Ausweispflicht befreien
Es besteht die Möglichkeit sich von der Ausweispflicht befreien zu lassen. Hierfür wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Beschreibung
Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien,
- für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
- die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
- die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Hinweise für Trier: Befreiung von der Ausweispflicht
Beantragung
- erfolgt schriftlich mittels Vordruck Befreiuung von der Ausweispflicht
- das ausgefüllte Antragsformular kann per Post oder digital an buergeramt@trier.de eingereicht werden
- durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten möglich
- unter Vorlage Bestallungsurkunde, einer öffentlich beglaubigten Vollmacht oder eines ärztlichen Attestes
- Bestätigung der Pflegeeinrichtung
Bescheid
- zur Vorlage bei Behörden und Geldinstituten wird ausgestellt
Gültigkeit
- unbefristet
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die Personalausweisbehörde Ihrer Wohnsitzgemeinde.
Hinweise für Trier: Befreiung von der Ausweispflicht
- liegt bei der Meldebehörde am Hauptwohnsitz
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Pass-/Meldewesen
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 3470
54224 Trier
Kontakt
Internet
Stichwörter
36, Bürgeramt
erforderliche Unterlagen
Informationen hierzu sind im Einzelfall bei der zuständigen Personalausweisbehörde Ihres Wohnsitzortes zu erfragen.
Hinweise für Trier: Befreiung von der Ausweispflicht
- Personalausweis oder Reisepass der vorsprechenden Person
- bisheriges Ausweisdokument der beantragenden Person
- kann auch abgelaufen oder verloren gegangen sein
- Bestallungsurkunde oder Vollmacht (z.B. Patientenverfügung)
- ggf. ärztliches Attest oder Bescheinigung Pflegeheim
liegt kein Ausweisdokument mit Lichtbild vor
- wurde der letzte Ausweis bereits in Trier beantragt, kann zur Identifizierung auf den Altantrag (Aufbewahrung 15 Jahre) zurückgegriffen werden
- ansonsten Familienstammbuch oder Geburtsurkunde und eine volljährige Person (Bürge), die unter Vorlage des eigenen Ausweisdokumentes die Identität des Anzeigenden bestätigt
Voraussetzungen
Hinweise für Trier: Befreiung von der Ausweispflicht
- deutsche Staatsangehörigkeit
- bisheriges Ausweisdokument ist abgelaufen oder verloren gegangen und
- Neuantrag bisher nicht gestellt
- die Person
- steht unter Betreuung (Bestallungsurkunde oder öffentlich beglaubigte Vollmacht) oder
- hat aufgrund einer Behinderung keine Möglichkeit sich in der Öffentlichkeit zu bewegen oder
- ist dauerhaft in einer Einrichtung z. B. Kranken- Alten- oder Pflegeheim untergebracht oder
- ist zu Hause dauerhaft in Pflege
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Keine.
Kosten
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
ePass, Elektronischer Personalausweis