Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen Klärung unbegleiteter minderjähriger Flüchtling

    Hilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

    Beschreibung

    In Deutschland sind bei Einreise eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls auf der Grundlage des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) zu treffen. Kinder- und Jugendliche in diesem Sinne sind minderjährige drittstaatsangehörige Personen, in der Regel aus Kriegs- und Krisengebieten, die ohne Sorgeberechtigte in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreisen.

    Diese haben einen Anspruch auf Inobhutnahme als vorläufige Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe. Leitgedanke dieses Gesetzes ist es, dass jeder junge Mensch in Deutschland ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat.

    Mit den Regelungen des SGB VIII werden auch die aus der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen ergebenden Verpflichtungen Deutschlands, wonach Kinder- und Jugendliche ein Recht darauf haben, dem Kindeswohl entsprechend untergebracht, versorgt und betreut zu werden, durch nationales Recht umgesetzt.

    Diese Kinder und Jugendlichen haben damit dieselben Rechte wie Deutsche nach dem SGB VIII. Der Kindesschutz hat Vorrang gegenüber den ausländerrechtlichen Regelungen des Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetzes. 

    Zuständigkeit

    Die Maßnahmen der Inobhutnahme nehmen die örtlichen Jugendämter wahr. Zumeist werden diese über andere Behörden und Einrichtungen (i.d.R. Polizei,  Ausländerbehörde, Aufnahmeeinrichtung) über die Einreise des Kindes/Jugendlichen informiert und übernehmen sodann die (vorläufige) Inobhutnahme.

    Ansprechpartner

    Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende

    Adresse

    Hausanschrift

    Dasbachstr. 19

    54292 Trier

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 651 9494-924

    E-Mail: Poststelle@add.rlp.de

    Stichwörter

    Afa, Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende

    Version

    Technisch geändert am 11.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Falls vorhanden, sind sämtliche Urkunden, die die Identität sowie den Lebensweg belegen, vorzulegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Feststellung der Minderjährigkeit und Erstgespräch durch das Jugendamt
    • Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme
    • Bestellen einer gesetzlichen Vertretung
    • Anschlusshilfen 

    Fristen

    Keine.

    Kosten

    Die Finanzierung der Inobhutnahme und der erforderlichen Anschlusshilfen erfolgt durch das Jugendamt. Dieses stellt die Leistungen selbst bereit oder übernimmt die mit den Trägern vereinbarten Kosten. Das Land erstattet den Jugendämtern die Kosten.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Ausländer, Jugendhilfe, Aufenthalt, Asyl, Jugendliche, UmA, Jugendfürsorge, Kinder, Jugendamt

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de