Wasserversorgung sicherstellen
Wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind, auf dem Trinkwasser benötigt wird, müssen Sie das Grundstück an die Versorgungseinrichtung der zuständigen Kommune (Gemeinde oder Zweckverband) anschließen lassen. Dies ist mit Kosten verbunden.
Beschreibung
Die öffentliche Wasserversorgung ist eine Pflichtaufgabe, die grundsätzlich den Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung obliegt. Sie haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen, können diese Aufgaben jedoch auch an andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen (z. B. an Zweckverbände). Für die Gemeinden erfüllen oft auch Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften die Aufgaben (z. B. Stadtwerke).
Eine Versorgungspflicht der Gemeinden besteht nicht,
1. wenn die Versorgung technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist und
2. für die Versorgung mit Brauchwasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.
Wenn die Wasserversorgung des Grundstückes über öffentliche Wasserversorgungsanlagen erfolgt, müssen Sie sich bei Fragen an die Gemeinde bzw. das zuständige Wasserversorgungsunternehmen wenden.
Hinweise für Donnersbergkreis: Spezielle Hinweise für Kreis Donnersbergkreis
Bei Fragen zur Trinkwasserversorgung wenden Sie sich bitte an die zuständigen Verbandsgemeindewerke!
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Kontaktdaten der zuständigen Ansprechpartner finden Sie auf der Internetseite des Wasserversorgungsunternehmens. Für die hier beschriebene Leistung ist dies die für das Anschlusswesen zuständige Stelle in dem Unternehmen. Deren E-Mail-Adresse und Telefonnummer sind auf der Startseite meist leicht zu finden.
Zuständigkeit
siehe zuständige Stelle
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) - Fachbereich 4 - Kommunale Betriebe und Techn. Bauamt
Beschreibung
- Wasserwerk
- Kanalwerk
- Hochbau
- Tiefbau
- Sonstige öffentliche Einrichtungen; Bautrupp
- KEEP GmbH inkl. Waldschwimmbad
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr Mo. u. Di. 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Do. 14.00 Uhr bis 18. 00 Uhr Mittwoch- u. Freitagnachmittag geschlossen
Kontakt
Kontaktperson
Andreas Lill
Postanschrift
Schulstraße 18
67304 Eisenberg (Pfalz)
Gebäude: Verbandsgemeindewerke
Telefon Festnetz: 06351 407-110
Fax: 06351 407-207
E-Mail: a.lill@vgwerke-eisenberg.de
Kerstin Beck-Eitel
Internet
Weitere Informationen
- Wasserwerk
- Kanalwerk
- Hochbau
- Tiefbau
- Sonstige öffentliche Einrichtungen; Bautrupp
- KEEP GmbH inkl. Waldschwimmbad
Kreisverwaltung Donnersbergkreis - Abt. 7 Umweltschutz, Wirtschaftsförderung und Abfallwirtschaft
Adresse
Besucheranschrift
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
Besucheranschrift für den Bereich des Umweltschutzes
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Besucheranschrift
Morschheimer Straße 9
67292 Kirchheimbolanden
Besucheranschrift für den Bereich der Abfallwirtschaft
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Kontaktperson
Herr Reiner Bauer
Frau Stephanie Schäfer
Internet
Kreisverwaltung Donnersbergkreis - Ref. 71 Natur- und Umweltschutz
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Fax: 06352 710-232
Telefon Festnetz: 06352 710-0
E-Mail: naturschutz@donnersberg.de
E-Mail: kreisverwaltung@donnersberg.de
Kontaktperson
Frau Stephanie Schäfer
Internet
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen für den konkreten Anlass erforderlich sind, müssen Sie bei der jeweiligen Gemeinde bzw. dem zuständigen Zweckverband erfragen. Häufig haben diese auf ihrer Homepage die entsprechende Wasserversorgungssatzung und Informationen zu Antragsunterlagen veröffentlicht.
Formulare
- Formulare: auf der Internetseite des jeweiligen Zweckverbandes / Wasserversorgungsverbandes bzw. der zuständigen Gemeinde
- ggf. Online-Verfahren möglich: abhängig vom zuständigen Wasserversorgungsunternehmen
- Schriftform erforderlich: ja
- persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Voraussetzungen für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und den Bezug von Wasser / Trinkwasser sind in der Wasserversorgungssatzung der jeweiligen Gemeinde oder des zuständigen Zweckverbandes geregelt. Die technischen Voraussetzungen müssen bestehen oder mit vertretbarem Aufwand herstellbar sein.
In der Regel müssen Sie
- Eigentümer oder Eigentümerin des anzuschließenden Grundstücks sein; Erbbauberechtigte oder Wohnungseigentümer stehen dem Eigentümer in der Regel gleich, und
- das Grundstück muss in der Nähe zu einer betriebsbereiten öffentlichen Versorgungsanlage gelegen sein.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde oder Ihrem Zweckverband / Wasserversorgungsverband, ob Ihr Grundstück in der Nähe zu einer betriebsbereiten öffentlichen Wasserversorgungsleitung liegt. Dann können Sie einen Antrag auf Herstellung eines Trinkwasseranschlusses stellen. In der Regel hat die Kommune ein entsprechendes Antragsformular auf ihrer Internetseite eingestellt. Hier werden Sie über die wichtigsten Angaben und Unterlagen informiert, die zum Antrag einzureichen sind. Sie können Formulare auch bei der Gemeinde-, Amts- oder Zweckverbandsverwaltung in Papierform erhalten. Oft ist auch ein formloser schriftlicher Antrag ausreichend. Ein für Ihre Hauswasserversorgungsanlage zugelassenes Installationsunternehmen muss in der Regel bei der Antragsstellung eingebunden sein.
Die Gemeinde bzw. der Zweckverband informiert Sie nach Antragstellung über das weitere Vorgehen.
Fristen
keine Fristen
Der Antrag muss rechtzeitig (in der Regel mindestens 8 Wochen) vor dem geplanten Anschluss gestellt werden. Näheres regelt die Wasserversorgungssatzung Ihrer Gemeinde bzw. Ihres zuständigen Zweckverbandes.
Bearbeitungsdauer
individuell
Kosten
Für die öffentliche Wasserversorgung erheben die Kommunen Gebühren. Die Höhe der Gebühren legt jede Kommune oder jeder Zweckverband/Wasserversorgungsverband auf der Grundlage einer Kostenkalkulation in eigener Zuständigkeit fest.
Detaillierte Informationen zu den Wasserversorgungsgebühren sind den Satzungen der jeweiligen Gemeinde bzw. des zuständigen Wasserversorgungsverbandes zu entnehmen.
Neben der Mengengebühr wird meist regelmäßig eine von der Abnahmemenge unabhängige Grundgebühr erhoben. Auch kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anschlussbeitrag fällig werden. Nähere Informationen hierzu liegen ebenfalls in den jeweiligen Gemeinden bzw. beim zuständigen Wasserversorgungsverband und in den entsprechenden Beitrags- und Gebührensatzungen vor. In Abhängigkeit von dem Finanzierungsmodell, das Ihre zuständige Kommune gewählt hat, können außerdem Grundstücks- und Hausanschlusskosten entstehen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.09.2020
Stichwörter
Süßwasser, Trinkwasserverordnung, Trinkwasseranschluss, Wasseranschluss, Frischwasser, Trinkwasser, Wasserpreis, öffentliche Trinkwasserversorgung, Trinkwasserpreise, Hausanschluss Trinkwasser, Oberflächenwasser, Wasser