Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit Genehmigung

    Verlust/Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

    Beschreibung

    Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem freiwilligen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG). Als freiwilliger Erwerb gilt neben einem Einbürgerungsantrag auch der Erwerb aufgrund einer Option, Registrierung oder Erklärung.

    Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht ein, wenn der Deutsche die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat - derzeit bestehen keine solchen völkerrechtlichen Verträge (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StAG).

    In allen anderen Fällen wird der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann vermieden, wenn vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt worden ist. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.

    Die Entscheidung im Beibehaltungsverfahren ist abzuwarten, bevor die andere Staatsangehörigkeit angenommen bzw. erworben wird. Andernfalls geht mit Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit, z.B. durch Einbürgerung, die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes verloren.

    Die Beibehaltungsgenehmigung sollte sorgfältig aufbewahrt werden, da diese als Nachweis für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit dient. Auch Nachkommen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit ableiten, müssen dies unter Umständen eines Tages nachweisen können.

    Zuständigkeit

    Für eine individuelle Beratung und Antragstellung wenden Sie sich bitte bei dauerndem Aufenthalt

    • in Deutschland (Rheinland-Pfalz) an die für Ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde (in Landkreisen die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung
    • außerhalb Deutschlands an die zuständige deutsche Auslandsvertretung oder das Bundesverwaltungsamt in Köln

    Die Entscheidung über den Beibehaltungsantrag trifft bei Wohnsitz bzw. dauernden Aufenthalt in Rheinland-Pfalz die Staatsangehörigkeitsbehörde. Bei dauerndem Aufenthalt im Ausland entscheidet das Bundesverwaltungsamt über den Beibehaltungsantrag.

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Bitburger Land (Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung
    • deutscher Reisepass oder Personalausweis
    • erweiterte Melderegisterauskunft nicht älter als 6 Monate
    • Unterlagen über die Geburt, die Abstammung und den Personenstand
    • Lebenslauf
    • Stellungnahme zum Fortbestand der Bindungen an Deutschland
    • ausführliche Darstellung der Gründe über die Notwendigkeit des Erwerbs der anderen Staatsangehörigkeit und Nachweise hierfür
    • Einbürgerungszusicherung des anderen Staates (wenn vorhanden)

    Die Unterlagen sind bei Antragsabgabe im Original vorzulegen. Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen erforderlich.

    Voraussetzungen

    Die Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine zwischenstaatlichen Belange entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag soll schriftlich gestellt werden. Ein amtlicher Vordruck ist nicht vorgeschrieben. In der Regel ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Eine vorherige Terminvereinbarung wird angeraten.

    Fristen

    Die Beibehaltungsgenehmigung muss vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erteilt sein.

    Kosten

    Die Beibehaltungsgenehmigung ist gebührenpflichtig: 255,00 Euro

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Statusdeutsche, Auslandsdeutsche, Ausländer, Deutscher

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de