Friedhof Nutzungsrecht erwerben
In Rheinland-Pfalz gibt es verschiedene Arten von Bestattungsplätzen, unter anderem Gemeindefriedhöfe und kirchliche Friedhöfe. Grundsätzlich haben die Gemeinden die Pflicht, Friedhöfe anzulegen und Leichenhallen zu errichten, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht.
Beschreibung
Auf Gemeindefriedhöfen müssen auf jeden Fall Reihengräber (beachte: das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden) zur Verfügung gestellt werden. Dies können Urnenreihengräber oder Reihengräber zur Erdbestattung sein.
Außerdem kann die Gemeinde Wahlgräber (Nutzungsrecht kann verlängert werden und man hat die Wahl des Standortes) zur Verfügung stellen, ebenfalls für beide Bestattungsformen oder als gemischte Gräber.
Dabei regeln die Gemeinden, im Falle kirchlicher Friedhöfe die Träger kirchlicher Bestattungsplätze (= Kirchengemeinde) die Benutzung des Friedhofes durch eine Satzung oder Benutzungsordnung.
Hinweise für Speyer: Spezielle Hinweise für Stadt Speyer
Der Friedhof in Speyer ist eine rund 17 ha große, parkähnliche Einrichtung der Stadt Speyer. Der Haupteingang liegt in der Wormser Landstraße auf Höhe der Einmündung der Auestraße. Weitere Zugänge finden Sie in der Landwehrstraße (Höhe TÜV, Landwehrstraße 34), am Alten Postweg (Höhe Einmündung Armensünderweg) und in der Brunckstraße/Hertrichweg 2. Dort ist auch der Eingang zum Büro der Friedhofsverwaltung und zur Trauerhalle.
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Online-Dienste
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Gemeinde, in deren Bereich sich der Friedhof befindet, an das örtliche Friedhofsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.
Ansprechpartner
Stadt Speyer - 260 - Friedhofsverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Eva Bomrich
Herr Andy Englert
Frau Kim Friederich
Herr Valentin Lind
Postanschrift
Hertrichweg 2
67346 Speyer
Telefon Festnetz: 06232 14-0
E-Mail: valentin.lind@stadt-speyer.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen benötigt werden, erfragen Sie beim zuständigen Friedhofsamt.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Rheinland-Pfalz (BestG)
- Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestG-DVO)
- Friedhofssatzungen der Gemeinden
- Satzungen der Gemeinden über die Friedhofsgebühren
- § 28 bis 30 Personenstandsgesetz
Verfahrensablauf
Die Angehörigen eines Verstorbenen (= Bestattungspflichtiger) setzen sich mit der zuständigen Stadt oder Gemeinde (dort, wo der Verstorbene bestattet werden soll) in Verbindung um das Recht zu erwerben, auf dem Friedhof der Gemeinde den Verstorbenen zu bestatten. Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle wird für eine bestimmte Zeit erworben, wobei die Grabstätte Eigentum des Friedhofseigentümers bleibt. Alle maßgeblichen Regeln (u. a. welche Art von Grabstätten es gibt und wie hoch die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts ist) sind in der Friedhofssatzung und/oder Bestattungsgebührenordnung (o. ä.) enthalten.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung der jeweiligen Kommune.
Hinweise für Speyer: Spezielle Hinweise für Stadt Speyer
Die Grabstättengebühr ist abhängig von Art und Lage der Grabstätte.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 01.10.2021
Stichwörter
Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz, Kirchhof, Leiche, Durchführung Bestattung, Beerdigung, Friedhof, Einfahrtgenehmigung, Totenscheine, Bestattungen, Todesbescheinigung, Leichenschau, Bestattungsgenehmigung, Bestattungskosten, Urnenbestattung, Feuerbestattung, Ruhestätte, Beisetzung, Sterbefall