Bewohnerparkausweis Verlängerung

    Bewohnerparkausweis Verlängerung

    Beschreibung

    Ihren Bewohnerparkausweis können Sie auf Antrag verlängern lassen.

    Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz

    Parkausweise, deren Gültigkeit nach dem 29.02.2024 enden, unterliegen der neuen GebührenordnungEine Verlängerung ist aktuell nur max. 4 Wochen vor Ablauf und nur vor Ort möglich. Buchen Sie dazu einen Termin im Bürgeramt (Rathaus I) oder wenden Sie sich ohne Termin an die Servicestelle (Rathaus II -Eingang Ostflügel). Wichtig: KFZ-Schein mitbringen! Eine Verlängerung ist ohne KFZ-Schein nicht möglich!

    Allgemeine Hinweise:

    Die Gültigkeit eines Bewohnerparkausweises beträgt 1 Jahr. 

    Eine längere Gültigkeit ist nicht (mehr) vorgesehen. 

    Hinweis: Ist Ihr Parkausweis seit mehr als 3 Monaten abgelaufen, ist eine Verlängerung nicht mehr möglich. Der Antrag stellt einen Neuantrag dar und dementsprechend sind die Unterlagen für eine Neubeantragung vorzulegen. 

    Sollten Sie das Bürgeramt nicht selbst besuchen können, besteht die Möglichkeit eine andere Person schriftlich zu bevollmächtigen und die Antragsunterlagen mit der Vollmacht mitzugeben.

    Hinweis: im Ausland zugelassene Fahrzeuge

    Insofern Sie beabsichtigen Ihren Bewohnerparkausweis für ein Fahrzeug mit einer ausländischen Zulassung zu nutzen, kommt zunächst nur eine vorläufige Ausstellung für den Zeitraum von einem Monat in Betracht. 

    In diesem Zeitraum wird Ihnen die Möglichkeit eröffnet bei der städtischen Zulassungsstelle vorzusprechen und die Rechtmäßigkeit der ausländischen Zulassung Ihres Fahrzeugs überprüfen zu lassen.

    Sobald die zulassungsrechtlichen Fragen geklärt sind und eine rechtmäßige Zulassung gegeben ist, kann die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises abschließend geprüft und bearbeitet werden.

    Wichtig!!!
    Bei Verlust des Anwohnerparkausweis sind folgende Unterlagen mitzubringen:

    • Personalausweis
    • Fahrzeugschein
    • unterschriebene Verlusterklärung Anwohnerparkausweis 
    • ggf. falls ein persönlicher Besuch des Bürgeramtes nicht möglich ist, ein Vollmacht aus der hervorgeht, dass die Zweitausfertigung beantragt und ausgehändigt werden darf (formlos). 

    Parkausweise, deren Gültigkeit nach dem 29.02.2024 enden, unterliegen der neuen GebührenordnungEine Verlängerung ist aktuell nur max. 4 Wochen vor Ablauf und nur vor Ort möglich. Buchen Sie dazu einen Termin im Bürgeramt (Rathaus I) oder wenden Sie sich ohne Termin an die Servicestelle (Rathaus II -Eingang Ostflügel). Wichtig: KFZ-Schein mitbringen! Eine Verlängerung ist ohne KFZ-Schein nicht möglich!

    Allgemeine Hinweise:

    Die Gültigkeit eines Bewohnerparkausweises beträgt 1 Jahr. 

    Eine längere Gültigkeit ist nicht (mehr) vorgesehen. 

    Hinweis: Ist Ihr Parkausweis seit mehr als 3 Monaten abgelaufen, ist eine Verlängerung nicht mehr möglich. Der Antrag stellt einen Neuantrag dar und dementsprechend sind die Unterlagen für eine Neubeantragung vorzulegen. 

    Sollten Sie das Bürgeramt nicht selbst besuchen können, besteht die Möglichkeit eine andere Person schriftlich zu bevollmächtigen und die Antragsunterlagen mit der Vollmacht mitzugeben.

    Hinweis: im Ausland zugelassene Fahrzeuge

    Insofern Sie beabsichtigen Ihren Bewohnerparkausweis für ein Fahrzeug mit einer ausländischen Zulassung zu nutzen, kommt zunächst nur eine vorläufige Ausstellung für den Zeitraum von einem Monat in Betracht. 

    In diesem Zeitraum wird Ihnen die Möglichkeit eröffnet bei der städtischen Zulassungsstelle vorzusprechen und die Rechtmäßigkeit der ausländischen Zulassung Ihres Fahrzeugs überprüfen zu lassen.

    Sobald die zulassungsrechtlichen Fragen geklärt sind und eine rechtmäßige Zulassung gegeben ist, kann die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises abschließend geprüft und bearbeitet werden.

    Wichtig!!!
    Bei Verlust des Anwohnerparkausweis sind folgende Unterlagen mitzubringen:

    • Personalausweis
    • Fahrzeugschein
    • unterschriebene Verlusterklärung Anwohnerparkausweis 
    • ggf. falls ein persönlicher Besuch des Bürgeramtes nicht möglich ist, ein Vollmacht aus der hervorgeht, dass die Zweitausfertigung beantragt und ausgehändigt werden darf (formlos). 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Straßenverkehrsbehörde der für Ihren Wohnsitz zuständigen kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadtverwaltung, Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Stadt oder Verbandsgemeindeverwaltung.

    Ansprechpartner

    Stadt Koblenz - Bürgeramt (Bürger- und Standesamt)

    Adresse

    Besucheranschrift

    Willi-Hörter-Platz 1

    56068 Koblenz

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Terminvereinbarungen sind grundsätzlich für die folgenden Zeiten möglich: Mo. 08:00 - 12:30 Uhr 13:30 - 15:00 Uhr Di. 08:00 - 12:30 Uhr --- Mi. --- 13:00 - 17:30 Uhr Do. 08:00 - 12:30 Uhr --- Fr. 08:00 - 12:30 Uhr --- Abweichende Öffnungszeiten: Vom 24.12.2024 bis zum 01.01.2025 bleibt die Verwaltung geschlossen . Ansonsten sind wir zu den üblichen Öffnungszeiten wie gewohnt für Sie da. Hinweis: Bitte vereinbaren Sie online einen Termin ! Eine telefonische Terminvereinbarung ist ebenfalls möglich. Derzeit wird das Bürgeramt umgebaut. Der  Eingang des Bürgeramtes befindet sich am Willi-Hörter-Platz 1 (Haupteingang Rathausgebäude I). Der barrierefrei Zugang ist über den Innenhof möglich.  Sie erreichen uns   telefonisch montags bis freitags von 8:00-18:00 (129 7000 oder 115). Weitere Informationen - auch zu unserer Servicestelle (Vorsprache ohne Termin für ein eingeschränktes Aufgabenspektrum möglich)- finden sie  hier . Viele Dienstleistungen können auch schriftlich oder online erledigt werden. Bitte informieren Sie sich auf dieser Homepage (Online-Dienste). 

    Kontakt

    E-Mail: buergeramt@stadt.koblenz.de

    Telefon Festnetz: +49 261 129-7000

    Fax: +49 261 129-7200

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch erstellt am 10.04.2014 (von: RP-SC-Import)

    Technisch geändert am 25.11.2024 (von: Webservice, ST_Koblenz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Stadt Koblenz - Servicestelle Bürgeramt (Bürger- und Standesamt)

    Beschreibung

    Für folgende Angelegenheiten ist ein Besuch der Servicestelle ohne Termin möglich: 

    • Abholung/ Ausgabe
      • Personalausweis / Reisepass
      • Abfallkalender
      • UB-Schein
      • Steuer-ID
      • Abfallsäcke (Verkauf)
      • Notfalldosen (Verkauf)
    • Abmeldung
      • Nebenwohnung
      • ins Ausland
    • Adressänderung
      • Personalausweis / Reisepass nach erfolgter "Online-An- bzw. Ummeldung"
      • KFZ-Schein nach erfolgter "Online-Ummeldung" bei Umzug innerhalb von Koblenz
    • Freischaltung der online Funktion im Personalausweis und Neusetzen / Ändern der PIN

    Adresse

    Hausanschrift

    Willi-Hörter-Platz 2

    56068 Koblenz

    Postfachadresse

    Postfach 201551

    56015 Koblenz

    Öffnungszeiten

    Erreichbar ist die Servicestelle zu den gleichen Zeiten wie die Hauptstelle des Bürgeramtes:      Mo. 08:00 - 12:30 Uhr 13:30 - 15:00 Uhr Di. 08:00 - 12:30 Uhr --- Mi. --- 13:00 - 17:30 Uhr Do. 08:00 - 12:30 Uhr --- Fr. 08:00 - 12:30 Uhr --- Wichtig! Am Dienstag den 19.11.2024 bleiben Bürgeramt und Servicestelle geschlossen! Ab dem 5.2.2024 finden Sie die Servicestelle vorübergehend im Rathausgeäude II (Willi-Hörter-Platz 2) Eingang Ostflügel.  Der Eingang ist nicht barrierefrei!

    Kontakt

    E-Mail: stadt-koblenz@poststelle.rlp.de

    Telefon Festnetz: 0261 129-0

    Fax: 0261 129-7400

    Internet

    Formulare

    Weitere Informationen

    Für folgende Angelegenheiten ist ein Besuch der Servicestelle ohne Termin möglich: 

    • Abholung/ Ausgabe
      • Personalausweis / Reisepass
      • Abfallkalender
      • UB-Schein
      • Steuer-ID
      • Abfallsäcke (Verkauf)
      • Notfalldosen (Verkauf)
    • Abmeldung
      • Nebenwohnung
      • ins Ausland
    • Adressänderung
      • Personalausweis / Reisepass nach erfolgter "Online-An- bzw. Ummeldung"
      • KFZ-Schein nach erfolgter "Online-Ummeldung" bei Umzug innerhalb von Koblenz
    • Freischaltung der online Funktion im Personalausweis und Neusetzen / Ändern der PIN

    Version

    Technisch erstellt am 10.05.2023 (von: Webservice, ST_Koblenz)

    Technisch geändert am 22.11.2024 (von: Webservice, ST_Koblenz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • bisheriger Bewohnerparkausweis
    • aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein)
    • Nutzungsbescheinigung, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin nicht der Fahrzeughalter ist
    • bei Beantragung durch einen Vertreter
      • Vollmacht

    Es können ggf. weitere Unterlagen erforderlich sein.

    Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz

    • Parkausweis läuft innerhalb der nächsten 4 Wochen ab. (Verlängerung bei früherem Ablauf nicht möglich!).
    • gültiger Ausweis (auch bei Verlängerungen)
    • Führerschein
    • Fahrzeugschein (immer, auch bei Verlängerung oder bei Fahrzeugwechsel innerhalb des Gültigkeitszeitraumes des Bewohnerparkausweises - bei Fahrzeugwechsel ist zwingend der alte Parkausweis mitzubringen)
    • bei Erstanträgen und im Falle eines Wohnungswechsels eine negative Stellplatzbescheinigung
    • bei Firmenfahrzeugen eine entsprechende Bescheinigung der Firma zur Nutzung des KFZ
    • wenn das genutzte KFZ auf einen anderen Halter zugelassen ist, bitte eine Nutzungsbescheinigung einreichen
    • bei Verlust des Bewohnerparkausweises sind folgende Unterlagen mitzubringen: Ausweis, Fahrzeugschein (wenn eine andere Person beauftragt wird: Vollmacht, dass die Zweitausfertigung beantragt und ausgehändigt werden darf und unterschriebene Verlusterklärung - diese kann beim Bürgeramt vorab abgeholt werden).

    Hinweis: Ist Ihr Parkausweis seit mehr als 3 Monaten abgelaufen, ist eine Verlängerung nicht mehr möglich. Der Antrag stellt einen Neuantrag dar und dementsprechend sind die Unterlagen für eine Neubeantragung vorzulegen. 

    Bitte beachten Sie, dass wir in Einzelfällen zusätzliche Unterlagen von Ihnen anfordern können, da die oben genannten Informationen nur die Regelfälle einer Beantragung bzw. Verlängerung eines Bewohnerparkausweises beinhalten. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

    • Parkausweis läuft innerhalb der nächsten 4 Wochen ab. (Verlängerung bei früherem Ablauf nicht möglich!).
    • gültiger Ausweis (auch bei Verlängerungen)
    • Führerschein
    • Fahrzeugschein (immer, auch bei Verlängerung oder bei Fahrzeugwechsel innerhalb des Gültigkeitszeitraumes des Bewohnerparkausweises - bei Fahrzeugwechsel ist zwingend der alte Parkausweis mitzubringen)
    • bei Erstanträgen und im Falle eines Wohnungswechsels eine negative Stellplatzbescheinigung
    • bei Firmenfahrzeugen eine entsprechende Bescheinigung der Firma zur Nutzung des KFZ
    • wenn das genutzte KFZ auf einen anderen Halter zugelassen ist, bitte eine Nutzungsbescheinigung einreichen
    • bei Verlust des Bewohnerparkausweises sind folgende Unterlagen mitzubringen: Ausweis, Fahrzeugschein (wenn eine andere Person beauftragt wird: Vollmacht, dass die Zweitausfertigung beantragt und ausgehändigt werden darf und unterschriebene Verlusterklärung - diese kann beim Bürgeramt vorab abgeholt werden).

    Hinweis: Ist Ihr Parkausweis seit mehr als 3 Monaten abgelaufen, ist eine Verlängerung nicht mehr möglich. Der Antrag stellt einen Neuantrag dar und dementsprechend sind die Unterlagen für eine Neubeantragung vorzulegen. 

    Bitte beachten Sie, dass wir in Einzelfällen zusätzliche Unterlagen von Ihnen anfordern können, da die oben genannten Informationen nur die Regelfälle einer Beantragung bzw. Verlängerung eines Bewohnerparkausweises beinhalten. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

    Voraussetzungen

    • Sie sind im Bewohnerparkgebiet meldebehördlich registriert und Sie wohnen dort auch tatsächlich
    • es ist kein Privatstellplatz vorhanden
    • das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen oder Sie nutzen das Fahrzeug dauerhaft

    Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz

    1. Sie müssen mit Hauptwohnsitz in einem parkraumbewirtschafteten Teil von Koblenz gemeldet sein.
    2. Sie sind Kraftfahrzeughalter, d.h. Sie haben ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und hierüber Verfügungsgewalt. Das bedeutet: Ihr KFZ ist auf Ihre Person zugelassen (ab dem 01.01.2015 ist es bein einem Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk zwar möglich das alte Kennzeichen zu behalten, die Adresse im KFZ-Schein muss jedoch trotzdem bei der zuständigen Zulassungsstelle aktualisiert werden) oder Sie sind nicht die/der eingetragene/r Eigentümer/in des KFZ, können aber eine Nutzungsbescheinigung der/des Eigentümerin/des Eigentümers einreichen oder Sie sind Fahrzeugeigentümer/in, aber als Zweit- oder zusätzlicher Halter/Halterin im Kraftfahrzeugschein eingetragen (Kopie des Kraftfahrzeugscheins ist erforderlich) oder Sie haben von Ihrer Firma einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt (Firma muss dies auf dem Antrag für den Parkausweis bestätigen und eine steuerliche Bescheinigung muss vorliegen).
    3. Vorraussetzung ist außerdem, dass Sie keinen Stellplatz zur Verfügung gestellt bekommen. Sie Sie Mieter/in einer Wohnung, so muss dies durch den/die Wohnungseigentümer/in oder den Wohnungsgeber durch eine sog. negative Stellplatzbescheinigung bestätigt werden.
    4. Zudem müssen Sie im Besitz eines in Deutschland gültigen Führerscheins sein.
    1. Sie müssen mit Hauptwohnsitz in einem parkraumbewirtschafteten Teil von Koblenz gemeldet sein.
    2. Sie sind Kraftfahrzeughalter, d.h. Sie haben ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und hierüber Verfügungsgewalt. Das bedeutet: Ihr KFZ ist auf Ihre Person zugelassen (ab dem 01.01.2015 ist es bein einem Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk zwar möglich das alte Kennzeichen zu behalten, die Adresse im KFZ-Schein muss jedoch trotzdem bei der zuständigen Zulassungsstelle aktualisiert werden) oder Sie sind nicht die/der eingetragene/r Eigentümer/in des KFZ, können aber eine Nutzungsbescheinigung der/des Eigentümerin/des Eigentümers einreichen oder Sie sind Fahrzeugeigentümer/in, aber als Zweit- oder zusätzlicher Halter/Halterin im Kraftfahrzeugschein eingetragen (Kopie des Kraftfahrzeugscheins ist erforderlich) oder Sie haben von Ihrer Firma einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt (Firma muss dies auf dem Antrag für den Parkausweis bestätigen und eine steuerliche Bescheinigung muss vorliegen).
    3. Vorraussetzung ist außerdem, dass Sie keinen Stellplatz zur Verfügung gestellt bekommen. Sie Sie Mieter/in einer Wohnung, so muss dies durch den/die Wohnungseigentümer/in oder den Wohnungsgeber durch eine sog. negative Stellplatzbescheinigung bestätigt werden.
    4. Zudem müssen Sie im Besitz eines in Deutschland gültigen Führerscheins sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz

    Verfahrensablauf

    Gehen Sie am besten persönlich bei der zuständigen Stelle vorbei und legen Sie die Unterlagen dort vor.

    In einigen Verbandsgemeinden, Städten und Gemeinden können Sie den Bewohnerparkausweis auch schriftlich oder elektronisch verlängern lassen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Verbandsgemeinde, Stadt- oder Gemeindeverwaltung, welche Unterlagen Sie in diesem Fall übersenden müssen.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz

    Bei der Ausstellung eines vorläufigen Parkausweises im Rahmen der Erstbeantragung fallen noch keine Gebühren an. Der vorläufig genehmigte Parkzeitraum wird mit dem endgültigen Parkausweis verrechnet. 

    • Die Jahresgebühr berechnet sich aus Länge Kfz (in Meter) x Breite Kfz (in Meter) x 0,45 x 52. 
    • Die Gebühr für Änderungen (z. B. nach Kfz-Wechsel oder Ersatzausstellung nach Verlust) beträgt 15 Euro.

    Bei Rückgabe des Bewohnerparkausweises nach alter Gebührenordnung (hierzu sind Sie bei Wegfall der Voraussetzungen, die für die Erteilung notwendig waren, verpflichtet - z.B. Wegzug) erfolgt keine Rückerstattung der gezahlten Gebühren.

    Bei Rückgabe des Bewohnerparkausweises nach neuer Gebührenordnung (ab 01.03.2024) erfolgt eine Erstattung:

    § 8 Gebührenerstattung

    (1) Die Gebührenerstattung für gültige Bewohnerparkausweise richtet sich nach vollen, nicht angebrochenen Wochen.

    (2) Bei Rückgabe des nicht mehr benötigten Ausweises ist das Datum des Eingangs bei der Behörde maßgeblich für die Berechnung nach Abs.1.

    (3) Bei Wechsel des Fahrzeuges wird eine etwaige Gebührenerstattung mit der neuen Gebühr verrechnet. Für das neue Fahrzeug wird die Jahresgebühr nach § 5 dieser Verordnung berechnet.

    Bei der Ausstellung eines vorläufigen Parkausweises im Rahmen der Erstbeantragung fallen noch keine Gebühren an. Der vorläufig genehmigte Parkzeitraum wird mit dem endgültigen Parkausweis verrechnet. 

    • Die Jahresgebühr berechnet sich aus Länge Kfz (in Meter) x Breite Kfz (in Meter) x 0,45 x 52. 
    • Die Gebühr für Änderungen (z. B. nach Kfz-Wechsel oder Ersatzausstellung nach Verlust) beträgt 15 Euro.

    Bei Rückgabe des Bewohnerparkausweises nach alter Gebührenordnung (hierzu sind Sie bei Wegfall der Voraussetzungen, die für die Erteilung notwendig waren, verpflichtet - z.B. Wegzug) erfolgt keine Rückerstattung der gezahlten Gebühren.

    Bei Rückgabe des Bewohnerparkausweises nach neuer Gebührenordnung (ab 01.03.2024) erfolgt eine Erstattung:

    § 8 Gebührenerstattung

    (1) Die Gebührenerstattung für gültige Bewohnerparkausweise richtet sich nach vollen, nicht angebrochenen Wochen.

    (2) Bei Rückgabe des nicht mehr benötigten Ausweises ist das Datum des Eingangs bei der Behörde maßgeblich für die Berechnung nach Abs.1.

    (3) Bei Wechsel des Fahrzeuges wird eine etwaige Gebührenerstattung mit der neuen Gebühr verrechnet. Für das neue Fahrzeug wird die Jahresgebühr nach § 5 dieser Verordnung berechnet.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 05.03.2015 (von: Gros, Blanka)

    Technisch geändert am 25.01.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Ausweis, parken, Parkausweis für Bewohner, Bewohnerparkausweis, Parkkarte, Bewohnerparkplätze, Bewohnerparken, Bewohnerparkplatz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)