Verlust/Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
Beschreibung
Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem freiwilligen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG). Als freiwilliger Erwerb gilt neben einem Einbürgerungsantrag auch der Erwerb aufgrund einer Option, Registrierung oder Erklärung.
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht ein, wenn der Deutsche die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat - derzeit bestehen keine solchen völkerrechtlichen Verträge (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StAG).
In allen anderen Fällen wird der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann vermieden, wenn vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt worden ist. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.
Die Entscheidung im Beibehaltungsverfahren ist abzuwarten, bevor die andere Staatsangehörigkeit angenommen bzw. erworben wird. Andernfalls geht mit Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit, z.B. durch Einbürgerung, die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes verloren.
Die Beibehaltungsgenehmigung sollte sorgfältig aufbewahrt werden, da diese als Nachweis für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit dient. Auch Nachkommen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit ableiten, müssen dies unter Umständen eines Tages nachweisen können.
Hinweise für Worms: Beibehaltungsgenehmigung (Staatsbürgerschaft)
Durch Einbürgerung eines Deutschen in einen anderen Staat, geht seine Deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetz verloren. Dies kann vermieden werden, wenn vor der Einbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung ausgestellt wurde (§25 Abs. 2 StAG). Wichtig hierbei ist, besonders darauf zu achten, dass diese Genehmigung vor Einbürgerung in den fremden Staatsverband ausgehändigt wird.
Eine Besonderheit gilt meist für Deutsche, die sich in einem EU-Staat oder in der Schweiz einbürgern lassen möchten. In diesen Fällen geht die deutsche Staatsangehörigkeit in der Regel nicht verloren, eine Beibehaltungsgenehmigung ist daher nicht erforderlich (Rechtslage ab dem 28.08.2007).
Wenn Sie im Inland wohnen müssen Sie ihre Genehmigung bei Ihrer zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (am Hauptwohnsitz) beantragen. Wohnen Sie im Ausland, dann stellen Sie Ihren Antrag bei der Botschaft oder dem zuständigen Konsulat. Von dort wird der Antrag an das Bundesverwaltungsamt in Köln weitergeleitet. Im Verfahren müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie weiterhin Bindungen an Deutschland haben.
Bitte beachten Sie, dass sich alle Angaben ausschließlich auf das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht beziehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen der andere Staat die mehrfache Staatsangehörigkeit zulässt, kann nur von den dortigen Behörden geklärt werden.
Durch Einbürgerung eines Deutschen in einen anderen Staat, geht seine Deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetz verloren. Dies kann vermieden werden, wenn vor der Einbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung ausgestellt wurde (§25 Abs. 2 StAG). Wichtig hierbei ist, besonders darauf zu achten, dass diese Genehmigung vor Einbürgerung in den fremden Staatsverband ausgehändigt wird.
Eine Besonderheit gilt meist für Deutsche, die sich in einem EU-Staat oder in der Schweiz einbürgern lassen möchten. In diesen Fällen geht die deutsche Staatsangehörigkeit in der Regel nicht verloren, eine Beibehaltungsgenehmigung ist daher nicht erforderlich (Rechtslage ab dem 28.08.2007).
Wenn Sie im Inland wohnen müssen Sie ihre Genehmigung bei Ihrer zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (am Hauptwohnsitz) beantragen. Wohnen Sie im Ausland, dann stellen Sie Ihren Antrag bei der Botschaft oder dem zuständigen Konsulat. Von dort wird der Antrag an das Bundesverwaltungsamt in Köln weitergeleitet. Im Verfahren müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie weiterhin Bindungen an Deutschland haben.
Bitte beachten Sie, dass sich alle Angaben ausschließlich auf das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht beziehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen der andere Staat die mehrfache Staatsangehörigkeit zulässt, kann nur von den dortigen Behörden geklärt werden.
Zuständigkeit
Für eine individuelle Beratung und Antragstellung wenden Sie sich bitte bei dauerndem Aufenthalt
- in Deutschland (Rheinland-Pfalz) an die für Ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde (in Landkreisen die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung
- außerhalb Deutschlands an die zuständige deutsche Auslandsvertretung oder das Bundesverwaltungsamt in Köln
Die Entscheidung über den Beibehaltungsantrag trifft bei Wohnsitz bzw. dauernden Aufenthalt in Rheinland-Pfalz die Staatsangehörigkeitsbehörde. Bei dauerndem Aufenthalt im Ausland entscheidet das Bundesverwaltungsamt über den Beibehaltungsantrag.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.04 Standesamt
Beschreibung
Persönliche Vorsprache beim Standesamt sind während den Öffnungszeiten nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich!
Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung (PDF)
Besondere Trautermine und Orte
im Rathaus, Museum im Andreasstift und im Stadtpalais "Heylshof"
Urkundenanforderung "Standesamt online"
Ihr Onlinekontakt zum Standesamt Worms.
Für weiter Auskünfte über die Bestellung von Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden wenden Sie sich bitte per E-Mail an urkunden@worms.de.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Letzter Termin um 15.45 Uhr! Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.  
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung
- deutscher Reisepass oder Personalausweis
- erweiterte Melderegisterauskunft nicht älter als 6 Monate
- Unterlagen über die Geburt, die Abstammung und den Personenstand
- Lebenslauf
- Stellungnahme zum Fortbestand der Bindungen an Deutschland
- ausführliche Darstellung der Gründe über die Notwendigkeit des Erwerbs der anderen Staatsangehörigkeit und Nachweise hierfür
- Einbürgerungszusicherung des anderen Staates (wenn vorhanden)
Die Unterlagen sind bei Antragsabgabe im Original vorzulegen. Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen erforderlich.
Voraussetzungen
Die Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine zwischenstaatlichen Belange entgegenstehen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Antrag soll schriftlich gestellt werden. Ein amtlicher Vordruck ist nicht vorgeschrieben. In der Regel ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Eine vorherige Terminvereinbarung wird angeraten.
Fristen
Die Beibehaltungsgenehmigung muss vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erteilt sein.
Kosten
Die Beibehaltungsgenehmigung ist gebührenpflichtig: 255,00 Euro
Hinweise für Worms: Beibehaltungsgenehmigung (Staatsbürgerschaft)
Beibehaltungsgenehmigung 255,00 €
Beibehaltungsgenehmigung 255,00 €
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Ausländer, Auslandsdeutsche, Statusdeutsche, Deutscher