Friedhof Nutzungsrecht erwerben
In Rheinland-Pfalz gibt es verschiedene Arten von Bestattungsplätzen, unter anderem Gemeindefriedhöfe und kirchliche Friedhöfe. Grundsätzlich haben die Gemeinden die Pflicht, Friedhöfe anzulegen und Leichenhallen zu errichten, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht.
Beschreibung
Auf Gemeindefriedhöfen müssen auf jeden Fall Reihengräber (beachte: das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden) zur Verfügung gestellt werden. Dies können Urnenreihengräber oder Reihengräber zur Erdbestattung sein.
Außerdem kann die Gemeinde Wahlgräber (Nutzungsrecht kann verlängert werden und man hat die Wahl des Standortes) zur Verfügung stellen, ebenfalls für beide Bestattungsformen oder als gemischte Gräber.
Dabei regeln die Gemeinden, im Falle kirchlicher Friedhöfe die Träger kirchlicher Bestattungsplätze (= Kirchengemeinde) die Benutzung des Friedhofes durch eine Satzung oder Benutzungsordnung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Gemeinde, in deren Bereich sich der Friedhof befindet, an das örtliche Friedhofsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Kelberg - Finanzen
Beschreibung
Polizei-Bezirksdienst (Erdgeschoss, Zimmer 103)
PHK Johann Gorgen: 02692 872-36
Ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte (1.Obergeschoss, Zimmer 205)
Heike Gerhards: 02692 872-29
Adresse
Postanschrift
Dauner Strasse 22
53539 Kelberg
Gebäude: Rathaus, 1. Obergeschoss
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr Freitag 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
Kontakt
Fax: 02692 872-39
Telefon Festnetz: 02692 872-11
Telefon Festnetz: 02692 872-30
Telefon Festnetz: 02692 872-13
E-Mail: rathaus@vgv-kelberg.de
Kontaktperson
Frau Stephanie Schmitz
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 02692 872-14
Fax: 02692 872-39
E-Mail: stephanie.schmitz@vgv-kelberg.de
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen benötigt werden, erfragen Sie beim zuständigen Friedhofsamt.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Rheinland-Pfalz (BestG)
- Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestG-DVO)
- Friedhofssatzungen der Gemeinden
- Satzungen der Gemeinden über die Friedhofsgebühren
- § 28 bis 30 Personenstandsgesetz
Verfahrensablauf
Die Angehörigen eines Verstorbenen (= Bestattungspflichtiger) setzen sich mit der zuständigen Stadt oder Gemeinde (dort, wo der Verstorbene bestattet werden soll) in Verbindung um das Recht zu erwerben, auf dem Friedhof der Gemeinde den Verstorbenen zu bestatten. Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle wird für eine bestimmte Zeit erworben, wobei die Grabstätte Eigentum des Friedhofseigentümers bleibt. Alle maßgeblichen Regeln (u. a. welche Art von Grabstätten es gibt und wie hoch die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts ist) sind in der Friedhofssatzung und/oder Bestattungsgebührenordnung (o. ä.) enthalten.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung der jeweiligen Kommune.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 01.10.2021
Stichwörter
Ruhestätte, Sterbefall, Friedhof, Bestattungen, Totenscheine, Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz, Bestattungskosten, Kirchhof, Leichenschau, Beerdigung, Leiche, Einfahrtgenehmigung, Durchführung Bestattung, Feuerbestattung, Todesbescheinigung, Urnenbestattung, Beisetzung, Bestattungsgenehmigung