Bestattungsplatz Genehmigung

    Friedhof Nutzungsrecht erwerben

    In Rheinland-Pfalz gibt es verschiedene Arten von Bestattungsplätzen, unter anderem Gemeindefriedhöfe und kirchliche Friedhöfe. Grundsätzlich haben die Gemeinden die Pflicht, Friedhöfe anzulegen und Leichenhallen zu errichten, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht.

    Beschreibung

    Auf Gemeindefriedhöfen müssen auf jeden Fall Reihengräber (beachte: das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden) zur Verfügung gestellt werden. Dies können Urnenreihengräber oder Reihengräber zur Erdbestattung sein.

    Außerdem kann die Gemeinde Wahlgräber (Nutzungsrecht kann verlängert werden und man hat die Wahl des Standortes) zur Verfügung stellen, ebenfalls für beide Bestattungsformen oder als gemischte Gräber.

    Dabei regeln die Gemeinden, im Falle kirchlicher Friedhöfe die Träger kirchlicher Bestattungsplätze (= Kirchengemeinde) die Benutzung des Friedhofes durch eine Satzung oder Benutzungsordnung.

    Hinweise für Trier: Friedhöfe

    Informationen und Öffnungszeiten

    Reihengräber

    • werden nach 20 Jahren automatisch aufgelöst

    Wahlgräber

    • Wahlgräber werden trotz 20-jähriger Ruhefrist immer auf 25 Jahre neu erworben
      • es sei denn, die Grabstätte muss wegen einer 2. Beisetzung verlängert werden (dann Aufstockung auf 20 Jahre)
    • bei Wahlgräbern werden die Angehörigen vor Auflösung erst schriftlich informiert

    Informationen und Öffnungszeiten

    Reihengräber

    • werden nach 20 Jahren automatisch aufgelöst

    Wahlgräber

    • Wahlgräber werden trotz 20-jähriger Ruhefrist immer auf 25 Jahre neu erworben
      • es sei denn, die Grabstätte muss wegen einer 2. Beisetzung verlängert werden (dann Aufstockung auf 20 Jahre)
    • bei Wahlgräbern werden die Angehörigen vor Auflösung erst schriftlich informiert

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Gemeinde, in deren Bereich sich der Friedhof befindet, an das örtliche Friedhofsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Trier - StadtRaum Trier - Verwaltung - Recht

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Grüneberg 90

    54294 Trier

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Version

    Technisch erstellt am 25.09.2020

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Stadtverwaltung Trier - StadtRaum Trier - StadtGrün - Friedhöfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Grüneberg 90

    54294 Trier

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Version

    Technisch erstellt am 25.09.2020

    Technisch geändert am 04.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen benötigt werden, erfragen Sie beim zuständigen Friedhofsamt.

    Hinweise für Trier: Friedhöfe

    • für die Bestattungsgenehmigung ist das Standesamt zuständig
    • für die Bestattungsgenehmigung ist das Standesamt zuständig

    Rechtsgrundlage(n)

    • Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Rheinland-Pfalz (BestG)
    • Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestG-DVO)
    • Friedhofssatzungen der Gemeinden
    • Satzungen der Gemeinden über die Friedhofsgebühren
    • § 28 bis 30 Personenstandsgesetz

    Verfahrensablauf

    Die Angehörigen eines Verstorbenen (= Bestattungspflichtiger) setzen sich mit der zuständigen Stadt oder Gemeinde (dort, wo der Verstorbene bestattet werden soll) in Verbindung um das Recht zu erwerben, auf dem Friedhof der Gemeinde den Verstorbenen zu bestatten. Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle wird für eine bestimmte Zeit erworben, wobei die Grabstätte Eigentum des Friedhofseigentümers bleibt. Alle maßgeblichen Regeln (u. a. welche Art von Grabstätten es gibt und wie hoch die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts ist) sind in der Friedhofssatzung und/oder Bestattungsgebührenordnung (o. ä.) enthalten.

    Kosten

    Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung der jeweiligen Kommune.

    Hinweise für Trier: Friedhöfe

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Trier: Friedhöfe

    • Bestattung in einem anderen Stadtteil, als der letzte Wohnort ist grundsätzlich möglich
    • Bestattung in einem anderen Stadtteil, als der letzte Wohnort ist grundsätzlich möglich

    FAQ

    Die Leistungsbeschreibung dient einem ersten Überblick über die Rechtslage in Rheinland-Pfalz und kann darüber hinaus eine ggf. im Einzelfall erforderliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Rechtliche Ratschläge oder Rechtsauskünfte sind nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen u. a. den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten.

    Bemerkungen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MWG am 01.10.2021

    Version

    Technisch erstellt am 14.07.2015

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Feuerbestattung, Durchführung Bestattung, Beerdigung, Totenscheine, Einfahrtgenehmigung, Todesbescheinigung, Beisetzung, Leichenschau, Bestattungskosten, Sterbefall, Bestattungsgenehmigung, Leiche, Friedhof, Ruhestätte, Bestattungen, Urnenbestattung, Kirchhof, Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020