Friedhof Nutzungsrecht erwerben
In Rheinland-Pfalz gibt es verschiedene Arten von Bestattungsplätzen, unter anderem Gemeindefriedhöfe und kirchliche Friedhöfe. Grundsätzlich haben die Gemeinden die Pflicht, Friedhöfe anzulegen und Leichenhallen zu errichten, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht.
Beschreibung
Auf Gemeindefriedhöfen müssen auf jeden Fall Reihengräber (beachte: das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden) zur Verfügung gestellt werden. Dies können Urnenreihengräber oder Reihengräber zur Erdbestattung sein.
Außerdem kann die Gemeinde Wahlgräber (Nutzungsrecht kann verlängert werden und man hat die Wahl des Standortes) zur Verfügung stellen, ebenfalls für beide Bestattungsformen oder als gemischte Gräber.
Dabei regeln die Gemeinden, im Falle kirchlicher Friedhöfe die Träger kirchlicher Bestattungsplätze (= Kirchengemeinde) die Benutzung des Friedhofes durch eine Satzung oder Benutzungsordnung.
Hinweise für Bitburger Land: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Bitburger Land
Die Verbandsgemeinde übernimmt in fast allen Orten für die jeweilige Gemeinde die Verwaltung der Friedhöfe mit Ausnahme der Friedhöfe in Ehlenz und Ordorf (= Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft).
Ihr Ortsbürgermeister ist Ihnen in jedem Fall in allen Friedhofsangelegenheiten behilflich.
Die Gebühren für die Grabnutzung (einmalige /laufende, Grabaushub, Benutzung der Leichenhalle) ergeben sich aus der Friedhofsgebührensatzung der jeweiligen Gemeinde.
Auf den Friedhöfen besteht überwiegend eine Ruhefrist von 30 Jahren. Vor Ablauf der Ruhefrist darf die Grabstelle nur mit besonderer Genehmigung der Ortsgemeinde eingeebnet werden. Der Nutzungsberechtigte ist zu einer ordnungsgemäßen Pflege der Grabstätte verpflichtet.
Die Verbandsgemeinde übernimmt in fast allen Orten für die jeweilige Gemeinde die Verwaltung der Friedhöfe mit Ausnahme der Friedhöfe in Ehlenz und Ordorf (= Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft).
Ihr Ortsbürgermeister ist Ihnen in jedem Fall in allen Friedhofsangelegenheiten behilflich.
Die Gebühren für die Grabnutzung (einmalige /laufende, Grabaushub, Benutzung der Leichenhalle) ergeben sich aus der Friedhofsgebührensatzung der jeweiligen Gemeinde.
Auf den Friedhöfen besteht überwiegend eine Ruhefrist von 30 Jahren. Vor Ablauf der Ruhefrist darf die Grabstelle nur mit besonderer Genehmigung der Ortsgemeinde eingeebnet werden. Der Nutzungsberechtigte ist zu einer ordnungsgemäßen Pflege der Grabstätte verpflichtet.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Gemeinde, in deren Bereich sich der Friedhof befindet, an das örtliche Friedhofsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Bitburger Land - Abt. 4: Bauen und Umwelt
Adresse
Hausanschrift
Besucheranschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Wir haben gleitende Arbeitszeit . Eine Terminabsprache ist grundsätzlich möglich. 
Kontakt
Formulare
Grabstätte - Verlängerung des Nutzungsrechts (DIN A4)
Grabstätte - Errichtung eines Grabmals (DIN A4)
Grabstätte - Überschreibung des Nutzungsrechts
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen benötigt werden, erfragen Sie beim zuständigen Friedhofsamt.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Rheinland-Pfalz (BestG)
- Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestG-DVO)
- Friedhofssatzungen der Gemeinden
- Satzungen der Gemeinden über die Friedhofsgebühren
- § 28 bis 30 Personenstandsgesetz
Verfahrensablauf
Die Angehörigen eines Verstorbenen (= Bestattungspflichtiger) setzen sich mit der zuständigen Stadt oder Gemeinde (dort, wo der Verstorbene bestattet werden soll) in Verbindung um das Recht zu erwerben, auf dem Friedhof der Gemeinde den Verstorbenen zu bestatten. Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle wird für eine bestimmte Zeit erworben, wobei die Grabstätte Eigentum des Friedhofseigentümers bleibt. Alle maßgeblichen Regeln (u. a. welche Art von Grabstätten es gibt und wie hoch die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts ist) sind in der Friedhofssatzung und/oder Bestattungsgebührenordnung (o. ä.) enthalten.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung der jeweiligen Kommune.
FAQ
Die Leistungsbeschreibung dient einem ersten Überblick über die Rechtslage in Rheinland-Pfalz und kann darüber hinaus eine ggf. im Einzelfall erforderliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Rechtliche Ratschläge oder Rechtsauskünfte sind nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen u. a. den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MWG am 01.10.2021
Stichwörter
Leiche, Friedhof, Urnenbestattung, Einfahrtgenehmigung, Bestattungen, Ruhestätte, Sterbefall, Beisetzung, Durchführung Bestattung, Todesbescheinigung, Leichenschau, Bestattungskosten, Beerdigung, Feuerbestattung, Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz, Kirchhof, Bestattungsgenehmigung, Totenscheine