Hilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
Beschreibung
In Deutschland sind bei Einreise eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls auf der Grundlage des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) zu treffen. Kinder- und Jugendliche in diesem Sinne sind minderjährige drittstaatsangehörige Personen, in der Regel aus Kriegs- und Krisengebieten, die ohne Sorgeberechtigte in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreisen.
Diese haben einen Anspruch auf Inobhutnahme als vorläufige Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe. Leitgedanke dieses Gesetzes ist es, dass jeder junge Mensch in Deutschland ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat.
Mit den Regelungen des SGB VIII werden auch die aus der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen ergebenden Verpflichtungen Deutschlands, wonach Kinder- und Jugendliche ein Recht darauf haben, dem Kindeswohl entsprechend untergebracht, versorgt und betreut zu werden, durch nationales Recht umgesetzt.
Diese Kinder und Jugendlichen haben damit dieselben Rechte wie Deutsche nach dem SGB VIII. Der Kindesschutz hat Vorrang gegenüber den ausländerrechtlichen Regelungen des Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetzes.
Zuständigkeit
Die Maßnahmen der Inobhutnahme nehmen die örtlichen Jugendämter wahr. Zumeist werden diese über andere Behörden und Einrichtungen (i.d.R. Polizei, Ausländerbehörde, Aufnahmeeinrichtung) über die Einreise des Kindes/Jugendlichen informiert und übernehmen sodann die (vorläufige) Inobhutnahme.
Ansprechpartner
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 651 9494-924
E-Mail: Poststelle@add.rlp.de
Stichwörter
Afa, Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende
Kreisverwaltung Neuwied - Jugend und Familie
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag und Mittwoch 07:30 Uhr - 13:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag 07:30 Uhr - 16:00 Uhr, Freitag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr, oder nach Vereinbarung
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Kreisverwaltung Neuwied - Abteilungsleitung Jugend und Familie
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Hausanschrift
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Kontaktperson
Herr Jürgen Ulrich
Hausanschrift
Fax: 02631 80393-364
E-Mail: juergen.ulrich@kreis-neuwied.de
Telefon Festnetz: 02631 803-364
Internet
Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 52 - 1. Leitung (Sozialer Dienst & Schulsozialarbeit)
Adresse
Postanschrift
Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
Kontakt
Kontaktperson
Herr Uwe Kukla
Postanschrift
Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
Telefon Festnetz: 02631 803-330
Fax: 02631 80393-330
E-Mail: uwe.kukla@kreis-neuwied.de
Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 52 - 5. Sozialer Dienst und Schulsozialarbeit
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Herr Daniel Dopplé
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 02631 803-271
Fax: 02631 80393-271
E-Mail: daniel.dopple@kreis-neuwied.de
Herr Uwe Kukla
Internet
erforderliche Unterlagen
Falls vorhanden, sind sämtliche Urkunden, die die Identität sowie den Lebensweg belegen, vorzulegen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Feststellung der Minderjährigkeit und Erstgespräch durch das Jugendamt
- Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme
- Bestellen einer gesetzlichen Vertretung
- Anschlusshilfen
Fristen
Keine.
Kosten
Die Finanzierung der Inobhutnahme und der erforderlichen Anschlusshilfen erfolgt durch das Jugendamt. Dieses stellt die Leistungen selbst bereit oder übernimmt die mit den Trägern vereinbarten Kosten. Das Land erstattet den Jugendämtern die Kosten.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Jugendfürsorge, Jugendliche, Jugendamt, Aufenthalt, Asyl, Kinder, Jugendhilfe, UmA, Ausländer