Friedhof Nutzungsrecht erwerben
In Rheinland-Pfalz gibt es verschiedene Arten von Bestattungsplätzen, unter anderem Gemeindefriedhöfe und kirchliche Friedhöfe. Grundsätzlich haben die Gemeinden die Pflicht, Friedhöfe anzulegen und Leichenhallen zu errichten, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht.
Beschreibung
Auf Gemeindefriedhöfen müssen auf jeden Fall Reihengräber (beachte: das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden) zur Verfügung gestellt werden. Dies können Urnenreihengräber oder Reihengräber zur Erdbestattung sein.
Außerdem kann die Gemeinde Wahlgräber (Nutzungsrecht kann verlängert werden und man hat die Wahl des Standortes) zur Verfügung stellen, ebenfalls für beide Bestattungsformen oder als gemischte Gräber.
Dabei regeln die Gemeinden, im Falle kirchlicher Friedhöfe die Träger kirchlicher Bestattungsplätze (= Kirchengemeinde) die Benutzung des Friedhofes durch eine Satzung oder Benutzungsordnung.
Hinweise für Trier: Friedhöfe
Informationen und Öffnungszeiten
- siehe unter städtische Friedhöfe
Reihengräber
- werden nach 20 Jahren automatisch aufgelöst
Wahlgräber
- Wahlgräber werden trotz 20-jähriger Ruhefrist immer auf 25 Jahre neu erworben
- es sei denn, die Grabstätte muss wegen einer 2. Beisetzung verlängert werden (dann Aufstockung auf 20 Jahre)
- bei Wahlgräbern werden die Angehörigen vor Auflösung erst schriftlich informiert
Informationen und Öffnungszeiten
- siehe unter städtische Friedhöfe
Reihengräber
- werden nach 20 Jahren automatisch aufgelöst
Wahlgräber
- Wahlgräber werden trotz 20-jähriger Ruhefrist immer auf 25 Jahre neu erworben
- es sei denn, die Grabstätte muss wegen einer 2. Beisetzung verlängert werden (dann Aufstockung auf 20 Jahre)
- bei Wahlgräbern werden die Angehörigen vor Auflösung erst schriftlich informiert
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Gemeinde, in deren Bereich sich der Friedhof befindet, an das örtliche Friedhofsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Trier - StadtRaum Trier - Verwaltung - Recht
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Stadtverwaltung Trier - StadtRaum Trier - StadtGrün - Friedhöfe
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Hausanschrift
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Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen benötigt werden, erfragen Sie beim zuständigen Friedhofsamt.
Hinweise für Trier: Friedhöfe
- für die Bestattungsgenehmigung ist das Standesamt zuständig
- für die Bestattungsgenehmigung ist das Standesamt zuständig
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Rheinland-Pfalz (BestG)
- Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestG-DVO)
- Friedhofssatzungen der Gemeinden
- Satzungen der Gemeinden über die Friedhofsgebühren
- § 28 bis 30 Personenstandsgesetz
Hinweise für Trier: Friedhöfe
Verfahrensablauf
Die Angehörigen eines Verstorbenen (= Bestattungspflichtiger) setzen sich mit der zuständigen Stadt oder Gemeinde (dort, wo der Verstorbene bestattet werden soll) in Verbindung um das Recht zu erwerben, auf dem Friedhof der Gemeinde den Verstorbenen zu bestatten. Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle wird für eine bestimmte Zeit erworben, wobei die Grabstätte Eigentum des Friedhofseigentümers bleibt. Alle maßgeblichen Regeln (u. a. welche Art von Grabstätten es gibt und wie hoch die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts ist) sind in der Friedhofssatzung und/oder Bestattungsgebührenordnung (o. ä.) enthalten.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung der jeweiligen Kommune.
Hinweise für Trier: Friedhöfe
- je nach Grabart und Bestattungsart verschieden
- Kosten sind in der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren zu ersehen
- je nach Grabart und Bestattungsart verschieden
- Kosten sind in der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren zu ersehen
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Trier: Friedhöfe
- Bestattung in einem anderen Stadtteil, als der letzte Wohnort ist grundsätzlich möglich
- Bestattung in einem anderen Stadtteil, als der letzte Wohnort ist grundsätzlich möglich
FAQ
Die Leistungsbeschreibung dient einem ersten Überblick über die Rechtslage in Rheinland-Pfalz und kann darüber hinaus eine ggf. im Einzelfall erforderliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Rechtliche Ratschläge oder Rechtsauskünfte sind nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen u. a. den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten.
Bemerkungen
Hinweise für Trier: Friedhöfe
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MWG am 01.10.2021
Stichwörter
Feuerbestattung, Durchführung Bestattung, Beerdigung, Totenscheine, Einfahrtgenehmigung, Todesbescheinigung, Beisetzung, Leichenschau, Bestattungskosten, Sterbefall, Bestattungsgenehmigung, Leiche, Friedhof, Ruhestätte, Bestattungen, Urnenbestattung, Kirchhof, Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz