Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten Festsetzung

    Ausgleichsabgabe Festsetzung

    Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, wenn Sie einer Beschäftigungspflicht von Menschen mit Behinderung nicht nachkommen.

    Beschreibung

    Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.


    Hinweis: Da es auf die Zahl der insgesamt vorhandenen Arbeitsplätze ankommt, ist auch ein Arbeitgeber mit mehreren Betriebsteilen (z.B. Filialen), die jede für sich weniger, zusammen aber mehr als 20 Arbeitsplätze haben, beschäftigungspflichtig. Solange Ihr Betrieb diese Pflichtquote nicht erfüllt, müssen Sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine sogenannte Ausgleichsabgabe entrichten. Diese ist nach Erfüllungsgrad gestaffelt, für beschäftigungspflichtige Kleinbetriebe bestehen Ausnahmeregelungen. Für die Erhebung dieser Ausgleichsabgabe ist das Integrationsamt zuständig.

    Zuständigkeit

    Anzeigeverfahren: Bundesagentur für Arbeit

    Erhebungsverfahren: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz -Integrationsamt-

    Ansprechpartner

    Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Mainz

    Beschreibung

    Aufgaben des Landesamtes:

    Im Geschäftsbereich des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung werden vielfältige Aufgaben im Rahmen des Verwaltungsvollzugs wahrgenommen. Zu den wesentlichen Aufgaben gehören:

    Qualitätssicherung im sozialen Bereich

    • Förderung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen durch Programme des Landes und des Europäischen Sozialfonds
    • Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) für Einrichtungen der Altenhilfe und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Vergütungsangelegenheiten/-verhandlungen ; Geschäftsstelle der Vergütungskommissionen - Verhandlungen zur Festsetzung neuer Vergütungssätze für Einrichtungen -
    • Investive Förderung und Finanzierung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
    • Bußgeldverfahren nach dem Sozialgesetzbuch - Viertes und Elftes Buch - (SGB IV / XI); Festsetzung und Eintreibung von Bußgeldern nach dem Pflegeversicherungsrecht
    • Maßnahmen nach dem Maßregelvollzugsgesetz; Aufsicht über die Maßregelvollzugseinrichtungen in Rheinland-Pfalz und Vergütung der Einzelfallleistungen
    • Grundsatzangelegenheiten Tarifregister und Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Landestariftreuegesetz (LTTG)

    Kinder, Jugend und Familie

    • Anregung, Förderung im Bereich der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des Jugendschutzes, der Erziehung in der Familie und des Pflegekinder- und Adoptionswesens; Förderung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe
    • Psychologisches Beratungswesen, Unterstützung und Beratung der Jugend- und Sozialämter sowie der Träger der freien Wohlfahrtspflege
    • Überörtlicher Träger der Jugendhilfe; Beratung der Jugendämter und anteilige Kostenerstattung bei Hilfe zur Erziehung, Hilfe für junge Volljährige sowie Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen
    • Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen, Regionale Anlauf- und Beratungsstelle für ehemalige Heimkinder, Heimaufsicht nach Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII)
    • Stiftung "Familie in Not - Rheinland-Pfalz" und Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"; Bewilligung von Hilfen
    • Sozialpädagogisches Fortbildungszentrum; Berufspraktikum für Sozialarbeiter/-pädagogen, staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen
    • Kindertagesstättenaufsicht;
    • Umsetzung des Bundesprogramms Kinderbetreuungsausbau in Rheinland-Pfalz
    • Aufgaben nach dem Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit Rheinland-Pfalz (LKindSchuG)
    • Projekt "Netzwerk Familienbildung"
    • Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen
    • Elterninitiative gegen Rechts - Hilfen für Eltern von rechtsextremistisch orientierten Jugendlichen
    • Programm "(R)AUSwege aus dem Extremismus" - Beratung und Hilfen für Aussteigewillige in Rheinland-Pfalz
    • Prävention der Glücksspielsucht und Hilfeangebote für glücksspielsüchtige Menschen und deren Angehörigen in Rheinland-Pfalz
    • Landesstelle unbegleitete minderjährige Ausländer
    • Verbraucherinsolvenzverfahren - Anerkennung und Förderung von Beratungsstellen

    Gesundheit und Pharmazie

    • Öffentliches Gesundheitswesen; Fachaufsicht über die Gesundheitsämter
    • Beruferecht der akademischen und nichtakademischen Heilberufe: Ausbildungs- und Prüfungswesen sowie Weiterbildung in Gesundheitsfachberufe und nach dem Psychotherapeutengesetz, Überprüfung ausländischer Berufsqualifikationen, Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen an Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker und Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
    • Landesprüfungsamt; Organisation und Durchführung der Prüfungen für Studierende der Medizin, der Pharmazie, der Psychotherapie und Zahnheilkunde sowie Anerkennung von Studienleistungen
    • Aufsicht über die Bezirksärztekammern einschließlich Versorgungseinrichtungen; Fachaufsicht über die Versicherungsämter bei den Kreisverwaltungen und kreisfreien Städten sowie Aufsichtsfunktionen über landesunmittelbare soziale Versicherungsträger und die Unfallkasse Rheinland-Pfalz
    • Medizinische Begutachtung als Grundlage für staatliche Hilfen
    • Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle
    • Überwachung des Arzneimittelverkehrs und der Tierarzneimittel und des Verkehrs mit nicht aktiven Medizinprodukten, Apothekenüberwachung
    • Erteilung von Zertifikaten für den Export von Arzneimitteln in das Ausland oder für die Registrierung von Arzneimitteln im Ausland

    Soziales

    • Überörtlicher Träger der Sozialhilfe; Gewährung von Hilfen in besonderen Lebenslagen - insbesondere Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege - an behinderte Menschen in Heimen, Gewährung von Hilfen in Einrichtungen an Personen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
    • Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
    • Überörtliche Betreuungsbehörde; Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten (LAG BtG); Einzelfallförderung im Bereich des betreuten Wohnens
    • Integrationsamt; begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben, Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen einschließlich Fragen der Rehabilitation sowie die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe
    • Institutionelle Förderung der Integrationsfachdienste
    • Clearingstellen für suchtkranke Menschen

    Soziales Entschädigungsrecht und Feststellungsverfahren nach dem SGB IX

    • Gewährung der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden an Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz und Versorgungsberechtigte nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, insbesondere nach dem Opferentschädigungsgesetz (Verbrechensopfer) und dem Infektionsschutzgesetz (Impfgeschädigte)
    • Feststellung einer Behinderung, ihres Grades, weiterer gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und die Ausstellung der entsprechenden Nachweise im Rahmen des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX)

    Weitere Aufgaben:

    Der Landesprüfdienst der Kranken- und Pflegeversicherung Rheinland-Pfalz und der Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) sind dem Landesamt organisatorisch zugeordnet.

    Das Landesamt hat die vier Dienstorte Mainz, Koblenz, Landau und Trier. Dort werden die verschiedenen Aufgaben des Landesamtes bürgernah in der jeweiligen Region wahrgenommen. Dienstsitz des Landesamtes ist Mainz. Dem Landesamt nachgeordnet sind die drei Landesschulen für Sinnesbehinderte.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rheinallee 97-101

    55118 Mainz

    Kontakt

    Fax: +49 6131 967-310

    Telefon Festnetz: +49 6131 967-0

    E-Mail: poststelle-mz@lsjv.rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Anzuzeigen sind:

    • die Zahl der Arbeitsplätze (gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle)
    • die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sowie der sonstigen anrechnungsfähigen Personen
    • Mehrfachanrechnungen (der Arbeitgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf 2 oder 3 Pflichtplätze anrechnen)
    • der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe  

    Formulare

    Anzeigeformular nach § 163 Abs. 2 SGB IX: 


    Tipp: Wenn Sie das Anzeigeverfahren elektronisch abwickeln wollen, können Sie die Berechnung der Ausgleichsabgabe und die Erstellung der Anzeige auch mit der Software IW-Elan durchführen. Die aktuelle Software können Sie kostenlos beim Institut der deutschen Wirtschaft herunterladen.

    Voraussetzungen

    Der Arbeitgeber

    • verfügt über jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze
    • beschäftigt nicht auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen

    Die dann zu zahlende Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztem Pflichtplatz derzeit:

    • 125,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz (derzeit 5 Prozent )
    • 220,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
    • 320,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent

    Für kleinere Betriebe und Dienststellen bestehen einige Erleichterungen hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsabgabe:

    • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen - sie zahlen je Monat nur 125,00 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
    • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen - sie zahlen 125 Euro, wenn sie nur einen Pflichtplatz besetzen und 220,00 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch gegen Feststellungs- und Säumnisbescheid.

    Verfahrensablauf

    Für das Anzeigeverfahren ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Hierzu gehören die tatsächliche und rechtliche Prüfung der Daten, die

    • für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht
    • zur Überwachung ihrer Erfüllung
    • für die Berechnung der Ausgleichsabgabe

    erforderlich sind.

    Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber anhand der von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Anforderung zur Verfügung gestellten Vordrucke. 

    Nach Prüfung der Anzeigen durch die Agentur für Arbeit werden diese zur Durchführung des Erhebungsverfahrens an das Integrationsamt weiter geleitet. Dieses führt die Prüfung der Selbstveranlagung der Arbeitgeber, die Festsetzung und Einziehung der Ausgleichsabgabe und die Prüfung der Anrechnungsfähigkeit von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten durch.

    Fristen

    Die selbst ermittelte Ausgleichsabgabe ist ohne gesonderte Aufforderung zeitgleich mit der Abgabe der Anzeige bei der BA, spätestens aber bis zum 31.03. des Folgejahres für das vorangegangene Jahr an das Integrationsamt zu überweisen.

    Hinweis: Wenn Sie mit der Überweisung der Ausgleichsabgabe mehr als 3 Monate im Verzug sind, erlässt das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge. Der Säumniszuschlag beträgt ein Prozent des (auf volle 50,00 Euro abgerundeten) rückständigen Betrages für jeden angefangenen Monat.

    Kosten

    Keine.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) können auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nicht behinderter Arbeitnehmer.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024

    Stichwörter

    schwerbehinderte Menschen, Arbeit, behindert, Schwerbehinderung, Beschäftigung, Nichtbeschäftigung, Behinderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English