Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten

    Ausgleichsabgabe

    Beschreibung

    Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2015

    Technisch geändert am 25.01.2024

    Stichwörter

    Schwerbehinderung, Arbeit, Behinderung, behindert, Beschäftigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020