Unterhaltsansprüche beurkunden lassen
Wollen Sie sich verpflichten, Ihrem Kind regelmäßig Unterhalt zu zahlen? Oder wollen Sie die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils beurkunden lassen? Hier erfahren Sie, wie das dokumentiert werden kann.
Beschreibung
Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebt, muss den Unterhalt durch Geldzahlungen leisten. Das wird auch Barunterhalt genannt.
Die Höhe dieser Geldzahlungen richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und kann zum Beispiel vom Jugendamt oder auch von Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten ermittelt werden. Der Unterhalt richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle wird jährlich vom Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.
Idealerweise einigen Sie sich als Eltern über den Betrag, der als Unterhalt zu zahlen ist.
Der Elternteil, der den Unterhalt zahlen muss, kann die Unterhaltsverpflichtung festschreiben lassen. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde heißt Unterhaltsverpflichtungsurkunde. Wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird in aller Regel in einem sogenannten dynamischen Unterhaltstitel festgelegt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Unterhalt in Form einer statischen Urkunde (gleichbleibender Festbetrag) festzusetzen.
Ihr Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf einen Unterhaltstitel. Wird kein Unterhaltstitel vorgelegt, kann das Kind einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen.
Das Gerichtsverfahren ist mit Kosten und Gebühren verbunden.
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zuständige Stelle
Jugendamt
Zuständigkeit
Jugendamt
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 12 - Jugend und Familie
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Postfach 14 20
54504 Wittlich
Öffnungszeiten
Hier finden Sie die Öffnungszeiten.
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Kontaktperson
Frau Kerstin Conrad
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54504 Wittlich
Fax: 06571 14-42443
Telefon Festnetz: 06571 14-2443
Frau Barbara Esch
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Postfach 1420
54504 Wittlich
Hausanschrift
Fax: 06571 14-42345
Telefon Festnetz: 06571 14-2345
Frau Maja Fischer
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1420
54504 Wittlich
Fax: 06571 14-42266
Telefon Festnetz: 06571 14-2266
Internet
Weitere Informationen
Im Fachbereich 12 - Jugend und Familie setzen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Fachbereichsleiter Bernd Bäumler (Tel.: 06571 14-2210) für das Wohl der Familien und unserer Kinder und Jugendlichen ein. Sie helfen auch bei erzieherischen Problemlagen weiter.
Sozialpädagogische Beratung für Familien, Kinder und Jugendliche erhalten Sie durch den Pädagogischen Dienst um die Teamleitungen Mathias Flesch (Tel: 06571 14-2430) und Adele Ruppenthal (Tel.: 06571 14-2410). Hier erhalten Eltern auch Beratung in Fragen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.
Im Bereich der Kindertagesbetreuung obliegt dem Fachbereich die Bedarfsplanung, Fachberatung, Abrechnung der Personalkosten und die Festsetzung von Hort- und Krippenbeiträgen. Die Vermittlung von Tagespflegepersonen gehört ebenfalls zu den Aufgaben des Fachbereiches. Weiterhin werden Träger von Kindertagesstätten und Sportstätten über Fördermöglichkeiten bei Baumaßnahmen beraten.
Weitere Aufgaben im Fachbereich stellen der Kinder- und Jugendschutz, die Familienbildung, die Jugendhilfeplanung und die Kreisjugendpflege dar.
Im Team "Finanzielle Hilfen für Familien" bearbeiten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Teamleitungen Marion Baden-Caspari (Tel.: 06571 14-2067) und Stefanie Clemens (Tel.: 06571 14-2267) Anträge auf Elterngeld und Unterhaltsvorschuss. Daneben haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in diesem Team die Aufgabe, allein erziehende Elternteile bei der Ausübung der Personensorge, der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes, sowie der eigenen Unterhaltsansprüche zu beraten und zu unterstützen.
Beratung und Unterstützung wird auch jungen Volljährigen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres hinsichtlich der Regelung von Unterhaltsansprüchen gewährt und Müttern, die im Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht verheiratet sind, im Hinblick auf Möglichkeiten und Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung, die Realisierung von Unterhaltsansprüchen, die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Einrichtung einer Beistandschaft angeboten. Die nachhaltige Vertretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen erfolgt im Rahmen der Bearbeitung von Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften.
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 12 - Team Finanzielle Hilfen für Familien
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Öffnungszeiten
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Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen gegebenenfalls die Duldung oder Aufenthaltsgestattung),
- schriftlicher Nachweis über die Höhe des festzusetzenden Unterhaltes (beispielsweise Schreiben von einem Anwalt oder Jugendamt),
- falls vorhanden: bisherige Unterhaltsfestsetzung (beispielsweise Jugendamtsurkunde oder gerichtliche Unterhaltsregelung)
- Alle Urkunden werden im Original benötigt.
- Ausländische Urkunden oder Urteile bitte immer von einem vereidigten Dolmetscher übersetzen lassen.
Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.
Voraussetzungen
- Volle Geschäftsfähigkeit
- Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit muss der Betreuer oder Vormund persönlich zur Beurkundung erscheinen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Beurkundung. Erscheinen Sie dann persönlich mit allen Unterlagen pünktlich zum vereinbarten Termin.
- Die Beurkundung erfolgt in deutscher Sprache. Verfügen Sie nicht über ausreichende Deutschkenntnisse, muss ein Dolmetscher/Sprachmittler hinzugezogen werden, der weder verwandt noch verschwägert mit den Beteiligten/Eltern ist.
- Weisen Sie bitte schon bei der Terminvereinbarung darauf hin, wenn Sie einen Dolmetscher benötigen.
Kosten
Keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 30.09.2020
Stichwörter
Getrenntlebend mit Kind, Durchsetzung, Unterhaltsvorschuss, BGB, Trennung, Tod eines Elternteils, Unterhaltsanspruch, Beurkundung, Beistandschaft, Unterhalt, Sorgerecht, getrenntlebend, AÜG, Alleinerziehend, UVG