Friedhof Nutzungsrecht erwerben
In Rheinland-Pfalz gibt es verschiedene Arten von Bestattungsplätzen, unter anderem Gemeindefriedhöfe und kirchliche Friedhöfe. Grundsätzlich haben die Gemeinden die Pflicht, Friedhöfe anzulegen und Leichenhallen zu errichten, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht.
Beschreibung
Auf Gemeindefriedhöfen müssen auf jeden Fall Reihengräber (beachte: das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden) zur Verfügung gestellt werden. Dies können Urnenreihengräber oder Reihengräber zur Erdbestattung sein.
Außerdem kann die Gemeinde Wahlgräber (Nutzungsrecht kann verlängert werden und man hat die Wahl des Standortes) zur Verfügung stellen, ebenfalls für beide Bestattungsformen oder als gemischte Gräber.
Dabei regeln die Gemeinden, im Falle kirchlicher Friedhöfe die Träger kirchlicher Bestattungsplätze (= Kirchengemeinde) die Benutzung des Friedhofes durch eine Satzung oder Benutzungsordnung.
Hinweise für Asbach: Friedhof Nutzungsrecht erwerben
Friedhöfe innerhalb der Verbandsgemeinde Asbach - Ansprechpartner:
Ortsgemeinde Asbach
- Friedhof Asbach, Friedhofsverwaltung Asbach, Marina Krautscheid, 53567 Asbach-Thelenberg, Tel. 02683-42615, email: friedhofsverwaltung-asbach@kkvrw.de
- Friedhof Limbach, Andreas Limbach, Tel. 02683-912161 oder privat 02683-6293
- Friedhof Ehrenstein, Kath. Kirchengemeinde Asbach, Tel. 02683-43336
Ortsgemeinde Buchholz
- Friedhof Buchholz, VG-Asbach - Friedhofsverwaltung, Wolfgang Becher, Tel. 02683-912112, email: wolfgang.becher@vg-asbach.de
Ortsgemeinde Neustadt (Wied)
- Friedhof Neustadt (Wied), VG-Asbach - Friedhofsverwaltung, Wolfgang Becher, Tel. 02683-912112, email: wolfgang.becher@vg-asbach.de
- Friedhof Fernthal, Karl-Heinz (Charly) Müller, Tel. 02683-32745, email: charly.mueller1954@gmx.de
- Friedhof Strauscheid, Ludwig Reuschenbach, Tel. 02683-3700
Ortsgemeinde Windhagen
- Friedhof Windhagen, VG-Asbach - Friedhofsverwaltung, Wolfgang Becher, Tel. 02683-912112, email: wolfgang.becher@vg-asbach.de
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Gemeinde, in deren Bereich sich der Friedhof befindet, an das örtliche Friedhofsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Asbach - Bürgerdienste
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Heike Gansen
Frau Anke Ewens
Frau Carmen Simöl
Internet
Formulare
Antrag
Antrag
Antrag auf Feuerbestattung
Antrag
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen benötigt werden, erfragen Sie beim zuständigen Friedhofsamt.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Rheinland-Pfalz (BestG)
- Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestG-DVO)
- Friedhofssatzungen der Gemeinden
- Satzungen der Gemeinden über die Friedhofsgebühren
- § 28 bis 30 Personenstandsgesetz
Verfahrensablauf
Die Angehörigen eines Verstorbenen (= Bestattungspflichtiger) setzen sich mit der zuständigen Stadt oder Gemeinde (dort, wo der Verstorbene bestattet werden soll) in Verbindung um das Recht zu erwerben, auf dem Friedhof der Gemeinde den Verstorbenen zu bestatten. Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle wird für eine bestimmte Zeit erworben, wobei die Grabstätte Eigentum des Friedhofseigentümers bleibt. Alle maßgeblichen Regeln (u. a. welche Art von Grabstätten es gibt und wie hoch die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts ist) sind in der Friedhofssatzung und/oder Bestattungsgebührenordnung (o. ä.) enthalten.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung der jeweiligen Kommune.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 01.10.2021
Stichwörter
Sterbefall, Urnenbestattung, Ruhestätte, Todesbescheinigung, Totenscheine, Bestattungen, Bestattungskosten, Durchführung Bestattung, Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz, Beerdigung, Leiche, Kirchhof, Beisetzung, Feuerbestattung, Einfahrtgenehmigung, Leichenschau, Bestattungsgenehmigung, Friedhof