
    • Rechtsanwaltskosten
    • beides richtet sich nach dem Streitwert

    Hinweise für Worms: Betreuungsbehörde

    Die Gebühren für öffentliche Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen betragen 10,00 ? pro Beglaubigung.

    Die Gebühren für öffentliche Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen betragen 10,00 ? pro Beglaubigung.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt  Bremen am 29.09.2020

    Version

    Technisch erstellt am 11.08.2015 (von: Gros, Blanka)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Anerkennung, Anwaltszwang, Geburt, Unterhalt, Vaterschaft, Betreuung, BGB, Betreuungsunterhalt, Feststellung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)